Gründe:
Gernot S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 22. Mai 1997, GZ 4 U 307/97k-9, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Gernot S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 22. Mai 1997, GZ 4 U 307/97k-9, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Wegen nach diesem Urteil vom 14. bis zum 21. Juli 1997 verübter diebischer Angriffe wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. November 1997, GZ 31 EVr 2.522/97-10, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, 15 StGB schuldig gesprochen. Von der hiefür über ihn verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten wurde gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde die Probezeit zum vorgenannten Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck auf fünf Jahre verlängert.Wegen nach diesem Urteil vom 14. bis zum 21. Juli 1997 verübter diebischer Angriffe wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. November 1997, GZ 31 EVr 2.522/97-10, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15 StGB schuldig gesprochen. Von der hiefür über ihn verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten wurde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde die Probezeit zum vorgenannten Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck auf fünf Jahre verlängert.
Auf Grund durchwegs schon vor dem ersten Urteil in der Zeit vom 13. September bis zum 12. Dezember 1996 begangener Taten wurde Gernot S***** schließlich mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. April 1998, GZ 13 Vr 336/98-10, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf beide genannten Vor-Urteile zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich fasste das Landesgericht Klagenfurt einen auf § 55 Abs 1 StGB gestützten Beschluss auf Widerruf der mit beiden Vor-Urteilen gewährten Strafnachsichten.Auf Grund durchwegs schon vor dem ersten Urteil in der Zeit vom 13. September bis zum 12. Dezember 1996 begangener Taten wurde Gernot S***** schließlich mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. April 1998, GZ 13 römisch fünf r 336/98-10, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf beide genannten Vor-Urteile zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich fasste das Landesgericht Klagenfurt einen auf Paragraph 55, Absatz eins, StGB gestützten Beschluss auf Widerruf der mit beiden Vor-Urteilen gewährten Strafnachsichten.
Auf Grund nachträglicher Schadensgutmachung beschloss das Landesgericht Salzburg auf Antrag des Verurteilten am 28. Dezember 1998 eine Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO), indem es die neunmonatige Freiheitsstrafe auf sieben Monate und den schon ursprünglich unbedingten Strafteil auf einen Monat herabsetzte (ON 35).Auf Grund nachträglicher Schadensgutmachung beschloss das Landesgericht Salzburg auf Antrag des Verurteilten am 28. Dezember 1998 eine Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 410, StPO), indem es die neunmonatige Freiheitsstrafe auf sieben Monate und den schon ursprünglich unbedingten Strafteil auf einen Monat herabsetzte (ON 35).
Wegen (teilweiser) Schadensgutmachung bezüglich der vom Landesgericht Klagenfurt abgeurteilten Taten stellte der Verurteilte am 17. Juni 1999 einen weiteren Antrag auf nachträgliche Strafmilderung beim Landesgericht Salzburg, das er im Hinblick auf § 31 StGB als zuständig ansah, "die Gesamtstrafe" herabzusetzen (ON 48).Wegen (teilweiser) Schadensgutmachung bezüglich der vom Landesgericht Klagenfurt abgeurteilten Taten stellte der Verurteilte am 17. Juni 1999 einen weiteren Antrag auf nachträgliche Strafmilderung beim Landesgericht Salzburg, das er im Hinblick auf Paragraph 31, StGB als zuständig ansah, "die Gesamtstrafe" herabzusetzen (ON 48).
Mit Beschluss vom 18. Juni 1999, GZ 31 EVr 2.522/97-49, lehnte das Landesgericht Salzburg eine (weitere) Milderung der von diesem Gericht verhängten Strafe ab und trat den Antrag dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung ab, soweit er die von jenem Gericht bemessene Strafe "samt weiters ausgesprochenen Sanktionen" betraf. Zur Begründung wurde - insoweit zu Recht - angeführt, dass zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehende Urteile grundsätzlich, auch im Anwendungsbereich des § 31a StGB, als selbständige Urteile anzusehen sind (Leukauf/Steininger Komm3 RN 2, Ratz in WK2 Rz 7, je zu § 31; zu Ausnahmen Leukauf/Steininger aaO § 23 RN 11 und § 39 RN 7; WK2 § 31 Rz 14). Das gemäß § 410 Abs 1 StPO zur Entscheidung über nachträgliche Strafmilderung zuständige "Gericht, das in erster Instanz erkannt hat", ist demnach auch bei Vorliegen eines Zusammenhanges mehrerer Urteile nach § 31 StGB jenes, das die (im Ergebnis) jeweils für sich allein auf Milderung zu prüfende Strafe ausgesprochen hat. Eine hypothetische Gesamtstrafe ist dabei nur als Rechengröße nach den Regeln des § 40 StGB als "jene Strafe, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre", von Bedeutung (Leukauf/Steininger aaO § 31 RN 17, Ratz aaO).Mit Beschluss vom 18. Juni 1999, GZ 31 EVr 2.522/97-49, lehnte das Landesgericht Salzburg eine (weitere) Milderung der von diesem Gericht verhängten Strafe ab und trat den Antrag dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung ab, soweit er die von jenem Gericht bemessene Strafe "samt weiters ausgesprochenen Sanktionen" betraf. Zur Begründung wurde - insoweit zu Recht - angeführt, dass zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehende Urteile grundsätzlich, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 31 a, StGB, als selbständige Urteile anzusehen sind (Leukauf/Steininger Komm3 RN 2, Ratz in WK2 Rz 7, je zu Paragraph 31,; zu Ausnahmen Leukauf/Steininger aaO Paragraph 23, RN 11 und Paragraph 39, RN 7; WK2 Paragraph 31, Rz 14). Das gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO zur Entscheidung über nachträgliche Strafmilderung zuständige "Gericht, das in erster Instanz erkannt hat", ist demnach auch bei Vorliegen eines Zusammenhanges mehrerer Urteile nach Paragraph 31, StGB jenes, das die (im Ergebnis) jeweils für sich allein auf Milderung zu prüfende Strafe ausgesprochen hat. Eine hypothetische Gesamtstrafe ist dabei nur als Rechengröße nach den Regeln des Paragraph 40, StGB als "jene Strafe, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre", von Bedeutung (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 31, RN 17, Ratz aaO).
Zum Abtretungsausspruch vermeinte das Landesgericht Salzburg, eine Entscheidung gemäß § 31a Abs 1 StGB stünde dem Landesgericht Klagenfurt nicht nur in Ansehung der von jenem Gericht verhängten Zusatzstrafe, sondern auch bezüglich des zugleich beschlossenen Widerrufes der (teilweisen) bedingten Nachsicht der vom Landesgericht Salzburg verhängten Strafe zu.Zum Abtretungsausspruch vermeinte das Landesgericht Salzburg, eine Entscheidung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB stünde dem Landesgericht Klagenfurt nicht nur in Ansehung der von jenem Gericht verhängten Zusatzstrafe, sondern auch bezüglich des zugleich beschlossenen Widerrufes der (teilweisen) bedingten Nachsicht der vom Landesgericht Salzburg verhängten Strafe zu.
Eine Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Juli 1999, AZ 10 Bs 505/99, zurück (ON 54).
Auf Grund teilweiser Schadensgutmachung betreffend die vom Landesgericht Klagenfurt abgeurteilten Taten nahm dieses Gericht mit Beschluss vom 22. Juli 1999, GZ 13 Vr 336/98-35, eine nachträgliche Milderung der achtmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe auf vier Monate vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Erschwerungsgründe bestand nach der Entscheidungsbegründung für das Landesgericht Klagenfurt "kein Anlass, die mit Beschluss vom 23. April 1998 widerrufenen bedingten Strafnachsichten ... rückgängig zu machen".Auf Grund teilweiser Schadensgutmachung betreffend die vom Landesgericht Klagenfurt abgeurteilten Taten nahm dieses Gericht mit Beschluss vom 22. Juli 1999, GZ 13 römisch fünf r 336/98-35, eine nachträgliche Milderung der achtmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe auf vier Monate vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Erschwerungsgründe bestand nach der Entscheidungsbegründung für das Landesgericht Klagenfurt "kein Anlass, die mit Beschluss vom 23. April 1998 widerrufenen bedingten Strafnachsichten ... rückgängig zu machen".
Über die dagegen vom Verurteilten und zu seinem Nachteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerden wurde noch nicht entschieden.
Gernot S***** befindet sich seit dem 10. August 1999 im Vollzug der vom Landesgericht Klagenfurt verhängten Strafe (ON 24 im Akt AZ 13 Vr 336/98 dieses Gerichtes, ON 57 im Akt AZ 31 EVr 2.522/97 des Landesgerichtes Salzburg).Gernot S***** befindet sich seit dem 10. August 1999 im Vollzug der vom Landesgericht Klagenfurt verhängten Strafe (ON 24 im Akt AZ 13 römisch fünf r 336/98 dieses Gerichtes, ON 57 im Akt AZ 31 EVr 2.522/97 des Landesgerichtes Salzburg).
Das Urteil und der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. April 1998, GZ 13 Vr 336/98-10, jeweils soweit das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Salzburg betroffen ist, und der auf Abtretung lautende Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juni 1999, GZ 31 EVr 2.522/97-49, stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Urteil und der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. April 1998, GZ 13 römisch fünf r 336/98-10, jeweils soweit das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Salzburg betroffen ist, und der auf Abtretung lautende Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juni 1999, GZ 31 EVr 2.522/97-49, stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: