Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet D***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet D***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 8. Juni 1999 in Innsbruck die Nicole H***** durch seitliches nach hinten Biegen des Daumens der rechten Hand eine Verletzung am Körper, nämlich eine Verstauchung des Daumengelenkes zugefügt;römisch eins. am 8. Juni 1999 in Innsbruck die Nicole H***** durch seitliches nach hinten Biegen des Daumens der rechten Hand eine Verletzung am Körper, nämlich eine Verstauchung des Daumengelenkes zugefügt;
II. am 10. Juni 1999 ebendort die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die Äußerung: "Sobald ich dich alleine irgendwo antreffe, werde ich dich umbringen, damit du niemandem mehr etwas von der Vergewaltigung mitteilen kannst!", wobei er sie am Hals erfasste, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;römisch zwei. am 10. Juni 1999 ebendort die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die Äußerung: "Sobald ich dich alleine irgendwo antreffe, werde ich dich umbringen, damit du niemandem mehr etwas von der Vergewaltigung mitteilen kannst!", wobei er sie am Hals erfasste, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;
III. am 27. August 1999 in Schwaz die Petra S***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie mit beiden Händen an den Schultern erfasste und auf ein Bett drückte, ihr die Hose vom Leib riss und mit den Füßen ihre Beine auseinanderzwängte, wobei er diese Handlungen durch die Äußerung:römisch drei. am 27. August 1999 in Schwaz die Petra S***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie mit beiden Händen an den Schultern erfasste und auf ein Bett drückte, ihr die Hose vom Leib riss und mit den Füßen ihre Beine auseinanderzwängte, wobei er diese Handlungen durch die Äußerung:
"Ich werde dich schlagen (Drohung mit Körperverletzung), wenn du nicht tust, was ich sage!" unterstrich.
Die der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (III) aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (römisch drei) aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.