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Entscheidung 14 Os 13/00×

Entscheidung 14 Os 13/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os13/00 (14Os14/00)

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters Ali D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 23 römisch fünf r 1.556/99-81, ferner über die Beschwerden gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet D***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. am 8. Juni 1999 in Innsbruck die Nicole H***** durch seitliches nach hinten Biegen des Daumens der rechten Hand eine Verletzung am Körper, nämlich eine Verstauchung des Daumengelenkes zugefügt;

römisch zwei. am 10. Juni 1999 ebendort die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die Äußerung: "Sobald ich dich alleine irgendwo antreffe, werde ich dich umbringen, damit du niemandem mehr etwas von der Vergewaltigung mitteilen kannst!", wobei er sie am Hals erfasste, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;

römisch drei. am 27. August 1999 in Schwaz die Petra S***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie mit beiden Händen an den Schultern erfasste und auf ein Bett drückte, ihr die Hose vom Leib riss und mit den Füßen ihre Beine auseinanderzwängte, wobei er diese Handlungen durch die Äußerung:

"Ich werde dich schlagen (Drohung mit Körperverletzung), wenn du nicht tust, was ich sage!" unterstrich.

Die der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (römisch drei) aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert an der mangelnden Beschwerdelegitimation, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Einvernahme der Zeugen Sabine G***** und Yakup Ü***** gestellt wurde.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

In gleicher Weise war mit der Nichtigkeitsbeschwerde seines gesetzlichen Vertreters zu verfahren, der weder bei ihrer Anmeldung noch nach Zustellung des Urteils die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraph 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57518 14D00130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00013..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0140OS00013_0000000_000