Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) das isoliert hervorgehobene Detail aus der Aussage des Bruders des Tatopfers, Melanie H***** habe ihm gegenüber einmal erklärt, sie sei sich nicht sicher, ob sie von den Übergriffen nicht nur geträumt habe, angesichts des Umstands keiner näheren Erörterung, dass das Mädchen, dessen Angaben von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtet wurden (US 6 ff), über bezüglichen Vorhalt mehrfach erklärte, sie habe mit Sicherheit real Erlebtes wiedergegeben (S 21 ff/II).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) das isoliert hervorgehobene Detail aus der Aussage des Bruders des Tatopfers, Melanie H***** habe ihm gegenüber einmal erklärt, sie sei sich nicht sicher, ob sie von den Übergriffen nicht nur geträumt habe, angesichts des Umstands keiner näheren Erörterung, dass das Mädchen, dessen Angaben von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtet wurden (US 6 ff), über bezüglichen Vorhalt mehrfach erklärte, sie habe mit Sicherheit real Erlebtes wiedergegeben (S 21 ff/II).
Der Angeklagte selbst konnte - von Jolanda H***** bestätigt (S 181/II) - nicht ausschließen, mit dem Tatopfer allein in der Wohnung gewesen zu sein, während dessen Mutter ihrer Arbeit nachging (S 165/II).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte selbst mehrfache Berührungen der Geschlechtsteile der Beteiligten - wenngleich zuletzt unter Leugnung des Sexualbezugs - einbekannte.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte selbst mehrfache Berührungen der Geschlechtsteile der Beteiligten - wenngleich zuletzt unter Leugnung des Sexualbezugs - einbekannte.
Auch er bezeichnete das Kind als im Großen und Ganzen ehrlich (S 151/II). Die Glaubwürdigkeit des Mädchens wird, zumal bei aktuellen Verdrängungsmechanismen, auch dadurch nicht erschüttert, dass es etwa nicht mehr angeben konnte, mit welcher Hand es im Genitalbereich gestreichelt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.