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Entscheidung 14 Os 13/01×

Entscheidung 14 Os 13/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os13/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. September 2000, GZ 16 römisch fünf r 264/00-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von 1994 bis Oktober 1997 in Dornbirn in mehreren Angriffen

1) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 31. Jänner 1988 geborenen unmündigen Melanie H***** vorgenommen bzw von ihr an sich vornehmen lassen, indem er deren nackte Scheide betastete, jeweils einen Finger kurzzeitig und bloß teilweise in diese einführte sowie sein Glied angreifen, halten und betasten ließ; sowie

2) durch die unter Punkt 1 angeführten Straftaten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Melanie H***** diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) das isoliert hervorgehobene Detail aus der Aussage des Bruders des Tatopfers, Melanie H***** habe ihm gegenüber einmal erklärt, sie sei sich nicht sicher, ob sie von den Übergriffen nicht nur geträumt habe, angesichts des Umstands keiner näheren Erörterung, dass das Mädchen, dessen Angaben von den Tatrichtern als glaubwürdig erachtet wurden (US 6 ff), über bezüglichen Vorhalt mehrfach erklärte, sie habe mit Sicherheit real Erlebtes wiedergegeben (S 21 ff/II).

Der Angeklagte selbst konnte - von Jolanda H***** bestätigt (S 181/II) - nicht ausschließen, mit dem Tatopfer allein in der Wohnung gewesen zu sein, während dessen Mutter ihrer Arbeit nachging (S 165/II).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte selbst mehrfache Berührungen der Geschlechtsteile der Beteiligten - wenngleich zuletzt unter Leugnung des Sexualbezugs - einbekannte.

Auch er bezeichnete das Kind als im Großen und Ganzen ehrlich (S 151/II). Die Glaubwürdigkeit des Mädchens wird, zumal bei aktuellen Verdrängungsmechanismen, auch dadurch nicht erschüttert, dass es etwa nicht mehr angeben konnte, mit welcher Hand es im Genitalbereich gestreichelt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61152 14D00131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00013.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00013_0100000_000