Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn die Tatrichter gingen in ihrer insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen Karin K***** und Susanne H***** sowie auf die objektiven Ergebnisse der Rufdatenauswertung gestützten Beweiswürdigung erkennbar davon aus, dass bereits die - durch Verlesung (S 15/II) in die Hauptverhandlung eingebrachte - Auswertung der passiven Rufdaten für die jeweils tatrelevanten Zeiträume bei den Mobiltelefonen K***** (0676 3375001; S 325 ff/I) und H***** (0676 6441118; S 325, 339 ff/I) die inkriminierten Telefonanrufe ausweist (US 5 ff). Dies betrifft bei K***** die eingegangenen Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten (0676 7430382) am 26. Dezember 2001 in der Dauer von 20 Sekunden (S 327/I iVm S 345/I; Schuldspruch I. 1) und am 7. Jänner 2002 von einem Festnetztelefon aus Hörsching in der Dauer von 195 bzw 274 Sekunden (0772 173032; S 329/I iVm S 345; Schuldspruch II. 2), ferner bei H***** die Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten am 28. Dezember 2001 in der Dauer von 9 Sekunden und am 29. Dezember 2001 von einem Münzfernsprecher in St. Peter/AU (0747 742262) in der Dauer von 74 Sekunden (S 339/I iVm S 345/I; Schuldsprüche I. 2) sowie den Anruf vom Mobiltelefon des Angeklagten am 3. Jänner 2002 in der Dauer von 10 Sekunden (S 341/I iVm S 345/I; Schuldspruch I. 3)Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn die Tatrichter gingen in ihrer insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen Karin K***** und Susanne H***** sowie auf die objektiven Ergebnisse der Rufdatenauswertung gestützten Beweiswürdigung erkennbar davon aus, dass bereits die - durch Verlesung (S 15/II) in die Hauptverhandlung eingebrachte - Auswertung der passiven Rufdaten für die jeweils tatrelevanten Zeiträume bei den Mobiltelefonen K***** (0676 3375001; S 325 ff/I) und H***** (0676 6441118; S 325, 339 ff/I) die inkriminierten Telefonanrufe ausweist (US 5 ff). Dies betrifft bei K***** die eingegangenen Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten (0676 7430382) am 26. Dezember 2001 in der Dauer von 20 Sekunden (S 327/I in Verbindung mit S 345/I; Schuldspruch römisch eins. 1) und am 7. Jänner 2002 von einem Festnetztelefon aus Hörsching in der Dauer von 195 bzw 274 Sekunden (0772 173032; S 329/I in Verbindung mit S 345; Schuldspruch römisch zwei. 2), ferner bei H***** die Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten am 28. Dezember 2001 in der Dauer von 9 Sekunden und am 29. Dezember 2001 von einem Münzfernsprecher in St. Peter/AU (0747 742262) in der Dauer von 74 Sekunden (S 339/I in Verbindung mit S 345/I; Schuldsprüche römisch eins. 2) sowie den Anruf vom Mobiltelefon des Angeklagten am 3. Jänner 2002 in der Dauer von 10 Sekunden (S 341/I in Verbindung mit S 345/I; Schuldspruch römisch eins. 3)
Aus dieser Sicht fehlt den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen des Angeklagten schon die formelle Eignung als Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach der Z 4. Sie enthalten nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreiten bloß pauschal die Anklagevorwürfe. Sie bringen aber auch nicht konkret zum Ausdruck, dass und inwiefern die jeweils begehrten Beweisaufnahmen ein den Angeklagten entlastendes, also von der den Feststellungen zugrunde gelegten Rufdatenauswertung abweichendes Ergebnis erbringen sollten (dazu näher Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Z 4 Rz 327 ff). Dies gilt für die Anträge auf 1. Ermittlung sämtlicher Mobil- und Festnetznummern der Zeugin K***** im fraglichen Zeitraum und Veranlassung einer passiven Rufdatenauswertung diesbezüglich "zumAus dieser Sicht fehlt den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen des Angeklagten schon die formelle Eignung als Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 4, Sie enthalten nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreiten bloß pauschal die Anklagevorwürfe. Sie bringen aber auch nicht konkret zum Ausdruck, dass und inwiefern die jeweils begehrten Beweisaufnahmen ein den Angeklagten entlastendes, also von der den Feststellungen zugrunde gelegten Rufdatenauswertung abweichendes Ergebnis erbringen sollten (dazu näher Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Rz 327 ff). Dies gilt für die Anträge auf 1. Ermittlung sämtlicher Mobil- und Festnetznummern der Zeugin K***** im fraglichen Zeitraum und Veranlassung einer passiven Rufdatenauswertung diesbezüglich "zum
Beweis dafür, dass die Aussage der Zeugin Karin K***** .... unrichtig
war und der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Drohungen .... nicht
begangen haben kann" (S 407/I), 2. Ausforschung der Personen, auf die die Telefonanschlüsse angemeldet waren, von denen im maßgeblichen Zeitpunkt H***** und K***** angerufen wurden, "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht öfter als die kurzen, in der Rufdatenauswertung dokumentierten Sekunden mit den Zeuginnen telefoniert hat und daher die ihm vorgeworfenen Taten nicht ausführen konnte" (S 13/II), sowie
3. Veranlassung einer "Rufdatenauswertung des Festnetzanschlusses der Zeugin K*****, insbesondere vom 26. 12. 2001, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Zeugin auch nicht im Festnetz angerufen hat und daher die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen haben kann" (S 13/II).
Als formell mangelhaft im dargelegten Sinn erweist sich aber auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Betreiber des Lokales "Flowerpot" in Haidershofen Brigitte und Hans L***** "zum Beweis dafür, dass die Zeugin Susanne H***** am Abend des 3. 1. 2002 in dem genannten Lokal aufhältig war ..... außerdem der Angeklagte die ihm vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen hat" (S 407/I). Darin wird nicht dargelegt, inwiefern durch die Aussagen dieser Zeugen bei einem Aufenthalt H***** "am Abend" im Lokal die inkriminierte Drohung - während eines nur 10 Sekunden dauernden Telefonates mit einem Mobiltelefon (S 341/I) - in Frage gestellt werden könnte. Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - demnach prozessual verspätet - zu den Beweisanträgen nachgeschobene Vorbringen ist aber unerheblich (Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Z 4 Rz 325).Als formell mangelhaft im dargelegten Sinn erweist sich aber auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Betreiber des Lokales "Flowerpot" in Haidershofen Brigitte und Hans L***** "zum Beweis dafür, dass die Zeugin Susanne H***** am Abend des 3. 1. 2002 in dem genannten Lokal aufhältig war ..... außerdem der Angeklagte die ihm vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen hat" (S 407/I). Darin wird nicht dargelegt, inwiefern durch die Aussagen dieser Zeugen bei einem Aufenthalt H***** "am Abend" im Lokal die inkriminierte Drohung - während eines nur 10 Sekunden dauernden Telefonates mit einem Mobiltelefon (S 341/I) - in Frage gestellt werden könnte. Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - demnach prozessual verspätet - zu den Beweisanträgen nachgeschobene Vorbringen ist aber unerheblich (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Rz 325).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen fehlerfrei begründet. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zur bloß gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte die ursprüngliche Aussage der Zeugin K***** vor der Polizei (S 315/I), wonach der inkriminierte Anruf zwischen 20 und 23 Uhr stattgefunden habe, auch wenn sie in der Hauptverhandlung zuerst zwar wiederum erklärte, sie glaube, dass dieser Anruf am Abend erfolgt sei, dann aber berichtigend einräumte, dass er möglicherweise - wie in der dem Urteil zugrunde gelegten Rufdatenauswertung indiziert - mittags erfolgt sein könne (S 401/I), keiner besonderen Erörterung. Ebenso unwesentlich ist der gar nicht den bezeichneten Anruf betreffende Umstand, dass der Angeklagte die genannte Zeugin entgegen ihren anderslautenden Angaben "mit seinem zweiten Handy mit der Nummer 0699 überhaupt nie angerufen hat".Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen fehlerfrei begründet. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zur bloß gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurfte die ursprüngliche Aussage der Zeugin K***** vor der Polizei (S 315/I), wonach der inkriminierte Anruf zwischen 20 und 23 Uhr stattgefunden habe, auch wenn sie in der Hauptverhandlung zuerst zwar wiederum erklärte, sie glaube, dass dieser Anruf am Abend erfolgt sei, dann aber berichtigend einräumte, dass er möglicherweise - wie in der dem Urteil zugrunde gelegten Rufdatenauswertung indiziert - mittags erfolgt sein könne (S 401/I), keiner besonderen Erörterung. Ebenso unwesentlich ist der gar nicht den bezeichneten Anruf betreffende Umstand, dass der Angeklagte die genannte Zeugin entgegen ihren anderslautenden Angaben "mit seinem zweiten Handy mit der Nummer 0699 überhaupt nie angerufen hat".
Gleiches gilt für den zum Schuldspruch II. 1 eingewendeten Widerspruch, die Zeugin K***** habe vor der Gendarmerie zunächst am 4. Jänner 2002 den Tatort mit Vorchdorf (S 33, 35/II; 113/I) angegeben, aber am 7. Jänner 2002 erklärt, der Vorfall habe sich in Linz zugetragen und es läge offenbar ein Protokollierungsfehler vor (S 37, 115/I).Gleiches gilt für den zum Schuldspruch römisch zwei. 1 eingewendeten Widerspruch, die Zeugin K***** habe vor der Gendarmerie zunächst am 4. Jänner 2002 den Tatort mit Vorchdorf (S 33, 35/II; 113/I) angegeben, aber am 7. Jänner 2002 erklärt, der Vorfall habe sich in Linz zugetragen und es läge offenbar ein Protokollierungsfehler vor (S 37, 115/I).
Dass die Zeugin K***** anlässlich dieser beiden genannten Vernehmungen vor der Gendarmerie ihre zusätzliche Bedrohung durch den Angeklagten vom 3. Jänner 2002 (II 1), sie aus dem Fenster zu werfen, nicht anführte und die diesbezüglichen belastenden Angaben erstmals vor Gericht machte (S 160, 403/I), wurde vom Erstgericht ohnehin beweiswürdigend berücksichtigt (US 9). Den Beschwerdeausführungen zuwider steht die - keineswegs zwingende - Schlussfolgerung der Tatrichter, die Zeugin habe im Zuge ihrer Schilderung der "Tätlichkeiten" vor der Gendarmerie auf die angeführte Drohung vergessen, durchaus im Einklang mit der Aktenlage (vgl S 35 = 113/I) sowie mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Kein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegt ferner in den von der Rufdatenauswertung (S 339/I: 9 Sekunden am 28. Dezember 2001 [Freitag nach Weihnachten] und 74 Sekunden am 29. Dezember 2001; US 7) abweichenden ursprünglichen Angaben der Zeugin H***** über die ungefähre Dauer der inkriminierten Telefonate. Sie legte sich nämlich nicht genau fest und bezeichnete selbst die Beurteilung der Länge der Telefongespräche als sehr schwer einschätzbar (S 393 f/I, s auch S 399/I). Ebensowenig bedurfte es einer Auseinandersetzung in den Gründen damit, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, vom Angeklagten "immer wieder bedroht" worden zu sein, während die Rufdatenauswertung für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nur drei Anrufe in der Dauer von 9, 10 bzw 74 Sekunden auswies. Im Übrigen sind die Urteilsannahmen, wonach die genannten Zeiten für die jeweiligen inkriminierten Äußerungen ausreichten, logisch und empirisch einwandfrei.Dass die Zeugin K***** anlässlich dieser beiden genannten Vernehmungen vor der Gendarmerie ihre zusätzliche Bedrohung durch den Angeklagten vom 3. Jänner 2002 (römisch zwei 1), sie aus dem Fenster zu werfen, nicht anführte und die diesbezüglichen belastenden Angaben erstmals vor Gericht machte (S 160, 403/I), wurde vom Erstgericht ohnehin beweiswürdigend berücksichtigt (US 9). Den Beschwerdeausführungen zuwider steht die - keineswegs zwingende - Schlussfolgerung der Tatrichter, die Zeugin habe im Zuge ihrer Schilderung der "Tätlichkeiten" vor der Gendarmerie auf die angeführte Drohung vergessen, durchaus im Einklang mit der Aktenlage vergleiche S 35 = 113/I) sowie mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Kein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegt ferner in den von der Rufdatenauswertung (S 339/I: 9 Sekunden am 28. Dezember 2001 [Freitag nach Weihnachten] und 74 Sekunden am 29. Dezember 2001; US 7) abweichenden ursprünglichen Angaben der Zeugin H***** über die ungefähre Dauer der inkriminierten Telefonate. Sie legte sich nämlich nicht genau fest und bezeichnete selbst die Beurteilung der Länge der Telefongespräche als sehr schwer einschätzbar (S 393 f/I, s auch S 399/I). Ebensowenig bedurfte es einer Auseinandersetzung in den Gründen damit, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, vom Angeklagten "immer wieder bedroht" worden zu sein, während die Rufdatenauswertung für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nur drei Anrufe in der Dauer von 9, 10 bzw 74 Sekunden auswies. Im Übrigen sind die Urteilsannahmen, wonach die genannten Zeiten für die jeweiligen inkriminierten Äußerungen ausreichten, logisch und empirisch einwandfrei.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.