Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, weitgehend undifferenziert die Raub- und die Verletzungsfakten (I.1. bis 4. sowie II.1. und 2.) betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, weitgehend undifferenziert die Raub- und die Verletzungsfakten (römisch eins.1. bis 4. sowie römisch zwei.1. und 2.) betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, wie ausgeführt wird, „den Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen" als undeutlich und unvollständig.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert, wie ausgeführt wird, „den Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen" als undeutlich und unvollständig.
Das Urteil des Erstgerichtes sei undeutlich, weil unklar bleibe, aus welchen Gründen die schulderheblichen Feststellungen getroffen worden seien.
Mit diesem Einwand spricht der Angeklagte die Beweiswürdigung an, die jedoch ausführlich darlegt, dass und aus welchen Erwägungen die Konstatierungen auf den Aussagen der Zeugen Raducu R*****, Ionut V*****, Andrei P*****, Ionel A*****, Ioan S***** und Marin P***** beruhen (US 9 iVm AS 103 ff/I und 481/I).Mit diesem Einwand spricht der Angeklagte die Beweiswürdigung an, die jedoch ausführlich darlegt, dass und aus welchen Erwägungen die Konstatierungen auf den Aussagen der Zeugen Raducu R*****, Ionut V*****, Andrei P*****, Ionel A*****, Ioan S***** und Marin P***** beruhen (US 9 in Verbindung mit AS 103 ff/I und 481/I).
Undeutlichkeit erblickt der Angeklagte auch darin, dass die Tatrichter nicht festgestellt hätten, wie die einzelnen im Urteil genannten Personen von ihm aus den jeweiligen Autowracks gezerrt wurden.
Im Urteil wurde dazu konstatiert, dass sich der Angeklagte am Abend des 3. September 2006 gegen 22.30 Uhr mit weiteren, unbekannten Personen zum Schrottplatz des Autohauses W***** in Graz begab, der als Übernachtungsmöglichkeit für „ebenfalls unterstandslose", auf dem „Arbeitsstrich tätige" Rumänen dient. Dort hat der Angeklagte mit weiteren, unbekannten Tätern dem Raducu R***** (I.1.) die schon genannten Sachen weggenommen, „indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten und ihm Schläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten" (US 7 f). Das gleiche Vorgehen stellten die Tatrichter zu den anderen Raubfakten fest (US 8).Im Urteil wurde dazu konstatiert, dass sich der Angeklagte am Abend des 3. September 2006 gegen 22.30 Uhr mit weiteren, unbekannten Personen zum Schrottplatz des Autohauses W***** in Graz begab, der als Übernachtungsmöglichkeit für „ebenfalls unterstandslose", auf dem „Arbeitsstrich tätige" Rumänen dient. Dort hat der Angeklagte mit weiteren, unbekannten Tätern dem Raducu R***** (römisch eins.1.) die schon genannten Sachen weggenommen, „indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten und ihm Schläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten" (US 7 f). Das gleiche Vorgehen stellten die Tatrichter zu den anderen Raubfakten fest (US 8).
Schon angesichts der durchwegs (zu I.1. bis 4.) konstatierten Schläge und Tritte ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, in welcher Weise die Täter ihre Opfer aus den Autowracks zerrten, geht doch aus den Feststellungen ganz deutlich hervor, dass die Intensität der eingesetzten Körperkraft dem Gewaltbegriff jedenfalls genügt. Die Involvierung des Angeklagten in dieses Geschehen ist den Entscheidungsgründen klar zu entnehmen (US 7 f). Inwieweit die Vorsätzlichkeit des festgestellten Agierens angezweifelt werden könnte, wie es die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge unternimmt, ist unerfindlich.Schon angesichts der durchwegs (zu römisch eins.1. bis 4.) konstatierten Schläge und Tritte ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, in welcher Weise die Täter ihre Opfer aus den Autowracks zerrten, geht doch aus den Feststellungen ganz deutlich hervor, dass die Intensität der eingesetzten Körperkraft dem Gewaltbegriff jedenfalls genügt. Die Involvierung des Angeklagten in dieses Geschehen ist den Entscheidungsgründen klar zu entnehmen (US 7 f). Inwieweit die Vorsätzlichkeit des festgestellten Agierens angezweifelt werden könnte, wie es die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge unternimmt, ist unerfindlich.
Als unvollständig rügt der Angeklagte die Feststellungen, weil sie keinen Aufschluss über die Zahl der weiteren, unbekannten Täter gäben. Nach ständiger Rechtsprechung betrifft jedoch die Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO die Beweiswürdigung des Urteils. An dieser zeigt der Beschwerdeführer keinen Mangel auf.Als unvollständig rügt der Angeklagte die Feststellungen, weil sie keinen Aufschluss über die Zahl der weiteren, unbekannten Täter gäben. Nach ständiger Rechtsprechung betrifft jedoch die Unvollständigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO die Beweiswürdigung des Urteils. An dieser zeigt der Beschwerdeführer keinen Mangel auf.
Unvollständigkeit der Urteilsfeststellungen kann übrigens zwar einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bewirken. Die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen stellen aber nicht auf eine bestimmte Zahl von Beteiligten ab.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht zielführend. Die Tatrichter verglichen die Aussagen des Mitangeklagten Iacob B*****, der den Beschwerdeführer belastete, mit den Angaben der Opfer und begründeten auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte von Zeugen an Hand von Lichtbildern wiedererkannt wurde, nachvollziehbar ihre Überzeugung von seiner Täterschaft (US 9 f). Der Angeklagte wendet gegen die erstrichterliche Annahme von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Iacob B***** ein, dieser habe sich als Onkel des Angeklagten bezeichnet, kenne aber dessen Nachnamen nicht. Aus dem Akt ergibt sich dazu jedoch, dass Iacob B***** in der Hauptverhandlung aussagte, er kenne als Onkel die Familie des Angeklagten Octavian T*****, wisse aber nicht, wie er sich bzw seine Familie sich im Reisepass nennt. Er wisse nicht, ob der Angeklagte in Österreich des öfteren den Namen wechsle (AS 479/I). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich als nicht zielführend. Die Tatrichter verglichen die Aussagen des Mitangeklagten Iacob B*****, der den Beschwerdeführer belastete, mit den Angaben der Opfer und begründeten auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte von Zeugen an Hand von Lichtbildern wiedererkannt wurde, nachvollziehbar ihre Überzeugung von seiner Täterschaft (US 9 f). Der Angeklagte wendet gegen die erstrichterliche Annahme von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Iacob B***** ein, dieser habe sich als Onkel des Angeklagten bezeichnet, kenne aber dessen Nachnamen nicht. Aus dem Akt ergibt sich dazu jedoch, dass Iacob B***** in der Hauptverhandlung aussagte, er kenne als Onkel die Familie des Angeklagten Octavian T*****, wisse aber nicht, wie er sich bzw seine Familie sich im Reisepass nennt. Er wisse nicht, ob der Angeklagte in Österreich des öfteren den Namen wechsle (AS 479/I). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.