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Entscheidung 14 Os 13/12m×

Entscheidung 14 Os 13/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os13/12m (14Os14/12h)

Entscheidungsdatum

03.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 10 St 10/11a der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, über die Beschwerde der Jasmin P***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Dezember 2011, AZ 22 Bs 348/11d (ON 19), und vom 20. Dezember 2011, AZ 22 Bs 348/11d (ON 20), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Jasmin P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2011, GZ 139 Bl 42/11y-11, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der (damals) Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO zurück (ON 19) und gab deren Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 20).

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraphen 196, Absatz 3, zweiter Satz, 89 Absatz 6, StPO).

Textnummer

E100617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00013.12M.0403.000

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120403_OGH0002_0140OS00013_12M0000_000