Entscheidung 14 Os 13/17v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Samuel H***** wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots, AZ 15 BE 354/16f des Landesgerichts St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Oktober 2016, AZ 17 Bs 279/16b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Samuel H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2016, GZ 15 BE 354/16f-5, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Samuel H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2016, GZ 15 BE 354/16f-5, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00013.17V.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170228_OGH0002_0140OS00013_17V0000_000