[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Nach den (hier relevanten) Urteilskonstatierungen überließ der Angeklagte mit die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassendem Vorsatz von Jänner 2002 bis Jänner 2005 in wiederholten Angriffen insgesamt 5.000 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt an Cocain von 37,95 % [126,5-Fache Grenzmenge]) an unbekannte Suchtgifthändler und Abnehmer. Dabei entfielen auf den Zeitraum ab 15. Dezember 2002 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Angeklagten) mehr als 1.000 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanzmenge von mehr als 375 Gramm Cocain. Des Weiteren erwarb und besaß der Angeklagte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, nämlich zum Eigenkonsum, vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 eine unbekannte Menge Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, und vom Jahr 2002 bis Anfang Oktober 2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC (US 2 f).
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet ihren Einwand, die vom Schuldspruch zu 1/ und 2/ in Bezug auf das Suchtgift Kokain umfassten Taten seien zufolge des festgestellten „Ende[s] des Tatzeitraums im Jänner 2005 bzw. im Jahr 2006“ und der – ausgehend vom Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG für junge Erwachsene angedrohten Freiheitsstrafe „von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (zur Strafrahmenbildung siehe jedoch § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG [Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 5/4 und 6/3]) – Verjährungsfrist von 10 Jahren „im Jänner 2015 bzw. Ende 2016“ verjährt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). Denn sie legt nicht dar, weshalb auf der Grundlage der Urteilskonstatierungen – ungeachtet § 58 Abs 2 StGB – Verjährung für die genannten Taten mit Blick auf den auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 1) weiteren, bis Oktober 2021 begangenen vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Cannabiskraut eingetreten sein sollte (vgl Marek in WK2 StGB § 58 Rz 6). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet ihren Einwand, die vom Schuldspruch zu 1/ und 2/ in Bezug auf das Suchtgift Kokain umfassten Taten seien zufolge des festgestellten „Ende[s] des Tatzeitraums im Jänner 2005 bzw. im Jahr 2006“ und der – ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG für junge Erwachsene angedrohten Freiheitsstrafe „von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (zur Strafrahmenbildung siehe jedoch Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 5, Ziffer 11, JGG [Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 5/4 und 6/3]) – Verjährungsfrist von 10 Jahren „im Jänner 2015 bzw. Ende 2016“ verjährt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565). Denn sie legt nicht dar, weshalb auf der Grundlage der Urteilskonstatierungen – ungeachtet Paragraph 58, Absatz 2, StGB – Verjährung für die genannten Taten mit Blick auf den auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1) weiteren, bis Oktober 2021 begangenen vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Cannabiskraut eingetreten sein sollte vergleiche Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.