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Entscheidung 14 Os 13/22a×

Entscheidung 14 Os 13/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os13/22a

Entscheidungsdatum

26.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wagner in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 37 Hv 68/21g-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1/) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (2/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

1/ von Jänner 2002 bis Jänner 2005 in wiederholten Angriffen (US 2 f) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er 5.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 37,95 % des Wirkstoffs Cocain unbekannten Suchtgifthändlern übergab und unbekannten Abnehmern verkaufte, sowie

2/ in unbekannter Menge erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 Kokain (Wirkstoff Cocain) und vom Jahr 2002 bis Anfang Oktober 2021 Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4]                  Nach den (hier relevanten) Urteilskonstatierungen überließ der Angeklagte mit die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassendem Vorsatz von Jänner 2002 bis Jänner 2005 in wiederholten Angriffen insgesamt 5.000 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt an Cocain von 37,95 % [126,5-Fache Grenzmenge]) an unbekannte Suchtgifthändler und Abnehmer. Dabei entfielen auf den Zeitraum ab 15. Dezember 2002 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Angeklagten) mehr als 1.000 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanzmenge von mehr als 375 Gramm Cocain. Des Weiteren erwarb und besaß der Angeklagte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, nämlich zum Eigenkonsum, vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 eine unbekannte Menge Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, und vom Jahr 2002 bis Anfang Oktober 2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC (US 2 f).

[5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet ihren Einwand, die vom Schuldspruch zu 1/ und 2/ in Bezug auf das Suchtgift Kokain umfassten Taten seien zufolge des festgestellten „Ende[s] des Tatzeitraums im Jänner 2005 bzw. im Jahr 2006“ und der – ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG für junge Erwachsene angedrohten Freiheitsstrafe „von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (zur Strafrahmenbildung siehe jedoch Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 5, Ziffer 11, JGG [Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 5/4 und 6/3]) – Verjährungsfrist von 10 Jahren „im Jänner 2015 bzw. Ende 2016“ verjährt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565). Denn sie legt nicht dar, weshalb auf der Grundlage der Urteilskonstatierungen – ungeachtet Paragraph 58, Absatz 2, StGB – Verjährung für die genannten Taten mit Blick auf den auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1) weiteren, bis Oktober 2021 begangenen vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Cannabiskraut eingetreten sein sollte vergleiche Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00013.22A.0426.000

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220426_OGH0002_0140OS00013_22A0000_000