Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, a, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Mit seinen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Gabriela A***** ins Treffen geführten Argumenten, die die Tatrichter im übrigen in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben, vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen aufkommen ließen. Dazu bietet auch deren aktenmäßige Nachprüfung an Hand des Beschwerdevorbringens keinen Anlaß.Mit seinen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Gabriela A***** ins Treffen geführten Argumenten, die die Tatrichter im übrigen in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben, vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen aufkommen ließen. Dazu bietet auch deren aktenmäßige Nachprüfung an Hand des Beschwerdevorbringens keinen Anlaß.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.
Soweit der Beschwerdeführer Nichtigkeit nach Z 9 lit a mit der Behauptung reklamiert, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, übergeht er die hiezu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 4).Soweit der Beschwerdeführer Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, mit der Behauptung reklamiert, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, übergeht er die hiezu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 4).
Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Z 9 lit b) insoweit, als mit der Behauptung, der Angeklagte habe freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang die entscheidende Feststellung unbeachtet, daß sein Versuch, A***** durch Schläge zur Vornahme eines Handverkehrs zu nötigen, an ihrer Weigerung und schließlich an ihrer Flucht aus dem Fenster der vom Angeklagten versperrten Wohnung gescheitert war (US 4, 5).Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) insoweit, als mit der Behauptung, der Angeklagte habe freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang die entscheidende Feststellung unbeachtet, daß sein Versuch, A***** durch Schläge zur Vornahme eines Handverkehrs zu nötigen, an ihrer Weigerung und schließlich an ihrer Flucht aus dem Fenster der vom Angeklagten versperrten Wohnung gescheitert war (US 4, 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.