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Entscheidung 14 Os 13/96×

Entscheidung 14 Os 13/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os13/96

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci Ali G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 1995, GZ 34 a römisch fünf r 766/93-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Haci Ali G***** - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 22. Jänner 1993 in Linz versucht, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Gabriela A***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht, durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Wohnungstüre abschloß, sowie durch die gefährliche Drohung, sie so zu schlagen, daß ihr davon ein Mal im Gesicht zurückbleiben werde, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zu seiner manuellen Befriedigung zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, a, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Mit seinen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Gabriela A***** ins Treffen geführten Argumenten, die die Tatrichter im übrigen in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben, vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen aufkommen ließen. Dazu bietet auch deren aktenmäßige Nachprüfung an Hand des Beschwerdevorbringens keinen Anlaß.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.

Soweit der Beschwerdeführer Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, mit der Behauptung reklamiert, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, übergeht er die hiezu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 4).

Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) insoweit, als mit der Behauptung, der Angeklagte habe freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang die entscheidende Feststellung unbeachtet, daß sein Versuch, A***** durch Schläge zur Vornahme eines Handverkehrs zu nötigen, an ihrer Weigerung und schließlich an ihrer Flucht aus dem Fenster der vom Angeklagten versperrten Wohnung gescheitert war (US 4, 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41972 14D00136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00013.96.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19960507_OGH0002_0140OS00013_9600000_000