Gründe:
Am 12.September 1997 fand beim Landesgericht Salzburg die Hauptverhandlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Reinhardt Stefan T***** erhobene Anklage wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG statt. Dem am 6.August 1991 (ON 10) bereits vom Gericht vernommenen, in Deutschland wohnhaften Angeklagten Reinhardt Stefan T***** war die Ladung am 26.August 1997 (S 1 s/I) persönlich zugestellt worden. Zur Hauptverhandlung erschien er selbst nicht, wohl aber sein Verteidiger.Am 12.September 1997 fand beim Landesgericht Salzburg die Hauptverhandlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Reinhardt Stefan T***** erhobene Anklage wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG statt. Dem am 6.August 1991 (ON 10) bereits vom Gericht vernommenen, in Deutschland wohnhaften Angeklagten Reinhardt Stefan T***** war die Ladung am 26.August 1997 (S 1 s/I) persönlich zugestellt worden. Zur Hauptverhandlung erschien er selbst nicht, wohl aber sein Verteidiger.
Das Schöffengericht beschloß daraufhin die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Es erkannte ihn - unter Teilfreispruch von einzelnen Anklagevorwürfen - des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Eine Urteilsausfertigung wurde dem Ange- klagten am 10.Dezember 1997 persönlich zugestellt (S 35/II).Das Schöffengericht beschloß daraufhin die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Es erkannte ihn - unter Teilfreispruch von einzelnen Anklagevorwürfen - des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Eine Urteilsausfertigung wurde dem Ange- klagten am 10.Dezember 1997 persönlich zugestellt (S 35/II).
Noch vor Urteilsausfertigung erhob der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch (§ 427 Abs 3 StPO) und führte in der Folge die rechtzeitig angemeldete Nichtig- keitsbeschwerde und Berufung aus.Noch vor Urteilsausfertigung erhob der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch (Paragraph 427, Absatz 3, StPO) und führte in der Folge die rechtzeitig angemeldete Nichtig- keitsbeschwerde und Berufung aus.
In seinem Einspruch bringt er vor, "durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich seine Krankheit, am Erscheinen verhindert" gewesen zu sein und dies seinem Verteidiger am 15.September (also drei Tage nach der Hauptverhandlung) telefonisch mitgeteilt zu haben; er kündigt an, binnen einer Woche "die notwendige ärztliche Bestätigung" vorzulegen. Am 14.November 1997 legte er die Kopie eines mit 12.September 1997 (Tag der Hauptverhandlung) datierten Attestes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin in Plau (Deutschland) vor, wonach Reinhardt Stefan T***** "z.Z. erkrankt" sei und "in ärztlicher Behandlung" stehe. Erst in seiner - durch seinen Verteidiger an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Äußerung vom 18.Februar 1998 zur ablehnenden Stellungnahme der Generalprokuratur zum Einspruch (§ 35 Abs 2 StPO) behauptete der Einspruchswerber ein "plötzliches unabwendbares Ereignis", nämlich am Tag vor der Hauptverhandlung im Gefolge einer Blutvergiftung aufgetretene derartige Schmerzen, daß eine akute ärztliche Behandlung am Tag der Hauptverhandlung durch Verabreichung starker Nakotika notwendig gewesen sei, was ihn an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermines gehindert habe.In seinem Einspruch bringt er vor, "durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich seine Krankheit, am Erscheinen verhindert" gewesen zu sein und dies seinem Verteidiger am 15.September (also drei Tage nach der Hauptverhandlung) telefonisch mitgeteilt zu haben; er kündigt an, binnen einer Woche "die notwendige ärztliche Bestätigung" vorzulegen. Am 14.November 1997 legte er die Kopie eines mit 12.September 1997 (Tag der Hauptverhandlung) datierten Attestes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin in Plau (Deutschland) vor, wonach Reinhardt Stefan T***** "z.Z. erkrankt" sei und "in ärztlicher Behandlung" stehe. Erst in seiner - durch seinen Verteidiger an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Äußerung vom 18.Februar 1998 zur ablehnenden Stellungnahme der Generalprokuratur zum Einspruch (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) behauptete der Einspruchswerber ein "plötzliches unabwendbares Ereignis", nämlich am Tag vor der Hauptverhandlung im Gefolge einer Blutvergiftung aufgetretene derartige Schmerzen, daß eine akute ärztliche Behandlung am Tag der Hauptverhandlung durch Verabreichung starker Nakotika notwendig gewesen sei, was ihn an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermines gehindert habe.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abwesenheitsurteils nach § 427 Abs 1 StPO waren gegeben, da dem (wegen eines Finanzvergehens) Angeklagten durch die im Vorverfahren erfolgte Abhörung Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern; außerdem ist ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abwesenheitsurteils nach Paragraph 427, Absatz eins, StPO waren gegeben, da dem (wegen eines Finanzvergehens) Angeklagten durch die im Vorverfahren erfolgte Abhörung Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern; außerdem ist ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden.
Die Erledigung des Einspruchs fällt in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, weil der Angeklagte überdies gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat.
Der Einspruch ist unbegründet.