Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander G***** (als unmittelbarer Täter) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ l5, 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB (I.), Stefan P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach §§ l2 dritter Fall, 15, 142 Abs l, l43 zweiter Fall StGB (II.) sowie des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) Vergehens nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter, dritter und sechster Fall) und Abs 2 Z 1 SMG (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander G***** (als unmittelbarer Täter) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen l5, 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB (römisch eins.), Stefan P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen l2 dritter Fall, 15, 142 Abs l, l43 zweiter Fall StGB (römisch zwei.) sowie des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter, dritter und sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben zwischen Ende 1997 und Anfang 1998 in Villach
Alexander G***** versucht, einem namentlich nicht bekannten Passanten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe, nämlich dadurch, dass er ihn von hinten mit dem linken Arm um den Hals erfasste und ihm gleichzeitig mit der rechten Hand eine Gaspistole an den Kopf anzusetzen trachtete, wobei er von ihm Geld forderte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich und Stefan P***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
Stefan P***** zur Ausführung der unter Punkt I beschriebenen Tat "psychisch" beigetragen, indem er nach der Fassung eines gemeinsamen "Geldbeschaffungsbeschlusses" und in Kenntnis des Umstands, dass er Alexander G***** zuvor die Gaspistole übergeben hatte, mit dem Genannten mehrere mögliche Tatopfer auskundschaftete, ihn sodann bei der Verfolgung des ausgewählten Tatopfers begleitete und beim Raubversuch in dessen unmittelbarer Nähe verblieb.Stefan P***** zur Ausführung der unter Punkt römisch eins beschriebenen Tat "psychisch" beigetragen, indem er nach der Fassung eines gemeinsamen "Geldbeschaffungsbeschlusses" und in Kenntnis des Umstands, dass er Alexander G***** zuvor die Gaspistole übergeben hatte, mit dem Genannten mehrere mögliche Tatopfer auskundschaftete, ihn sodann bei der Verfolgung des ausgewählten Tatopfers begleitete und beim Raubversuch in dessen unmittelbarer Nähe verblieb.