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Entscheidung 14 Os 130/02×

Entscheidung 14 Os 130/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os130/02

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander G***** und Stefan P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. September 2002, GZ 13 Hv 135/02b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Stefan P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander G***** (als unmittelbarer Täter) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen l5, 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB (römisch eins.), Stefan P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen l2 dritter Fall, 15, 142 Abs l, l43 zweiter Fall StGB (römisch zwei.) sowie des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter, dritter und sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben zwischen Ende 1997 und Anfang 1998 in Villach

Alexander G***** versucht, einem namentlich nicht bekannten Passanten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe, nämlich dadurch, dass er ihn von hinten mit dem linken Arm um den Hals erfasste und ihm gleichzeitig mit der rechten Hand eine Gaspistole an den Kopf anzusetzen trachtete, wobei er von ihm Geld forderte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich und Stefan P***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

Stefan P***** zur Ausführung der unter Punkt römisch eins beschriebenen Tat "psychisch" beigetragen, indem er nach der Fassung eines gemeinsamen "Geldbeschaffungsbeschlusses" und in Kenntnis des Umstands, dass er Alexander G***** zuvor die Gaspistole übergeben hatte, mit dem Genannten mehrere mögliche Tatopfer auskundschaftete, ihn sodann bei der Verfolgung des ausgewählten Tatopfers begleitete und beim Raubversuch in dessen unmittelbarer Nähe verblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten P***** ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des versuchten schweren Raubes (römisch zwei) aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierungen über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers mängelfrei (Ziffer 5,) auf die belastenden Angaben des unmittelbaren Täters Alexander G***** gegründet und dabei sowohl dessen divergierende Depositionen im Vorverfahren in seine Erwägungen miteinbezogen als auch das Tatsachengeständnis des Angeklagten P*****, wonach sie den Raubüberfall besprachen und sich gegenseitig zur Tat "aufstachelten" (US 12 f in Verbindung mit S 262 ff). Dagegen zieht die Beschwerde aus den Beweisergebnissen bloß andere Schlussfolgerungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne beim Obersten Gerichtshof auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die dem angenommenen "Aufstacheln" inhärente Kausalität des oben dargestellten Tatbeitrags übergeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68340 14Os130.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00130.02.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0140OS00130_0200000_000