I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch I. umschriebenen Tat als teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenes Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf, jedoch auf Verlängerung der Probezeit) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch römisch eins. umschriebenen Tat als teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenes Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf, jedoch auf Verlängerung der Probezeit) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Franz Xaver M***** hat durch die ihm im Schuldspruch I. weiterhin zur Last liegende Tat das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB begangen. Er wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen II. und III. weiterhin zu Last liegenden Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Franz Xaver M***** hat durch die ihm im Schuldspruch römisch eins. weiterhin zur Last liegende Tat das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen. Er wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen römisch zwei. und römisch drei. weiterhin zu Last liegenden Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 5. November 2002, 11 Uhr 50, bis 30. Jänner 2003, 12 Uhr 30, vom 15. Februar 2003, 12 Uhr 30, bis 14. März 2003, 8 Uhr 00, und vom 24. März 2003, 2 Uhr 00, bis 30. Juli 2003, 8 Uhr 00, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom 5. November 2002, 11 Uhr 50, bis 30. Jänner 2003, 12 Uhr 30, vom 15. Februar 2003, 12 Uhr 30, bis 14. März 2003, 8 Uhr 00, und vom 24. März 2003, 2 Uhr 00, bis 30. Juli 2003, 8 Uhr 00, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
II. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird anlässlich der nunmehrigen Verurteilung vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. November 1999 zum AZ 11 EVr 1062/97, Hv 121/98 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen, jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.römisch zwei. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird anlässlich der nunmehrigen Verurteilung vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. November 1999 zum AZ 11 EVr 1062/97, Hv 121/98 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen, jedoch gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
III. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte (dieser auch mit der implizierten Beschwerde) und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.römisch drei. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte (dieser auch mit der implizierten Beschwerde) und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
IV. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch vier. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.