Entscheidung 14 Os 130/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. August 2005, GZ 39 Hv 144/05h-89, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uzoma O***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. August 2005, GZ 39 Hv 144/05h-89, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uzoma O***** (richtig) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A) und (richtig) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uzoma O***** (richtig) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (A) und (richtig) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er im Großraum Innsbruck
A von Juli bis 22. Oktober 2004 zusammen mit dem abgesondert verfolgten Pius E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr exakt feststellbare, die Grenzmenge aber jedenfalls mehrfach übersteigende große Menge von Kokain (zumindest 300 Gramm), durch gewerbsmäßigen Verkauf an den abgesondert verfolgten Abdoulie B***** in Verkehr gesetzt;A von Juli bis 22. Oktober 2004 zusammen mit dem abgesondert verfolgten Pius E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr exakt feststellbare, die Grenzmenge aber jedenfalls mehrfach übersteigende große Menge von Kokain (zumindest 300 Gramm), durch gewerbsmäßigen Verkauf an den abgesondert verfolgten Abdoulie B***** in Verkehr gesetzt;
B ab 23. Dezember 2003 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten, erworben und besessen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte unmittelbar nach dessen Verkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 133/III). Eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger am 26. September 2005 zugestellt (S 177/III). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde am 25. Oktober 2005 verfasst und an diesem Tag zur Post gegeben. Der Schriftsatz langte schließlich am 27. Oktober 2005 beim Landesgericht Innsbruck ein (ON 96).
Rechtliche Beurteilung
Die zur Ausführung des Rechtsmittels offen stehende vierwöchige Frist nach § 285 Abs 1 erster Satz StPO hat - unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 6 Abs 1 StPO - am Dienstag, dem 27. September 2005, um 0 Uhr begonnen. Sie endete demnach am Montag, dem 24. Oktober 2005, um 24 Uhr. Die erst am 25. Oktober 2005 zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon zu diesem Zeitpunkt verspätet. Da der Angeklagte auch bei Anmeldung der Rechtsmittel Nichtigkeitsgründe weder deutlich noch bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die zur Ausführung des Rechtsmittels offen stehende vierwöchige Frist nach Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO hat - unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, StPO - am Dienstag, dem 27. September 2005, um 0 Uhr begonnen. Sie endete demnach am Montag, dem 24. Oktober 2005, um 24 Uhr. Die erst am 25. Oktober 2005 zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon zu diesem Zeitpunkt verspätet. Da der Angeklagte auch bei Anmeldung der Rechtsmittel Nichtigkeitsgründe weder deutlich noch bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E79333
14Os130.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00130.05G.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0140OS00130_05G0000_000