Die dagegen aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert in Bezug auf beide Schuldspruchsfakten das Fehlen von „Fragen nach minderschwerem Raub" (§ 142 Abs 2 StGB).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) reklamiert in Bezug auf beide Schuldspruchsfakten das Fehlen von „Fragen nach minderschwerem Raub" (Paragraph 142, Absatz 2, StGB).
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht nur der vermissten Fragen, sondern auch jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, hier also des eine uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) indizierenden Tatsachensubstrats (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 43; RIS-Justiz RS0094305).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht nur der vermissten Fragen, sondern auch jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, hier also des eine uneigentliche Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) indizierenden Tatsachensubstrats vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 43; RIS-Justiz RS0094305).
Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter pauschaler Bezugnahme auf die „Angaben der Opfer" behauptet, „es wurden Gegenstände von höchst geringem Wert ... geraubt". Sie legt nämlich in Betreff des Schuldspruchs A nicht dar, weshalb hier - selbst unter der Prämisse geringen Werts der Raubbeute - die Anwendung des § 142 Abs 2 StGB entgegen dem Gesetzeswortlaut in Frage kommen könnte, obwohl nach den unbestritten gebliebenen weiteren Sachverhaltsfeststellungen im Wahrspruch der Raub unter Verwendung einer Waffe begangen wurde (§ 143 zweiter Fall StGB). In Ansehung des Schuldspruchs B bleibt hinwieder unklar, inwiefern die Angaben des Tatopfers Isabell F*****, wonach die im Rucksack befindlichen Gegenstände einen Wert von 150 bis 200 Euro hatten (S 49), die Wegnahme einer Sache geringen Werts indizieren sollten (vgl dagegen RIS-Justiz RS0120079; Fabrizy StGB9 § 142 Rz 101, 104, Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 142 Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Argumentation zur Intensität der eingesetzten Gewalt. Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter pauschaler Bezugnahme auf die „Angaben der Opfer" behauptet, „es wurden Gegenstände von höchst geringem Wert ... geraubt". Sie legt nämlich in Betreff des Schuldspruchs A nicht dar, weshalb hier - selbst unter der Prämisse geringen Werts der Raubbeute - die Anwendung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB entgegen dem Gesetzeswortlaut in Frage kommen könnte, obwohl nach den unbestritten gebliebenen weiteren Sachverhaltsfeststellungen im Wahrspruch der Raub unter Verwendung einer Waffe begangen wurde (Paragraph 143, zweiter Fall StGB). In Ansehung des Schuldspruchs B bleibt hinwieder unklar, inwiefern die Angaben des Tatopfers Isabell F*****, wonach die im Rucksack befindlichen Gegenstände einen Wert von 150 bis 200 Euro hatten (S 49), die Wegnahme einer Sache geringen Werts indizieren sollten vergleiche dagegen RIS-Justiz RS0120079; Fabrizy StGB9 Paragraph 142, Rz 101, 104, Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 142, Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Argumentation zur Intensität der eingesetzten Gewalt. Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Beschwerdeführer die in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (S 53) Aussage des Zeugen Hyzri H***** einer eigenständigen Würdigung unterzieht und daraus ableitet, er selbst komme als Täter nicht in Frage, weil er den Abend gemeinsam mit dem Genannten verbracht habe, sodass der Zeuge „jedenfalls einen Raub bemerken hätte müssen", vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugestanden, die beiden Tatopfer zwecks Anbahnung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs jeweils alleine in seinem Fahrzeug mitgenommen zu haben und lediglich das eigentliche Raubgeschehen bestritten (S 7 ff in ON 31), während sich Hyzri H***** an das Datum jener Nacht, die er mit dem Angeklagten in einer Diskothek verbrachte, gar nicht mehr erinnern konnte und zudem angab, ihn dort „aus den Augen verloren" zu haben (ON 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Indem der Beschwerdeführer die in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (S 53) Aussage des Zeugen Hyzri H***** einer eigenständigen Würdigung unterzieht und daraus ableitet, er selbst komme als Täter nicht in Frage, weil er den Abend gemeinsam mit dem Genannten verbracht habe, sodass der Zeuge „jedenfalls einen Raub bemerken hätte müssen", vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugestanden, die beiden Tatopfer zwecks Anbahnung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs jeweils alleine in seinem Fahrzeug mitgenommen zu haben und lediglich das eigentliche Raubgeschehen bestritten (S 7 ff in ON 31), während sich Hyzri H***** an das Datum jener Nacht, die er mit dem Angeklagten in einer Diskothek verbrachte, gar nicht mehr erinnern konnte und zudem angab, ihn dort „aus den Augen verloren" zu haben (ON 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.