[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur objektiven Tatseite zum gesamten Schuldspruch auf die für schlüssig, lebensnah, äußerst glaubwürdig und „zu den relevanten Tatbestandselementen im wesentlichen widerspruchsfrei“ erachteten Angaben der Zeugin * M*, welche auch durch die von der Polizei dokumentierten Verletzungen des Opfers untermauert würden, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten aufgrund dieser Beweisergebnisse für widerlegt erachtete (US 7 f).
[5] Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch 1./b./ und 3./ reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit der Antwort der Zeugin M* auf die Frage auseinandersetzen, ob es „irgendwie sein“ könne, dass der Angeklagte nicht gemerkt habe, dass sie „das“ nicht wollte (ON 28, 20), sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge ohnehin nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540). Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch 1./b./ und 3./ reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit der Antwort der Zeugin M* auf die Frage auseinandersetzen, ob es „irgendwie sein“ könne, dass der Angeklagte nicht gemerkt habe, dass sie „das“ nicht wollte (ON 28, 20), sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge ohnehin nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540).
[6] Ebenso war das Erstgericht – auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht gehalten, gesondert zu thematisieren, dass die genannte Zeugin – von der Beschwerde sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und eigener Interpretation unterzogen – angab, sie sei zum Angeklagten „gut“ gewesen, „damit er sich einfach beruhigt“ (ON 28, 20), und sie sei „dann zur Toilette gegangen“, habe ihrer Mama geschrieben und gewollt, „dass alles so aussieht, als ob es ok wäre, bis die Polizei kommt“ (ON 28, 21). Denn diese Aussagen sind unter Berücksichtigung der Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse (vgl insb die Angaben der Zeugin zum Tathergang [ON 28, 16]) keine Tatsachen, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T2]). Ebenso war das Erstgericht – auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht gehalten, gesondert zu thematisieren, dass die genannte Zeugin – von der Beschwerde sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und eigener Interpretation unterzogen – angab, sie sei zum Angeklagten „gut“ gewesen, „damit er sich einfach beruhigt“ (ON 28, 20), und sie sei „dann zur Toilette gegangen“, habe ihrer Mama geschrieben und gewollt, „dass alles so aussieht, als ob es ok wäre, bis die Polizei kommt“ (ON 28, 21). Denn diese Aussagen sind unter Berücksichtigung der Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vergleiche insb die Angaben der Zeugin zum Tathergang [ON 28, 16]) keine Tatsachen, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T2]).
[7] Die von der Rüge (Z 5 vierter Fall) in diesem Zusammenhang vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 8 (vgl zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang RIS-Justiz RS0116882 [T1]). Die von der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) in diesem Zusammenhang vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 8 vergleiche zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[8] Indem der Beschwerdeführer das Unterbleiben der amtswegigen Einholung eines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes kritisiert (nominell Z 4, der Sache nach Z 5a), unterlässt er die gebotene Darlegung, wodurch er an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Indem der Beschwerdeführer das Unterbleiben der amtswegigen Einholung eines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes kritisiert (nominell Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 5 a,), unterlässt er die gebotene Darlegung, wodurch er an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
[9] Die zu 3./ den Wegfall der Qualifikation nach § 201 Abs 2 vierter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum das Ejakulieren des Angeklagten in den Mund des Opfers und die daran anschließende Aufforderung an dieses, das Ejakulat zu schlucken (US 6), das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers nicht erheblich überschreiten und es darauf ankommen sollte, ob sich Täter und Opfer zuvor gekannt haben (RIS-Justiz RS0095315 [T6]). Die zu 3./ den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum das Ejakulieren des Angeklagten in den Mund des Opfers und die daran anschließende Aufforderung an dieses, das Ejakulat zu schlucken (US 6), das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers nicht erheblich überschreiten und es darauf ankommen sollte, ob sich Täter und Opfer zuvor gekannt haben (RIS-Justiz RS0095315 [T6]).
[10] Soweit die Rüge behauptet, der Angeklagte habe mit Blick auf die zur Mängelrüge thematisierten Passagen der Aussage der Zeugin M* nicht von einem erzwungenen Oralverkehr ausgehen können, orientiert sie sich nicht an den Urteilsannahmen (US 6; RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.