Hingegen ist die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Teil berechtigt. Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. Nach den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage handelt es sich bei der in Rede stehenden Landesfeuerwehrschule - im ***** Feuer- und Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz (***** FGG) 1975 sind deren Belange nicht geregelt; 41 Abs. 3 leg.cit. enthält lediglich den Hinweis, daß Personen und Geräte der Landesfeuerwehrschule eine "Betriebsfeuerwehr" bilden - auf Grund des von der Landesregierung (ohne gesetzliche Deckung) erlassenen "Schulstatuts 1970" um eine Anstalt des Landes *****. Betriebsfeuerwehren hingegen sind (bloße) Einrichtungen, die von Eigentümern von (besonders gefährlichen) Betrieben aus Betriebsangehörigen gebildet werden. Sie unterscheiden sich dadurch im wesentlichen nicht von den (ua) in ***** allgemein (für jeweils eine Gemeinde) eingerichteten Freiwilligen Feuerwehren.Hingegen ist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Teil berechtigt. Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. Nach den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage handelt es sich bei der in Rede stehenden Landesfeuerwehrschule - im ***** Feuer- und Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz (***** FGG) 1975 sind deren Belange nicht geregelt; 41 Absatz 3, leg.cit. enthält lediglich den Hinweis, daß Personen und Geräte der Landesfeuerwehrschule eine "Betriebsfeuerwehr" bilden - auf Grund des von der Landesregierung (ohne gesetzliche Deckung) erlassenen "Schulstatuts 1970" um eine Anstalt des Landes *****. Betriebsfeuerwehren hingegen sind (bloße) Einrichtungen, die von Eigentümern von (besonders gefährlichen) Betrieben aus Betriebsangehörigen gebildet werden. Sie unterscheiden sich dadurch im wesentlichen nicht von den (ua) in ***** allgemein (für jeweils eine Gemeinde) eingerichteten Freiwilligen Feuerwehren.
Mißt man den festgestellten Sachverhalt an den zuvor dargestellten Kriterien, so ergibt sich, daß der den (beiden) Angeklagten als Beamten angelastete Befugnismißbrauch nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung iSd § 302 Abs. 1 StGB in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, sondern in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Die Rechtslage ist hier für den Rechtsträger keine andere als bei der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen (ÖJZ-LSK 1979/131), beim Bau und bei der Instandhaltung von Amtsgebäuden, wie Schulen, Kasernen, Feuerwehrhäusern und dergleichen (ÖJZ-LSK 1979/132, JBl 1980, 49) oder bei der Führung einer öffentlichen Krankenanstalt (siehe hiezu Steininger in ÖJZ 1980, 482 ff; Bertel im WK Rz 226; Mayerhofer/Rieder StGB3 ENr 3, 9, 10, 12 je zu § 302).Mißt man den festgestellten Sachverhalt an den zuvor dargestellten Kriterien, so ergibt sich, daß der den (beiden) Angeklagten als Beamten angelastete Befugnismißbrauch nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, sondern in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Die Rechtslage ist hier für den Rechtsträger keine andere als bei der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen (ÖJZ-LSK 1979/131), beim Bau und bei der Instandhaltung von Amtsgebäuden, wie Schulen, Kasernen, Feuerwehrhäusern und dergleichen (ÖJZ-LSK 1979/132, JBl 1980, 49) oder bei der Führung einer öffentlichen Krankenanstalt (siehe hiezu Steininger in ÖJZ 1980, 482 ff; Bertel im WK Rz 226; Mayerhofer/Rieder StGB3 ENr 3, 9, 10, 12 je zu Paragraph 302,).
Ist aber solcherart die Tätigkeit der Landesfeuerwehrschule dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes ***** zuzuordnen, dann war auch die hier aktuelle amtliche Disposition über unterstellte Beamte und Arbeitskräfte nicht hoheitsrechtlicher Natur. Es erübrigt sich daher, auf einen nur bei Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Landes im Rahmen der Gesetzesvollziehung interessierenden Befugnismißbrauch in Ausübung der Dienstaufsicht näher einzugehen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist daher insoferne berechtigt, als nach dem bereits vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt das Tatbild der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB (unter Ausnützung einer Amtsstellung iSd § 313 StGB) erfüllt ist. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang allerdings zur subjektiven Tatseite das Fehlen eines Handelns mit Schädigungsvorsatz behauptet, übergeht sie die Feststellung, daß durch die beabsichtigte Nichtvergütung der Einrichtungen und Arbeitskräfte der Landesfeuerwehrschule tatsächlich ein finanzieller Nachteil erwachsen ist, was vom entsprechenden Vorsatz der Angeklagten umfaßt war (AS 123).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist daher insoferne berechtigt, als nach dem bereits vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt das Tatbild der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB (unter Ausnützung einer Amtsstellung iSd Paragraph 313, StGB) erfüllt ist. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang allerdings zur subjektiven Tatseite das Fehlen eines Handelns mit Schädigungsvorsatz behauptet, übergeht sie die Feststellung, daß durch die beabsichtigte Nichtvergütung der Einrichtungen und Arbeitskräfte der Landesfeuerwehrschule tatsächlich ein finanzieller Nachteil erwachsen ist, was vom entsprechenden Vorsatz der Angeklagten umfaßt war (AS 123).
Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den erstrichterlichen Feststellungen daher auch die subjektive Komponente in Richtung des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB.Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den erstrichterlichen Feststellungen daher auch die subjektive Komponente in Richtung des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB.
Auch der letzte in der Beschwerde erhobene Einwand, es liege mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB vor (Z 9 lit b), geht fehl. Dieser sachliche Strafausschließungsgrund erfordert unter anderem geringe Schuld des Täters. Bei der Gewichtung der Schuld sind auch täterbezogene Umstände zu berücksichtigen (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 91c zu § 42). Die Angeklagten haben ihre Vertretungsbefugnis als Beamte und Dienstvorgesetzte mißbraucht. Sie haben die ihnen angelastete strafbare Handlung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung im Sinne des § 313 StGB begangen. Die damit mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen (Mayerhofer-Rieder, aaO, Anm 4 zu § 313). Damit übersteigt ihre Schuld aber die in § 42 StGB gezogene Grenze und es fehlt jedenfalls bereits eine der zur mangelnden Strafwürdigkeit kumulativ erforderlichen Voraussetzungen.Auch der letzte in der Beschwerde erhobene Einwand, es liege mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 42, StGB vor (Ziffer 9, Litera b,), geht fehl. Dieser sachliche Strafausschließungsgrund erfordert unter anderem geringe Schuld des Täters. Bei der Gewichtung der Schuld sind auch täterbezogene Umstände zu berücksichtigen vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 91c zu Paragraph 42,). Die Angeklagten haben ihre Vertretungsbefugnis als Beamte und Dienstvorgesetzte mißbraucht. Sie haben die ihnen angelastete strafbare Handlung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung im Sinne des Paragraph 313, StGB begangen. Die damit mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen (Mayerhofer-Rieder, aaO, Anmerkung 4 zu Paragraph 313,). Damit übersteigt ihre Schuld aber die in Paragraph 42, StGB gezogene Grenze und es fehlt jedenfalls bereits eine der zur mangelnden Strafwürdigkeit kumulativ erforderlichen Voraussetzungen.
In teilweiser Stattgebung der Subsumtionsrüge (Z 10) war daher das Ersturteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit einem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB vorzugehen.In teilweiser Stattgebung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) war daher das Ersturteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit einem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB vorzugehen.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung konnten im wesentlichen die vom Schöffengericht festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen werden.
Die Strafe war somit nach § 153 Abs. 1 StGB neu zu bemessen.Die Strafe war somit nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB neu zu bemessen.
Bei der Strafbemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend, daß sie die strafbare Handlung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung im Sinne des § 313 StGB begangen haben. Mildernd war ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und die Schadensgutmachung, beim Zweitangeklagten sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und seine Konfliktssituation als Untergebener des Erstangeklagten. Zu berücksichtigen war auch, daß nur ein verhältnismäßig geringfügiger Schaden entstanden ist und daß der Zweitangeklagte durch die Weitergabe des Reparaturauftrages keinerlei Vorteil hatte.Bei der Strafbemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend, daß sie die strafbare Handlung unter Ausnützung ihrer Amtsstellung im Sinne des Paragraph 313, StGB begangen haben. Mildernd war ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und die Schadensgutmachung, beim Zweitangeklagten sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und seine Konfliktssituation als Untergebener des Erstangeklagten. Zu berücksichtigen war auch, daß nur ein verhältnismäßig geringfügiger Schaden entstanden ist und daß der Zweitangeklagte durch die Weitergabe des Reparaturauftrages keinerlei Vorteil hatte.
Bei diesen Strafbemessungsgründen entsprechen Geldstrafen, beim Erstangeklagten in der Höhe von 30 Tagessätzen, beim Zweitangeklagten in der Höhe von 20 Tagessätzen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit.
Die jeweilige Höhe des Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der im Ersturteil (US 4) festgestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Angeklagten bemessen. Aus generalpräventiven Erwägungen bedarf es der Vollstreckung der über den Erstangeklagten verhängten Geldstrafe. Hingegen war beim Zweitangeklagten, bei dem zahlreiche schwerwiegende Milderungsgründe vorliegen, die Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachzusehen.Die jeweilige Höhe des Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der im Ersturteil (US 4) festgestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Angeklagten bemessen. Aus generalpräventiven Erwägungen bedarf es der Vollstreckung der über den Erstangeklagten verhängten Geldstrafe. Hingegen war beim Zweitangeklagten, bei dem zahlreiche schwerwiegende Milderungsgründe vorliegen, die Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachzusehen.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den angeführten Gesetzesstellen.