Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 131/00×

Entscheidung 14 Os 131/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/00 (14Os144/00)

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. September 2000, GZ 33 römisch fünf r 556/00-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Wagner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des unter römisch eins bezeichneten Suchtgiftverbrechens auch unter Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und somit auch im Strafausspruch - ausgenommen die Vorhaftanrechnung - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:

Ewald P***** hat zu Punkt römisch eins des angefochtenen Urteils das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG begangen.

Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Ewald P***** der Verbrechen nach "§§ 27 Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall), 28 Absatz 2, vierter Fall SMG" (römisch eins) sowie nach Paragraph 31, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch drei), ferner des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch fünf) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) und nach Paragraph 31, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. zwischen 8. Jänner 1999 und 5. April 2000 in zahlreichen Angriffen Suchtgift, nämlich Haschisch und - im Urteil detailliert beschriebene - suchtmittelhältige Substanzen in einer (insgesamt) großen Menge durch Verkauf an zehn namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er "hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen gewerbsmäßig gehandelt hat";

römisch zwei. am 22. Feber 2000 und am 22. März 2000 jeweils näher bezeichnete suchtmittelhältige Medikamente erworben und besessen;

römisch drei. zwischen 8. Jänner 1999 und 5. April 2000 im Urteil angeführte psychotrope Stoffe in einer großen Menge durch (teils entgeltliche) Weitergabe an acht namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt;

römisch vier. im Feber und März 2000 im Urteil angeführte psychotrope Stoffe in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werden;

römisch fünf. am 26. Juni 2000 den Kriminalbeamten Peter H***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz behauptete, dieser habe wahrheitswidrig in der mit ihm (Ewald P*****) aufgenommenen Niederschrift festgehalten, er (der Angeklagte) habe den Medikamentenhandel nur deshalb betrieben, weil er "sonst mit seiner Pension nicht auskomme".

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit Bezugnahme auf punktuell betrachtete Urteilspassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe im Ergebnis nur die den Tatrichtern vorbehaltene Abwägung der Beweisergebnisse nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des formellen Nichtigkeitsgrundes. Da der Schöffensenat in Beachtung des Gebotes gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) indes sämtliche Verfahrensresultate - einschließlich der relevierten Aussagen der Zeugen Peter H***** (S 81 ff/II) und Rupert T***** (S 87 ff/II) - hinlänglich erörtert und daraus logisch und empirisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat (US 20 ff), wurde der gesetzlichen Begründungspflicht hinreichend entsprochen.

Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht ferner die Annahme, wonach es dem Angeklagten bei den Teilakten der Suchtgiftverbrechen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtmitteln bzw suchtmittelhältigen psychotropen Stoffen in jeweils nicht die große Menge iS der Paragraphen 28, Absatz 6 und 31 Absatz 3, SMG erreichenden Mengen ein fortlaufendes und regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus den mit ausführlicher Begründung als glaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Polizei (ON 2) und der Untersuchungsrichterin (ON 5) ableiten und kommt der konstatierten (bloß) partiell unentgeltlichen Weitergabe nicht die Bedeutung eines inneren Widerspruches zu.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit konstatierter entscheidender Tatsachen.

Allerdings haftet dem Urteil in Bezug auf den Schuldspruch römisch eins ein vom Angeklagten ungerügt gebliebener Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) an: Das hiezu beschriebene In-Verkehr-setzen von (jeweils die große Menge nicht erreichenden) Suchtgiftmengen (als Kette von Einzelakten bei von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt erfassendem Vorsatz) wurde nämlich nicht nur (insoweit rechtsrichtig) dem Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, sondern darüber hinaus (zusätzlich) dem Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG unterstellt. Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG verdrängt aber im (hier aktuellen) Fall tateinheitlichen Überlassens eines Suchtgifts in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichen, als spezielle Norm das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster und siebenter Fall, nach anderer Zählweise fünfter und sechster Fall) SMG - einschließlich der (unselbständigen) Qualifikationen des Paragraph 27, Absatz 2, SMG - zufolge Scheinkonkurrenz (swN 13 Os 40, 41/00).

Durch den aufgezeigten Subsumtionsfehler hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - wenn auch mit verfehlter Begründung - bekämpften "Gewerbsmäßigkeit" sieht sich der Oberste Gerichtshof zur im Spruch ersichtlichen Korrektur der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt römisch eins angeführten Sachverhalts und damit auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und der Probezeitverlängerung) veranlasst.

Die Strafneubemessung wird das Erstgericht vorzunehmen haben, weil der Angeklagte wegen eines Krankenhausaufenthalts zum Gerichtstag nicht erscheinen konnte.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60083 14D01310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00131..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0140OS00131_0000000_000