Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit Bezugnahme auf punktuell betrachtete Urteilspassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe im Ergebnis nur die den Tatrichtern vorbehaltene Abwägung der Beweisergebnisse nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des formellen Nichtigkeitsgrundes. Da der Schöffensenat in Beachtung des Gebotes gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) indes sämtliche Verfahrensresultate - einschließlich der relevierten Aussagen der Zeugen Peter H***** (S 81 ff/II) und Rupert T***** (S 87 ff/II) - hinlänglich erörtert und daraus logisch und empirisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat (US 20 ff), wurde der gesetzlichen Begründungspflicht hinreichend entsprochen.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit Bezugnahme auf punktuell betrachtete Urteilspassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe im Ergebnis nur die den Tatrichtern vorbehaltene Abwägung der Beweisergebnisse nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des formellen Nichtigkeitsgrundes. Da der Schöffensenat in Beachtung des Gebotes gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) indes sämtliche Verfahrensresultate - einschließlich der relevierten Aussagen der Zeugen Peter H***** (S 81 ff/II) und Rupert T***** (S 87 ff/II) - hinlänglich erörtert und daraus logisch und empirisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat (US 20 ff), wurde der gesetzlichen Begründungspflicht hinreichend entsprochen.
Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht ferner die Annahme, wonach es dem Angeklagten bei den Teilakten der Suchtgiftverbrechen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtmitteln bzw suchtmittelhältigen psychotropen Stoffen in jeweils nicht die große Menge iS der §§ 28 Abs 6 und 31 Abs 3 SMG erreichenden Mengen ein fortlaufendes und regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus den mit ausführlicher Begründung als glaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Polizei (ON 2) und der Untersuchungsrichterin (ON 5) ableiten und kommt der konstatierten (bloß) partiell unentgeltlichen Weitergabe nicht die Bedeutung eines inneren Widerspruches zu.Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht ferner die Annahme, wonach es dem Angeklagten bei den Teilakten der Suchtgiftverbrechen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtmitteln bzw suchtmittelhältigen psychotropen Stoffen in jeweils nicht die große Menge iS der Paragraphen 28, Absatz 6 und 31 Absatz 3, SMG erreichenden Mengen ein fortlaufendes und regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus den mit ausführlicher Begründung als glaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Polizei (ON 2) und der Untersuchungsrichterin (ON 5) ableiten und kommt der konstatierten (bloß) partiell unentgeltlichen Weitergabe nicht die Bedeutung eines inneren Widerspruches zu.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit konstatierter entscheidender Tatsachen.Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit konstatierter entscheidender Tatsachen.
Allerdings haftet dem Urteil in Bezug auf den Schuldspruch I ein vom Angeklagten ungerügt gebliebener Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) an: Das hiezu beschriebene In-Verkehr-setzen von (jeweils die große Menge nicht erreichenden) Suchtgiftmengen (als Kette von Einzelakten bei von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt erfassendem Vorsatz) wurde nämlich nicht nur (insoweit rechtsrichtig) dem Tatbestand des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, sondern darüber hinaus (zusätzlich) dem § 27 Abs 1 (sechster Fall) und Abs 2 Z 2 (erster Fall) SMG unterstellt. § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verdrängt aber im (hier aktuellen) Fall tateinheitlichen Überlassens eines Suchtgifts in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, als spezielle Norm das Vergehen nach § 27 Abs 1 (sechster und siebenter Fall, nach anderer Zählweise fünfter und sechster Fall) SMG - einschließlich der (unselbständigen) Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG - zufolge Scheinkonkurrenz (swN 13 Os 40, 41/00).Allerdings haftet dem Urteil in Bezug auf den Schuldspruch römisch eins ein vom Angeklagten ungerügt gebliebener Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) an: Das hiezu beschriebene In-Verkehr-setzen von (jeweils die große Menge nicht erreichenden) Suchtgiftmengen (als Kette von Einzelakten bei von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt erfassendem Vorsatz) wurde nämlich nicht nur (insoweit rechtsrichtig) dem Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, sondern darüber hinaus (zusätzlich) dem Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG unterstellt. Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG verdrängt aber im (hier aktuellen) Fall tateinheitlichen Überlassens eines Suchtgifts in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichen, als spezielle Norm das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster und siebenter Fall, nach anderer Zählweise fünfter und sechster Fall) SMG - einschließlich der (unselbständigen) Qualifikationen des Paragraph 27, Absatz 2, SMG - zufolge Scheinkonkurrenz (swN 13 Os 40, 41/00).
Durch den aufgezeigten Subsumtionsfehler hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - wenn auch mit verfehlter Begründung - bekämpften "Gewerbsmäßigkeit" sieht sich der Oberste Gerichtshof zur im Spruch ersichtlichen Korrektur der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt I angeführten Sachverhalts und damit auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und der Probezeitverlängerung) veranlasst.Durch den aufgezeigten Subsumtionsfehler hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - wenn auch mit verfehlter Begründung - bekämpften "Gewerbsmäßigkeit" sieht sich der Oberste Gerichtshof zur im Spruch ersichtlichen Korrektur der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt römisch eins angeführten Sachverhalts und damit auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und der Probezeitverlängerung) veranlasst.
Die Strafneubemessung wird das Erstgericht vorzunehmen haben, weil der Angeklagte wegen eines Krankenhausaufenthalts zum Gerichtstag nicht erscheinen konnte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.