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Entscheidung 14 Os 131/03×

Entscheidung 14 Os 131/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/03

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, im Sachwalterverfahren des Ferdinand B*****, AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Ferdinand B***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Hinsichtlich des unter Sachwalterschaft stehenden Ferdinand B***** wird zum AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels ein Verfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten, als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 18. September 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des Paragraph 2, GRBG (vermeintlich) unterlaufene Verfahrensfehler und Gesetzwidrigkeiten, insbesondere eine rechtswidrige Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft sowie eine unzulässige Genehmigung der Rechnungslegung seines Sachwalters, wodurch seiner Ansicht nach "mehr als eine Freiheitsbeschränkung vorliegt".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.

Anmerkung

E71262 14Os131.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00131.03.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0140OS00131_0300000_000