Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Zahlungsmodalitäten (die W***** GmbH [W*****] sollte von der Treuhänderin den Kaufpreisanteil erhalten) explizit festgestellt (US 5). Angesichts der konstatierten, zwischen dem Angeklagten als Repräsentant der genannten Firma und Herbert Ex***** getroffenen Vereinbarung (S 39), derzufolge das in Rede stehende Bauvorhaben allein über das von Letzterem eröffnete Konto abgewickelt werden sollte (US 4), betrifft der Umstand, dass der Erlös des von Ex***** errichteten Hauses vorerst auf ein Konto der W***** eingezahlt und erst dann vereinbarungswidrig nicht auf dessen Konto überwiesen wurde, keine entscheidende Tatsache (Bertel in WK2 § 133 Rz 14; Mayerhofer StGB5 § 133 E 78a).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Zahlungsmodalitäten (die W***** GmbH [W*****] sollte von der Treuhänderin den Kaufpreisanteil erhalten) explizit festgestellt (US 5). Angesichts der konstatierten, zwischen dem Angeklagten als Repräsentant der genannten Firma und Herbert Ex***** getroffenen Vereinbarung (S 39), derzufolge das in Rede stehende Bauvorhaben allein über das von Letzterem eröffnete Konto abgewickelt werden sollte (US 4), betrifft der Umstand, dass der Erlös des von Ex***** errichteten Hauses vorerst auf ein Konto der W***** eingezahlt und erst dann vereinbarungswidrig nicht auf dessen Konto überwiesen wurde, keine entscheidende Tatsache (Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 14; Mayerhofer StGB5 Paragraph 133, E 78a).
Insoweit der Beschwerdeführer aus der - aktenkonformen - Verpflichtung zur Auszahlung des Teilkaufpreises an die W***** einen Widerspruch zum Bereicherungsvorsatz konstruieren will, genügt ihm entgegenzuhalten, dass es hier allein auf die Vereinbarung mit seinem Geschäftspartner Ex***** ankommt, derzufolge dem Angeklagten kein Anspruch an dem zweckwidrig zugeeigneten, anvertrauten Verkaufserlös zustand (US 4 ff).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen zur Abwicklung der Kaufpreisauszahlung releviert, ist sie auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Die Behauptung mangelnden Anvertrauens des Verkaufserlöses aus dem dem Beschwerdeführer von Ex***** zur Veräußerung auf dessen Rechnung überlassenen Rohbaus und die Bestreitung jedweden Bereicherungsvorsatzes übergehen prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 ff). Warum Konstatierungen zum Zeitpunkt der bedungenen Überweisung auf das Konto Ex*****s erforderlich gewesen wären, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Dem Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" mangelt es an einer sich aus § 281a StPO ergebenden Aktengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Feststellungen zur Abwicklung der Kaufpreisauszahlung releviert, ist sie auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Die Behauptung mangelnden Anvertrauens des Verkaufserlöses aus dem dem Beschwerdeführer von Ex***** zur Veräußerung auf dessen Rechnung überlassenen Rohbaus und die Bestreitung jedweden Bereicherungsvorsatzes übergehen prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 ff). Warum Konstatierungen zum Zeitpunkt der bedungenen Überweisung auf das Konto Ex*****s erforderlich gewesen wären, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Dem Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO" mangelt es an einer sich aus Paragraph 281 a, StPO ergebenden Aktengrundlage. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.