Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das gegen Ing. Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren am 22. Mai 2009 nach § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 13). Am 29. Mai 2009 langte ein auf Fortführung dieses Verfahrens gerichteter Antrag des Opfers Hasan K***** ein (ON 16), den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 mit ablehnender Stellungnahme (ON 17) an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck weiterleitete, welche die Akten am 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Innsbruck vorlegte, wo sie am 12. Juni 2009 eingingen (ON 1 S 17).Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das gegen Ing. Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren am 22. Mai 2009 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein (ON 1 S 13). Am 29. Mai 2009 langte ein auf Fortführung dieses Verfahrens gerichteter Antrag des Opfers Hasan K***** ein (ON 16), den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 mit ablehnender Stellungnahme (ON 17) an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck weiterleitete, welche die Akten am 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Innsbruck vorlegte, wo sie am 12. Juni 2009 eingingen (ON 1 S 17).
Nachdem sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht Innsbruck die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatte, erklärte Ersteres - in rechtsrichtiger Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Kompetenz (13 Ns 42/09v) - mit Verfügung vom 1. Juli 2009 das Landesgericht Innsbruck als zuständig im Sinn des § 514 Abs 5 StPO. Hiedurch erachtet die Generalprokuratur das Gesetz aus folgenden Erwägungen als verletzt:Nachdem sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht Innsbruck die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatte, erklärte Ersteres - in rechtsrichtiger Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Kompetenz (13 Ns 42/09v) - mit Verfügung vom 1. Juli 2009 das Landesgericht Innsbruck als zuständig im Sinn des Paragraph 514, Absatz 5, StPO. Hiedurch erachtet die Generalprokuratur das Gesetz aus folgenden Erwägungen als verletzt:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Kompetenz zur Entscheidung über den Fortführungsantrag grundsätzlich erst durch die mit Aktenvorlage verbundene Entscheidung der Anklagebehörde ausgelöst werden kann, das Verfahren nicht fortzuführen, weshalb es für die Frage der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Einlangens des Fortführungsantrags nicht ankommen kann.
Das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde am 17. Juni 2009 als BGBl. I. Nr 52/2009 kundgemacht. Nach Art. 49 Abs 1 B-VG treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde am 17. Juni 2009 als Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 52 aus 2009, kundgemacht. Nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Eine abweichende Regelung liegt fallbezogen vor. Gemäß dem Wortlaut des § 514 Abs 5 StPO (idF BGBl I Nr 52/2009) treten sowohl die Bestimmung des § 31 Abs 5 Z 3 StPO als auch die damit verbundene Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 3 StPO mit 1. Juni 2009, sohin rückwirkend, in Kraft. Demnach kommt die Entscheidung über Anträge auf Fortführung nach den geänderten Bestimmungen nunmehr nicht mehr dem Oberlandesgericht, sondern als Senat von drei Richtern dem Landesgericht zu. Übergangsregelungen sind weder dem Budgetbegleitgesetz 2009 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Wenngleich eine Rückwirkung nach Art 49 B-VG in bestimmten Grenzen als zulässig erachtet wird, ergeben sich doch aus anderen Bestimmungen (vgl insbesondere auch das in Art 83 Abs 2 B-VG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter) verfassungsrechtliche Schranken (vgl Thienel in Korinek/Holubek [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 48, 49 Rz 67 f). Rückwirkende Gesetze stehen insbesondere in einem besonderen Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit und bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (Mayer, B-VG4 Art 49 B-VG III.2.). Verfassungswidrig wäre es etwa, wenn die Auswirkung der Rückwirkung davon abhängt, ob über einen Anspruch zufällig vor oder nach Erlassung des neuen Gesetzes entschieden wurde (Thienel aaO Rz 67 mwN). Bei der Interpretation von Gesetzen sind Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden, eine verfassungskonforme Auslegung ist daher, soweit sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, geboten (Bydlinski in Rummel3 § 6 ABGB Rz 21). Bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen ist auch die Zulässigkeit der teleologischen Reduktion, die der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut zur Durchsetzung verhelfen soll, einhellig anerkannt (Bydlinski in Rummel3 § 7 ABGB Rz 7). Demzufolge ist die eine Rückwirkung anordnende Bestimmung des § 514 Abs 5 erster Satz StPO, soweit sie auch auf die die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Fortführungsanträge ändernden Bestimmungen nach § 31 Abs 5 StPO und § 33 Abs 1 Z 3 StPO Bezug nimmt, verfassungskonform zu interpretieren und demnach teleologisch zu reduzieren. Dies solcherart, dass die in Rede stehenden, die Zuständigkeit betreffenden Bestimmungen erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2009, sohin mit 18. Juni 2009 wirksam werden.Eine abweichende Regelung liegt fallbezogen vor. Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 514, Absatz 5, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,) treten sowohl die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, StPO als auch die damit verbundene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, StPO mit 1. Juni 2009, sohin rückwirkend, in Kraft. Demnach kommt die Entscheidung über Anträge auf Fortführung nach den geänderten Bestimmungen nunmehr nicht mehr dem Oberlandesgericht, sondern als Senat von drei Richtern dem Landesgericht zu. Übergangsregelungen sind weder dem Budgetbegleitgesetz 2009 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Wenngleich eine Rückwirkung nach Artikel 49, B-VG in bestimmten Grenzen als zulässig erachtet wird, ergeben sich doch aus anderen Bestimmungen vergleiche insbesondere auch das in Artikel 83, Absatz 2, B-VG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter) verfassungsrechtliche Schranken vergleiche Thienel in Korinek/Holubek [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 48, 49, Rz 67 f). Rückwirkende Gesetze stehen insbesondere in einem besonderen Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit und bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (Mayer, B-VG4 Artikel 49, B-VG römisch drei.2.). Verfassungswidrig wäre es etwa, wenn die Auswirkung der Rückwirkung davon abhängt, ob über einen Anspruch zufällig vor oder nach Erlassung des neuen Gesetzes entschieden wurde (Thienel aaO Rz 67 mwN). Bei der Interpretation von Gesetzen sind Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden, eine verfassungskonforme Auslegung ist daher, soweit sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, geboten (Bydlinski in Rummel3 Paragraph 6, ABGB Rz 21). Bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen ist auch die Zulässigkeit der teleologischen Reduktion, die der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut zur Durchsetzung verhelfen soll, einhellig anerkannt (Bydlinski in Rummel3 Paragraph 7, ABGB Rz 7). Demzufolge ist die eine Rückwirkung anordnende Bestimmung des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO, soweit sie auch auf die die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Fortführungsanträge ändernden Bestimmungen nach Paragraph 31, Absatz 5, StPO und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, StPO Bezug nimmt, verfassungskonform zu interpretieren und demnach teleologisch zu reduzieren. Dies solcherart, dass die in Rede stehenden, die Zuständigkeit betreffenden Bestimmungen erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2009, sohin mit 18. Juni 2009 wirksam werden.
Dass eine derartige Auslegung tatsächlich der ratio legis entspricht, zeigen im Übrigen auch der sechste und siebente Satz des § 514 Abs 5 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, wonach die Bestimmungen der §§ 194 bis 196 StPO idF des BBG 2009 nicht anzuwenden sind, wenn die Fortführungsanträge vor dem Inkrafttreten eingebracht und von der Oberstaatsanwaltschaft bereits dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden, somit nach dem Willen des Gesetzgebers der alten Rechtslage - ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens - in bestimmten Fällen ein Anwendungsbereich gelassen wird.Dass eine derartige Auslegung tatsächlich der ratio legis entspricht, zeigen im Übrigen auch der sechste und siebente Satz des Paragraph 514, Absatz 5, StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, wonach die Bestimmungen der Paragraphen 194 bis 196 StPO in der Fassung des BBG 2009 nicht anzuwenden sind, wenn die Fortführungsanträge vor dem Inkrafttreten eingebracht und von der Oberstaatsanwaltschaft bereits dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden, somit nach dem Willen des Gesetzgebers der alten Rechtslage - ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens - in bestimmten Fällen ein Anwendungsbereich gelassen wird.
Fallbezogen wurde die Aktenvorlage an das Oberlandesgericht noch vor dem 18. Juni 2009 verfügt, weshalb das Oberlandesgericht nach den dargelegten Grundsätzen zur Entscheidung berufen ist.