Entscheidung 14 Os 131/11p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Roman J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 St 319/09v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2011, AZ 18 Bs 207/11i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Roman J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 St 319/09v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2011, AZ 18 Bs 207/11i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2010, AZ 14 Bl 105/09h (ON 7 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2010, AZ 14 Bl 105/09h (ON 7 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00131.11P.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111108_OGH0002_0140OS00131_11P0000_000