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Entscheidung 14 Os 131/11p×

Entscheidung 14 Os 131/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/11p

Entscheidungsdatum

08.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Roman J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 St 319/09v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2011, AZ 18 Bs 207/11i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2010, AZ 14 Bl 105/09h (ON 7 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E99234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00131.11P.1108.000

Im RIS seit

18.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111108_OGH0002_0140OS00131_11P0000_000