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Entscheidung 14 Os 131/16w×

Entscheidung 14 Os 131/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/16w

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan-Dan C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Stefan-Dan C***** und Spiru P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. November 2016, GZ 12 Hv 103/16t-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Stefan-Dan C***** und Spiru P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Stefan-Dan C*****, Antonio-Dumitru Ca***** und Spiru P***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3,, „12” StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter am 29. Juni 2016 in E***** und an anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie unter Einsatz

besonderer

Mittel, die eine wiederkehrende Begehung

nahelegen, handelten, in drei Fällen im Urteil namentlich genannten Personen Schmuck, Uhren, Bargeld und Goldmünzen im Wert von insgesamt 10.725,50 Euro durch Einbruch in deren Wohnhäuser weggenommen, indem sie in zwei Fällen ein Fenster mittels eines etwa 22 mm breiten und an beiden Enden zugeschliffenen Flachwerkzeugs (Montier- und Brecheisen) aufzwängten und in einem Fall eine Terrassentüre mit einem Stein einschlugen, nachdem der Versuch, die Türe mittels des genannten Werkzeugs aufzubrechen oder aufzuzwängen, gescheitert war.

Der Angeklagte Spiru P***** hat dagegen rechtzeitig

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 117), die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger

nicht ausgeführt (ON 133) und auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan-Dan C*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Sie verfehlt mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581), indem sie isoliert auf einen Satz der Entscheidungsgründe (US 3 f) rekurriert und dabei die weiteren – hinreichenden – Konstatierungen übergeht (US 4 f), ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene, – Paragraph 130, Absatz 2, (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,) StGB entgegen dem erkennbar vertretenen Beschwerdestandpunkt übrigens gar nicht umfassende – Subsumtion erforderlich gewesen wären.

Soweit mit dem Vorbringen kritisiert werden soll, dass das Erstgericht ohne weitere Ausführungen davon ausging, das eingesetzte Brecheisen würde als solches die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten nahelegen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB; vergleiche EBRV 689 BlgNR 25. GP, 14; vergleiche aber 13 Os 33/16a), erklärt sie nicht, weshalb es darauf ankommen sollte, obwohl der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen innerhalb eines Tages drei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, StGB). Mit Blick auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 7) bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) – bei (hier konstatierter) entsprechender Täterintention – auf die rechtliche Beurteilung sämtlicher Taten durchschlägt.

Soweit die Rüge behauptet, die „ersichtlich nicht mehr erweiterbaren Beweisgrundlagen“ wären nicht ausreichend, um daraus die erforderliche, auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens bezogene Absicht des Beschwerdeführers abzuleiten, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Kritik an der – im Übrigen Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden vergleiche auch RIS-Justiz RS0098671) – Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

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Textnummer

E117061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00131.16W.0124.000

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20170124_OGH0002_0140OS00131_16W0000_000