Der nominell aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan-Dan C*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.Der nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan-Dan C*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.
Sie verfehlt mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (nominell Z 5, der Sache nach Z 10) den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), indem sie isoliert auf einen Satz der Entscheidungsgründe (US 3 f) rekurriert und dabei die weiteren – hinreichenden – Konstatierungen übergeht (US 4 f), ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene
– § 130 Abs 2 (§ 128 Abs 1 Z 5) StGB entgegen dem erkennbar vertretenen Beschwerdestandpunkt übrigens gar nicht umfassende – Subsumtion erforderlich gewesen wären.Sie verfehlt mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581), indem sie isoliert auf einen Satz der Entscheidungsgründe (US 3 f) rekurriert und dabei die weiteren – hinreichenden – Konstatierungen übergeht (US 4 f), ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene, – Paragraph 130, Absatz 2, (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,) StGB entgegen dem erkennbar vertretenen Beschwerdestandpunkt übrigens gar nicht umfassende – Subsumtion erforderlich gewesen wären.
Soweit mit dem Vorbringen kritisiert werden soll, dass das Erstgericht ohne weitere Ausführungen davon ausging, das eingesetzte Brecheisen würde als solches die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP, 14; vgl aber 13 Os 33/16a), erklärt sie nicht, weshalb es darauf ankommen sollte, obwohl der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen innerhalb eines Tages drei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3, Abs 3 StGB). Mit Blick auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 7) bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 3 StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) – bei (hier konstatierter) entsprechender Täterintention – auf die rechtliche Beurteilung sämtlicher Taten durchschlägt.Soweit mit dem Vorbringen kritisiert werden soll, dass das Erstgericht ohne weitere Ausführungen davon ausging, das eingesetzte Brecheisen würde als solches die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten nahelegen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB; vergleiche EBRV 689 BlgNR 25. GP, 14; vergleiche aber 13 Os 33/16a), erklärt sie nicht, weshalb es darauf ankommen sollte, obwohl der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen innerhalb eines Tages drei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, StGB). Mit Blick auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 7) bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) – bei (hier konstatierter) entsprechender Täterintention – auf die rechtliche Beurteilung sämtlicher Taten durchschlägt.
Soweit die Rüge behauptet, die „ersichtlich nicht mehr erweiterbaren Beweisgrundlagen“ wären nicht ausreichend, um daraus die erforderliche, auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens bezogene Absicht des Beschwerdeführers abzuleiten, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Kritik an der – im Übrigen Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden (vgl auch RIS-Justiz RS0098671) – Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Rüge behauptet, die „ersichtlich nicht mehr erweiterbaren Beweisgrundlagen“ wären nicht ausreichend, um daraus die erforderliche, auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens bezogene Absicht des Beschwerdeführers abzuleiten, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Kritik an der – im Übrigen Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden vergleiche auch RIS-Justiz RS0098671) – Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.