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Entscheidung 14 Os 131/21b×

Entscheidung 14 Os 131/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/21b

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 24. August 2021, GZ 614 Hv 3/21d-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * N* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 23. Februar 2021 in W* * K* vorsätzlich getötet, indem er ihr einen Plastiksack über den Kopf zog, sie würgte und mit einem Messer auf sie einstach, wodurch sie zahlreiche, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Verletzungen erlitt und infolge einer Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung in Verbindung mit der Verlegung der Atemwege erstickte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 87 S 40 f), ist damit jedoch nicht im Recht.

[4] Der Antrag auf „neuerliche Nachschau in der Wohnung des Opfers und in der Wohnung des Stiefvaters, wo man prinzipiell das Handy des“ Beschwerdeführers „finden sollte“, um ein „Bewegungsprofil“ desselben zu erstellen, wodurch er „als Täter auszuschließen“ sei, ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das gewünschte Ergebnis erwarten ließ und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet. Eine dahingehende Begründung wäre hier gerade mit Blick auf im Antragszeitpunkt vorliegende Beweisergebnisse vergleiche etwa die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Mobiltelefon zeitweise nicht bei sich gehabt [ON 87 S 16]) erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9]).

[5] Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, einem (nicht näher bezeichneten) „Ing. K*“ „diese zwei Handys“ zwecks Öffnung (gemeint offenbar: Auswertung) „zur Verfügung“ zu stellen. Abgesehen vom Fehlen eines Vorbringens zur Tauglichkeit des Beweismittels vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330), machte der Antrag nicht deutlich, welches zweite Mobiltelefon (abgesehen von jenem des Beschwerdeführers) hätte ausgewertet werden sollen.

[6] Schließlich war auch das Begehren, „alle die am Tatort anwesenden Leute mittels DNA-Profil festzustellen, woher die“ (abermals nicht näher bezeichnete) „Mischspur kommt, zum Beweis dafür, dass auch eine dritte Person am Tatort gewesen ist“, auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet, zumal zahlreiche biologische Spuren am Tatort (an der Tatwaffe und am Opfer) dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten vergleiche ON 37 und ON 47 in Verbindung mit ON 87 S 26 f) und im Übrigen die Anwesenheit mehrerer Personen (Rettungskräfte, Polizei) am Tatort unstrittig war.

[7]           Auf das sämtliche Beweisanträge ausführlich ergänzende, zufolge des Neuerungsverbots unbeachtliche Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0099618).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i und 344 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00131.21B.1216.000

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211216_OGH0002_0140OS00131_21B0000_000