[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 87 S 40 f), ist damit jedoch nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 87 S 40 f), ist damit jedoch nicht im Recht.
[4] Der Antrag auf „neuerliche Nachschau in der Wohnung des Opfers und in der Wohnung des Stiefvaters, wo man prinzipiell das Handy des“ Beschwerdeführers „finden sollte“, um ein „Bewegungsprofil“ desselben zu erstellen, wodurch er „als Täter auszuschließen“ sei, ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das gewünschte Ergebnis erwarten ließ und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet. Eine dahingehende Begründung wäre hier gerade mit Blick auf im Antragszeitpunkt vorliegende Beweisergebnisse (vgl etwa die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Mobiltelefon zeitweise nicht bei sich gehabt [ON 87 S 16]) erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9]). [4] Der Antrag auf „neuerliche Nachschau in der Wohnung des Opfers und in der Wohnung des Stiefvaters, wo man prinzipiell das Handy des“ Beschwerdeführers „finden sollte“, um ein „Bewegungsprofil“ desselben zu erstellen, wodurch er „als Täter auszuschließen“ sei, ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das gewünschte Ergebnis erwarten ließ und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet. Eine dahingehende Begründung wäre hier gerade mit Blick auf im Antragszeitpunkt vorliegende Beweisergebnisse vergleiche etwa die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Mobiltelefon zeitweise nicht bei sich gehabt [ON 87 S 16]) erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9]).
[5] Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, einem (nicht näher bezeichneten) „Ing. K*“ „diese zwei Handys“ zwecks Öffnung (gemeint offenbar: Auswertung) „zur Verfügung“ zu stellen. Abgesehen vom Fehlen eines Vorbringens zur Tauglichkeit des Beweismittels (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), machte der Antrag nicht deutlich, welches zweite Mobiltelefon (abgesehen von jenem des Beschwerdeführers) hätte ausgewertet werden sollen. [5] Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, einem (nicht näher bezeichneten) „Ing. K*“ „diese zwei Handys“ zwecks Öffnung (gemeint offenbar: Auswertung) „zur Verfügung“ zu stellen. Abgesehen vom Fehlen eines Vorbringens zur Tauglichkeit des Beweismittels vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330), machte der Antrag nicht deutlich, welches zweite Mobiltelefon (abgesehen von jenem des Beschwerdeführers) hätte ausgewertet werden sollen.
[6] Schließlich war auch das Begehren, „alle die am Tatort anwesenden Leute mittels DNA-Profil festzustellen, woher die“ (abermals nicht näher bezeichnete) „Mischspur kommt, zum Beweis dafür, dass auch eine dritte Person am Tatort gewesen ist“, auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet, zumal zahlreiche biologische Spuren am Tatort (an der Tatwaffe und am Opfer) dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten (vgl ON 37 und ON 47 iVm ON 87 S 26 f) und im Übrigen die Anwesenheit mehrerer Personen (Rettungskräfte, Polizei) am Tatort unstrittig war. [6] Schließlich war auch das Begehren, „alle die am Tatort anwesenden Leute mittels DNA-Profil festzustellen, woher die“ (abermals nicht näher bezeichnete) „Mischspur kommt, zum Beweis dafür, dass auch eine dritte Person am Tatort gewesen ist“, auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet, zumal zahlreiche biologische Spuren am Tatort (an der Tatwaffe und am Opfer) dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten vergleiche ON 37 und ON 47 in Verbindung mit ON 87 S 26 f) und im Übrigen die Anwesenheit mehrerer Personen (Rettungskräfte, Polizei) am Tatort unstrittig war.
[7] Auf das sämtliche Beweisanträge ausführlich ergänzende, zufolge des Neuerungsverbots unbeachtliche Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i und 344 StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i und 344 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.