[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit der – ohnehin erörterten (US 6 f) – Aussage der Zeugin P* in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen wurde der Umstand, dass dem Beschwerdeführer teilweise nicht der (festgestellte) Ellbogen-, sondern ein Faustschlag angelastet wurde, im Urteil ohnehin berücksichtigt (US 7). [4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit der – ohnehin erörterten (US 6 f) – Aussage der Zeugin P* in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen wurde der Umstand, dass dem Beschwerdeführer teilweise nicht der (festgestellte) Ellbogen-, sondern ein Faustschlag angelastet wurde, im Urteil ohnehin berücksichtigt (US 7).
[5] Der weiters geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch den Ellbogenschlag die Beute zu erhalten (US 5), und dem unter anderem begründend gegebenen Verweis auf die Aussage der Zeugin * H* (US 8), liegt nicht vor. Das von dieser Zeugin beschriebene Ausholen „mit der anderen Hand“ (die also nicht von der Zeugin P* festgehalten wurde), wobei sie „auch eine Faust gesehen“ habe (ON 28, 4), lässt sich mit der Feststellung eines Ellbogenschlages und der damit einhergehenden subjektiven Tatseite nach Maßgabe der Denkgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl vereinbaren (RIS-Justiz RS0117402 [T1]). [5] Der weiters geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch den Ellbogenschlag die Beute zu erhalten (US 5), und dem unter anderem begründend gegebenen Verweis auf die Aussage der Zeugin * H* (US 8), liegt nicht vor. Das von dieser Zeugin beschriebene Ausholen „mit der anderen Hand“ (die also nicht von der Zeugin P* festgehalten wurde), wobei sie „auch eine Faust gesehen“ habe (ON 28, 4), lässt sich mit der Feststellung eines Ellbogenschlages und der damit einhergehenden subjektiven Tatseite nach Maßgabe der Denkgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl vereinbaren (RIS-Justiz RS0117402 [T1]).
[6] Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) moniert ein Fehlen weiterer Feststellungen zum erweiterten Vorsatz im Sinn des § 131 StGB, lässt dabei jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die zur geforderten Absicht getroffenen Konstatierungen (US 5) außer Acht und legt zudem nicht im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Feststellungen für die bekämpfte Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620). Die weiteren spekulativen Erwägungen zu den Beweggründen des Beschwerdeführers bei der Ausführung des festgestellten Ellbogenschlages erschöpfen sich in einer Bekämpfung des gegenteiligen Urteilssachverhalts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [6] Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) moniert ein Fehlen weiterer Feststellungen zum erweiterten Vorsatz im Sinn des Paragraph 131, StGB, lässt dabei jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die zur geforderten Absicht getroffenen Konstatierungen (US 5) außer Acht und legt zudem nicht im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Feststellungen für die bekämpfte Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620). Die weiteren spekulativen Erwägungen zu den Beweggründen des Beschwerdeführers bei der Ausführung des festgestellten Ellbogenschlages erschöpfen sich in einer Bekämpfung des gegenteiligen Urteilssachverhalts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.