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Entscheidung 14 Os 131/23f×

Entscheidung 14 Os 131/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os131/23f

Entscheidungsdatum

09.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Oktober 2023, GZ 13 Hv 32/23s-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach (richtig) Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 9. Mai 2023 in G* Verfügungsberechtigten einer P* Filiale fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Anzahl von Süßwaren sowie eine Packung „Fleisch- bzw. Wurstaufstrich“, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen * P* anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr einen wuchtigen Schlag gegen das Brustbein versetzte, als sie ihn zurückhalten wollte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit der – ohnehin erörterten (US 6 f) – Aussage der Zeugin P* in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen wurde der Umstand, dass dem Beschwerdeführer teilweise nicht der (festgestellte) Ellbogen-, sondern ein Faustschlag angelastet wurde, im Urteil ohnehin berücksichtigt (US 7).

[5] Der weiters geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch den Ellbogenschlag die Beute zu erhalten (US 5), und dem unter anderem begründend gegebenen Verweis auf die Aussage der Zeugin * H* (US 8), liegt nicht vor. Das von dieser Zeugin beschriebene Ausholen „mit der anderen Hand“ (die also nicht von der Zeugin P* festgehalten wurde), wobei sie „auch eine Faust gesehen“ habe (ON 28, 4), lässt sich mit der Feststellung eines Ellbogenschlages und der damit einhergehenden subjektiven Tatseite nach Maßgabe der Denkgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl vereinbaren (RIS-Justiz RS0117402 [T1]).

[6] Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) moniert ein Fehlen weiterer Feststellungen zum erweiterten Vorsatz im Sinn des Paragraph 131, StGB, lässt dabei jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die zur geforderten Absicht getroffenen Konstatierungen (US 5) außer Acht und legt zudem nicht im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Feststellungen für die bekämpfte Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620). Die weiteren spekulativen Erwägungen zu den Beweggründen des Beschwerdeführers bei der Ausführung des festgestellten Ellbogenschlages erschöpfen sich in einer Bekämpfung des gegenteiligen Urteilssachverhalts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00131.23F.0109.000

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20240109_OGH0002_0140OS00131_23F0000_000