[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Mit der Kritik an der Würdigung (US 13) der in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage des geschiedenen Ehemannes des Opfers (ON 50.9 iVm ON 53, 51 f und 69) zeigt die Mängelrüge (Z 5) keinen Mangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [4] Mit der Kritik an der Würdigung (US 13) der in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage des geschiedenen Ehemannes des Opfers (ON 50.9 in Verbindung mit ON 53, 51 f und 69) zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) keinen Mangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[5] Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, mit dem sie die Glaubhaftigkeit der von den Tatrichtern ausführlich erörterten (US 10 ff) Aussage der Zeugin H* in Frage zu stellen trachtet.
[6] Deren – im Übrigen ohnehin berücksichtigte – Angaben zu nicht verfahrensgegenständlicher Freiheitsentziehung (vgl US 12) bilden mangels Erheblichkeit von vornherein keinen tauglichen Bezugspunkt einer Mängelrüge (vgl RIS-Justiz RS0117499). [6] Deren – im Übrigen ohnehin berücksichtigte – Angaben zu nicht verfahrensgegenständlicher Freiheitsentziehung vergleiche US 12) bilden mangels Erheblichkeit von vornherein keinen tauglichen Bezugspunkt einer Mängelrüge vergleiche RIS-Justiz RS0117499).
[7] Die Behauptung von Mängeln amtswegiger Sachverhaltsermittlung (in Form ergänzender Vernehmung des geschiedenen Ehemannes des Opfers [der Sache nach Z 5a]) scheitert an fehlender Darlegung, dass der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). [7] Die Behauptung von Mängeln amtswegiger Sachverhaltsermittlung (in Form ergänzender Vernehmung des geschiedenen Ehemannes des Opfers [der Sache nach Ziffer 5 a, ],) scheitert an fehlender Darlegung, dass der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) moniert, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, „dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gem. § 90 Abs 1“ StGB vorgelegen sei. Im Umfang des Vorwurfs der Vergewaltigung (Punkt A/ des Schuldspruchs) verfehlt das Vorbringen die Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), nach welchem der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen jeweils gegen den Willen des Opfers durch Einsatz von Gewalt erzwang (US 7 f). [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) moniert, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, „dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gem. Paragraph 90, Absatz eins, StGB vorgelegen sei. Im Umfang des Vorwurfs der Vergewaltigung (Punkt A/ des Schuldspruchs) verfehlt das Vorbringen die Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), nach welchem der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen jeweils gegen den Willen des Opfers durch Einsatz von Gewalt erzwang (US 7 f).
[9] In Bezug auf den Vorwurf der (schweren) Körperverletzung (Punkt B/ des Schuldspruchs) zeigt die Rüge mit dem Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, „beim Sex“ habe H* „verlangt“, dass er sie „im Nacken kratze oder beiße“ oder ihr „auf ihren Po flache Schläge gebe“ (ON 19.3, 6 und ON 53, 7 f), keine Verfahrensergebnisse auf, die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Sachverhalt ernsthaft indizieren, der die (rechtliche Annahme) trüge, das Opfer habe in die Zufügung von (schweren) Körperverletzungen durch wiederholte Faustschläge (ins Gesicht) eingewilligt (vgl RIS-Justiz RS0118580 [T21]). [9] In Bezug auf den Vorwurf der (schweren) Körperverletzung (Punkt B/ des Schuldspruchs) zeigt die Rüge mit dem Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, „beim Sex“ habe H* „verlangt“, dass er sie „im Nacken kratze oder beiße“ oder ihr „auf ihren Po flache Schläge gebe“ (ON 19.3, 6 und ON 53, 7 f), keine Verfahrensergebnisse auf, die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Sachverhalt ernsthaft indizieren, der die (rechtliche Annahme) trüge, das Opfer habe in die Zufügung von (schweren) Körperverletzungen durch wiederholte Faustschläge (ins Gesicht) eingewilligt vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T21]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.