[4] Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der eine Verletzung des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.
[5] Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant, WK-StPO § 363c Rz 34 ff). Der Antrag hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16; zur sinngemäßen Geltung aller gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0122737) – eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen (RIS-Justiz RS0122737 [T17]), sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich vergleiche RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts vergleiche dazu Rebisant, WK-StPO Paragraph 363 c, Rz 34 ff). Der Antrag hat – weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16; zur sinngemäßen Geltung aller gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen vergleiche RIS-Justiz RS0122737) – eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen (RIS-Justiz RS0122737 [T17]), sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[6] Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365). Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle vergleiche RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365).
[7] Soweit sich der Erneuerungsantrag auch gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 15) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug – wie hier ohnehin erfolgt – (in der vorliegenden Konstellation) mit Beschwerde anfechten kann, kein zulässiger Anfechtungsgegenstand sind (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]). Soweit sich der Erneuerungsantrag auch gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 15) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug – wie hier ohnehin erfolgt – (in der vorliegenden Konstellation) mit Beschwerde anfechten kann, kein zulässiger Anfechtungsgegenstand sind (Artikel 35, Absatz eins, MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]).
[8] Hinsichtlich der Entscheidung des Beschwerdegerichts bringt der Erneuerungswerber vor, dass es ihm (aufgrund eines Defekts „an seinem Computer“) technisch nicht möglich gewesen sei, auf jenes E-Mail-Postfach zuzugreifen, in dem die Verständigungen von der Ladung einlangten. Es sei daher ein unabwendbares Ereignis vorgelegen, das einem wirksamen Verzicht auf sein – aus Art 6 Abs 1 MRK abzuleitendes – Recht auf Anwesenheit während der Hauptverhandlung entgegengestanden wäre. Hinsichtlich der Entscheidung des Beschwerdegerichts bringt der Erneuerungswerber vor, dass es ihm (aufgrund eines Defekts „an seinem Computer“) technisch nicht möglich gewesen sei, auf jenes E-Mail-Postfach zuzugreifen, in dem die Verständigungen von der Ladung einlangten. Es sei daher ein unabwendbares Ereignis vorgelegen, das einem wirksamen Verzicht auf sein – aus Artikel 6, Absatz eins, MRK abzuleitendes – Recht auf Anwesenheit während der Hauptverhandlung entgegengestanden wäre.
[9] Dieser Einwand nimmt aber nicht Bezug auf die Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts. Danach wickelte der Erneuerungswerber – nach seinem vom Beschwerdegericht in diesem Punkt erkennbar als richtig erachteten Vorbringen – den Schriftverkehr mit Gerichten stets elektronisch unter Verwendung seiner E-Mail-Adresse für die Entgegennahme von Verständigungen ab (BS 1). Im fraglichen Zeitraum wäre ihm jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, das in Rede stehende E-Mail-Postfach von einem anderen Gerät aus abzurufen (BS 4).
[10] Die weitere auf Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK gestützte Kritik, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung des Erneuerungswerbers zur Hauptverhandlung und der von ihm mangels Kontrolle des E-Mail-Postfachs verschuldeten Unkenntnis vom Verhandlungstermin zum einen der Umstand bloß einmaliger Vernehmung zum Tatverdacht und zum anderen das Recht auf Anwesenheit bei der Befragung der Belastungszeugen der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit entgegengestanden wären, leitet der Antrag nicht methodengerecht aus dem ins Treffen geführten Grundrecht ab (vgl aber Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 84 und 128; im Übrigen Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 44 f und Haslwanter, WK-StPO § 7 Rz 16 je mit Judikaturnachweisen). Die weitere auf Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK gestützte Kritik, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung des Erneuerungswerbers zur Hauptverhandlung und der von ihm mangels Kontrolle des E-Mail-Postfachs verschuldeten Unkenntnis vom Verhandlungstermin zum einen der Umstand bloß einmaliger Vernehmung zum Tatverdacht und zum anderen das Recht auf Anwesenheit bei der Befragung der Belastungszeugen der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit entgegengestanden wären, leitet der Antrag nicht methodengerecht aus dem ins Treffen geführten Grundrecht ab vergleiche aber Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 84 und 128; im Übrigen Wiederin, WK-StPO Paragraph 6, Rz 44 f und Haslwanter, WK-StPO Paragraph 7, Rz 16 je mit Judikaturnachweisen).
[11] Der Erneuerungsantrag war somit bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO). Der Erneuerungsantrag war somit bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).