Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Urteilsfeststellung, wonach er für die Beistellung seines PKW einen kostenlosen Aufenthalt in der Türkei erhalten hat, betrifft, abgesehen davon, daß die bezügliche Konstatierung durch die Angaben des Mitangeklagten Ö***** gedeckt ist (vgl insbesondere S 57), keine entscheidungswesentliche Tatsache; genug daran, daß der Angeklagte P***** seiner eigenen Verantwortung zufolge den PKW zwecks Durchführung der Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte, dabei vom 8.Februar bis 2.März 1990 in der Türkei bei Verwandten Urlaub gemacht hat und sich im Zuge eines Telefongespräches mit Javuz K***** die Überweisung von ca 6.000 S von Österreich in die Türkei zusichern ließ (vgl abermals S 67 b ff).Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Urteilsfeststellung, wonach er für die Beistellung seines PKW einen kostenlosen Aufenthalt in der Türkei erhalten hat, betrifft, abgesehen davon, daß die bezügliche Konstatierung durch die Angaben des Mitangeklagten Ö***** gedeckt ist vergleiche insbesondere S 57), keine entscheidungswesentliche Tatsache; genug daran, daß der Angeklagte P***** seiner eigenen Verantwortung zufolge den PKW zwecks Durchführung der Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte, dabei vom 8.Februar bis 2.März 1990 in der Türkei bei Verwandten Urlaub gemacht hat und sich im Zuge eines Telefongespräches mit Javuz K***** die Überweisung von ca 6.000 S von Österreich in die Türkei zusichern ließ vergleiche abermals S 67 b ff).
Auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, von der Art des in seinem PKW beförderten Suchtgiftes und dessen Menge gewußt zu haben. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird jedoch unter Übergehen (ua auch) der zuvor wiedergegebenen eigenen (geständigen) Verantwortung unter Hinweis darauf, daß er bei dem zwischen dem Mitangeklagten Ö***** und dessen Mittelsmann geführten Gespräch zwar im selben Raum anwesend gewesen sei, von dem Gespräch selbst jedoch nichts (unmittelbar) vernommen habe, der Sache nach lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl 1989/24 ua). Das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, von der Art des in seinem PKW beförderten Suchtgiftes und dessen Menge gewußt zu haben. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird jedoch unter Übergehen (ua auch) der zuvor wiedergegebenen eigenen (geständigen) Verantwortung unter Hinweis darauf, daß er bei dem zwischen dem Mitangeklagten Ö***** und dessen Mittelsmann geführten Gespräch zwar im selben Raum anwesend gewesen sei, von dem Gespräch selbst jedoch nichts (unmittelbar) vernommen habe, der Sache nach lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl 1989/24 ua). Das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Mit der Rechtsrüge - inhaltlich Z 10 - wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Deliktsqualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG. Die Rüge greift jedoch offenkundig auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge zurück und stellt mit dem Einwand, daß der Beschwerdeführer weder bei der Übernahme noch beim Verstecken des Suchtgiftes persönlich mitgewirkt habe, das Suchtgift, über dessen Art und Menge er nicht informiert gewesen sei, vielmehr erst nach der Festnahme "vollständig zu Gesicht" bekommen habe, der Sache nach neuerlich darauf ab, daß sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz nicht (auch) auf den strafsatzändernden Umstand einer übergroßen Suchtgiftmenge nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG bezogen habe. Damit setzt sich die Rüge jedoch in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen samt den hiefür die Grundlage bildenden Beweisergebnissen (US 3 ff); sie ist daher mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mit der Rechtsrüge - inhaltlich Ziffer 10, - wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Deliktsqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG. Die Rüge greift jedoch offenkundig auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge zurück und stellt mit dem Einwand, daß der Beschwerdeführer weder bei der Übernahme noch beim Verstecken des Suchtgiftes persönlich mitgewirkt habe, das Suchtgift, über dessen Art und Menge er nicht informiert gewesen sei, vielmehr erst nach der Festnahme "vollständig zu Gesicht" bekommen habe, der Sache nach neuerlich darauf ab, daß sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz nicht (auch) auf den strafsatzändernden Umstand einer übergroßen Suchtgiftmenge nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bezogen habe. Damit setzt sich die Rüge jedoch in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen samt den hiefür die Grundlage bildenden Beweisergebnissen (US 3 ff); sie ist daher mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt gleichermaßen für den im übrigen nicht weiter substantiierten Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht versuchten Schmuggel, sondern das "Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne des § 34 Abs. 4 FinStrG" - der Sache nach gemeint wohl das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG - zu verantworten (bei welcher als Fahrlässigkeitsdelikt Versuch schon von vornherein ausgeschlossen wäre).Dies gilt gleichermaßen für den im übrigen nicht weiter substantiierten Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht versuchten Schmuggel, sondern das "Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG" - der Sache nach gemeint wohl das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG - zu verantworten (bei welcher als Fahrlässigkeitsdelikt Versuch schon von vornherein ausgeschlossen wäre).
In Ausführung der Strafzumessungsrüge (Z 11) schließlich macht der Angeklagte P***** - soweit die Beschwerde nicht überhaupt von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe sowohl der nach § 12 Abs. 5 SGG als auch nach § 35 Abs. 4 FinStrG verhängten Geldstrafen nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen geltend, sondern bloß einen seiner Ansicht nach nicht sachgerechten Ermessensgebrauch; ein solcher indessen unterliegt lediglich der Anfechtung mit Berufung.In Ausführung der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) schließlich macht der Angeklagte P***** - soweit die Beschwerde nicht überhaupt von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe sowohl der nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG als auch nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG verhängten Geldstrafen nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen geltend, sondern bloß einen seiner Ansicht nach nicht sachgerechten Ermessensgebrauch; ein solcher indessen unterliegt lediglich der Anfechtung mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).