Die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt der Beschwerdeführer ausschließlich darin (§ 3 Abs 1 GRBG), daß er nach den Ergebnissen des Vorverfahrens des ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahls nicht mehr dringend verdächtig sei (§ 180 Abs 1 StPO).Die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt der Beschwerdeführer ausschließlich darin (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), daß er nach den Ergebnissen des Vorverfahrens des ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahls nicht mehr dringend verdächtig sei (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Oberste Gerichtshof - unvorgreiflich einer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - nach Prüfung der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Generalprokuratur in ihrer positiven Stellungnahme zur Grundrechtsbeschwerde, nicht zu folgen.
Die Verantwortung des Beschuldigten, die deutliche Kontaminierung seiner Brieftasche mit UV-Pulver könne daher rühren, daß er vom wahren Täter zuvor in Umlauf gebrachte präparierte Geldscheine in einem Kaffeehaus als Gewinn aus einem Automatenglücksspiel erhalten habe, wird durch die Angaben des Bedienungspersonals (S 71, 84, 101, 112, 145) nicht bestätigt. Die in Betracht kommenden Zeugen gaben übereinstimmend an, an den Beschuldigten keinen Gewinn ausbezahlt zu haben, vielmehr habe er am Nachmittag und Abend des Tattages (Tatzeit ca. 1.00 - 9.00 Uhr) seine ungewöhnlich hohen Spielverluste mit einer auffallenden Anzahl kleinerer Geldscheine bezahlt (S 70, 112). Damit gewinnt aber die spontan ausgesprochene Vermutung der Zeugin Renate P***** maßgeblich an Gewicht, daß die (zum Teil in der Kaffeehauskassa, zum Teil bei einem unbeteiligten Gast) sichergestellten präparierten Banknoten vom Beschuldigten eingewechselt worden sein dürften (S 71).
Die Zeugen Monika J*****, Bettina J***** und Wolfgang G***** vermögen hinwieder - wie auch die Generalprokuratur einräumt - dem Beschuldigten keineswegs ein lückenloses Alibi zu bieten, wozu kommt, daß selbst anscheinend exakte Zeitangaben von Zeugen - auf die es im gegebenen Fall besonders ankommt - nicht immer verläßlich sind und daher einer kritischen Überprüfung im Rahmen einer unmittelbaren Beweisaufnahme bedürfen.
Hält man schließlich hinzu, daß der Beschwerdeführer wegen Vermögensdelikten (insbesondere Einbruchsdiebstählen) vielfach vorbestraft ist, so erweist sich die qualitative Beurteilung des Tatverdachtes durch das Oberlandesgericht nach der derzeitigen Aktenlage im Ergebnis als zutreffend.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.