Der vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider wurde der mit dem Namen des Tatopfers unterfertigte Brief (S 197), in dem der Angeklagte als unschuldig bezeichnet wird, nicht nur in der Hauptverhandlung erörtert (S 271, 279, 291), sondern auch einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 7). Da nur der Beschwerdeführer die Identität des (Journal-)Richters kannte, der über ihn die Untersuchungshaft verhängt und die einzige Einvernahme durchgeführt hatte (ON 5), während der Geschädigte Karl T***** unter Anleitung der zuständigen Untersuchungsrichterin vernommen wurde (ON 18), konnte der in Rede stehende Brief, ohne dass es eines - nicht beantragten - Schriftsachverständigengutachtens bedurfte, der Sphäre des Angeklagten, dessen Kontakte zur "Außenwelt" durch die Inhaftierung nicht lückenlos abgeschnitten wurden, zugeordnet werden.Der vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider wurde der mit dem Namen des Tatopfers unterfertigte Brief (S 197), in dem der Angeklagte als unschuldig bezeichnet wird, nicht nur in der Hauptverhandlung erörtert (S 271, 279, 291), sondern auch einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 7). Da nur der Beschwerdeführer die Identität des (Journal-)Richters kannte, der über ihn die Untersuchungshaft verhängt und die einzige Einvernahme durchgeführt hatte (ON 5), während der Geschädigte Karl T***** unter Anleitung der zuständigen Untersuchungsrichterin vernommen wurde (ON 18), konnte der in Rede stehende Brief, ohne dass es eines - nicht beantragten - Schriftsachverständigengutachtens bedurfte, der Sphäre des Angeklagten, dessen Kontakte zur "Außenwelt" durch die Inhaftierung nicht lückenlos abgeschnitten wurden, zugeordnet werden.
Mit mängelfreier Begründung haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben des Zeugen Rezep A***** aufgezeigt (US 6 f), dessen Aussage zudem nur nicht entscheidende Tatsachen, wie jene, in welcher Reihenfolge Täter und Opfer das Lokal verließen, oder den auch von Letzterem nicht bestrittenen (S 281) Umstand, dass der Angeklagte vorher in diesem eingeschlafen war, betrafen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.