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Entscheidung 14 Os 132/00×

Entscheidung 14 Os 132/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os132/00

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. August 2000, GZ 5a römisch fünf r 4.069/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er am 12. Mai 2000 in Wien Karl T***** dadurch, dass er ihm einen heftigen Faustschlag gegen den Hinterkopf versetzte und seine Brieftasche mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von 17.000 S an sich nahm, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (römisch eins.).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider wurde der mit dem Namen des Tatopfers unterfertigte Brief (S 197), in dem der Angeklagte als unschuldig bezeichnet wird, nicht nur in der Hauptverhandlung erörtert (S 271, 279, 291), sondern auch einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 7). Da nur der Beschwerdeführer die Identität des (Journal-)Richters kannte, der über ihn die Untersuchungshaft verhängt und die einzige Einvernahme durchgeführt hatte (ON 5), während der Geschädigte Karl T***** unter Anleitung der zuständigen Untersuchungsrichterin vernommen wurde (ON 18), konnte der in Rede stehende Brief, ohne dass es eines - nicht beantragten - Schriftsachverständigengutachtens bedurfte, der Sphäre des Angeklagten, dessen Kontakte zur "Außenwelt" durch die Inhaftierung nicht lückenlos abgeschnitten wurden, zugeordnet werden.

Mit mängelfreier Begründung haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben des Zeugen Rezep A***** aufgezeigt (US 6 f), dessen Aussage zudem nur nicht entscheidende Tatsachen, wie jene, in welcher Reihenfolge Täter und Opfer das Lokal verließen, oder den auch von Letzterem nicht bestrittenen (S 281) Umstand, dass der Angeklagte vorher in diesem eingeschlafen war, betrafen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60305 14D01320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00132..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0140OS00132_0000000_000