Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Seite des versuchten Ladendiebstahls (B. II.) ist mit ihrem Hinweis auf die als Geständnis gewerteten Angaben des Angeklagten (AS 229 ff) und mit der Tatsache, dass er den Kassabereich verließ, ohne den eingesteckten Mars-Riegel zu bezahlen, nicht undeutlich geblieben (Z 5 erster Fall). Auch die der Sache nach reklamierte offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt nicht vor.Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Seite des versuchten Ladendiebstahls (B. römisch zwei.) ist mit ihrem Hinweis auf die als Geständnis gewerteten Angaben des Angeklagten (AS 229 ff) und mit der Tatsache, dass er den Kassabereich verließ, ohne den eingesteckten Mars-Riegel zu bezahlen, nicht undeutlich geblieben (Ziffer 5, erster Fall). Auch die der Sache nach reklamierte offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt nicht vor.
Die zu B. I. und II. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Diebstahlsvorsatz und Gewerbsmäßigkeit (US 8) sind keineswegs undeutlich. Aus den Begleitumständen der zu B. I. geschilderten Tat (Beobachtung durch eine verdeckte Polizeistreife, Sicherstellung des CD-Players) konnte zwanglos auf den Tatvorsatz geschlossen werden, zumal angesichts fehlender Kopfhörer die Behauptung D*****, das Gerät geschenkt erhalten zu haben, als widerlegt angesehen wurde. Der in der Anzeige unterlaufene Irrtum zur Frage, mit welcher Hand D***** den CD-Player an sich gebracht hat, wurde eingehend erörtert (Z 5 zweiter Fall). Ein Widerspruch der zu B. I. und II. angestellten Erwägungen über die Erinnerung des Zeugen G***** liegt nicht vor. Aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten konnte formell fehlerfrei auf den Tatvorsatz geschlossen werden.Die zu B. römisch eins. und römisch zwei. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Diebstahlsvorsatz und Gewerbsmäßigkeit (US 8) sind keineswegs undeutlich. Aus den Begleitumständen der zu B. römisch eins. geschilderten Tat (Beobachtung durch eine verdeckte Polizeistreife, Sicherstellung des CD-Players) konnte zwanglos auf den Tatvorsatz geschlossen werden, zumal angesichts fehlender Kopfhörer die Behauptung D*****, das Gerät geschenkt erhalten zu haben, als widerlegt angesehen wurde. Der in der Anzeige unterlaufene Irrtum zur Frage, mit welcher Hand D***** den CD-Player an sich gebracht hat, wurde eingehend erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall). Ein Widerspruch der zu B. römisch eins. und römisch zwei. angestellten Erwägungen über die Erinnerung des Zeugen G***** liegt nicht vor. Aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten konnte formell fehlerfrei auf den Tatvorsatz geschlossen werden.
Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zu wecken.Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zu wecken.
Welche Feststellungen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich vermisst, legt sie nicht dar.Welche Feststellungen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich vermisst, legt sie nicht dar.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.