Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 132/04×

Entscheidung 14 Os 132/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os132/04

Entscheidungsdatum

16.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Koba D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Kacha Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 2. September 2004, GZ 141 Hv 173/04a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kacha Z***** wurde (richtig:) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien - zu A. und B./I. gemeinsam mit Koba D***** und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

A. am 29. Juni 2004 im Bereich der U-Bahnstrecke U3 einem Unbekannten einen CD-Player samt CD weggenommen;

B. römisch eins. am 29. Juni 2004 einer Unbekannten Wertgegenstände aus deren Rucksack wegzunehmen versucht;

römisch zwei. am 10. März 2004 Gewahrsamsträgern der Fa. M***** in *****, einen Mars-Riegel wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Seite des versuchten Ladendiebstahls (B. römisch zwei.) ist mit ihrem Hinweis auf die als Geständnis gewerteten Angaben des Angeklagten (AS 229 ff) und mit der Tatsache, dass er den Kassabereich verließ, ohne den eingesteckten Mars-Riegel zu bezahlen, nicht undeutlich geblieben (Ziffer 5, erster Fall). Auch die der Sache nach reklamierte offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt nicht vor.

Die zu B. römisch eins. und römisch zwei. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Diebstahlsvorsatz und Gewerbsmäßigkeit (US 8) sind keineswegs undeutlich. Aus den Begleitumständen der zu B. römisch eins. geschilderten Tat (Beobachtung durch eine verdeckte Polizeistreife, Sicherstellung des CD-Players) konnte zwanglos auf den Tatvorsatz geschlossen werden, zumal angesichts fehlender Kopfhörer die Behauptung D*****, das Gerät geschenkt erhalten zu haben, als widerlegt angesehen wurde. Der in der Anzeige unterlaufene Irrtum zur Frage, mit welcher Hand D***** den CD-Player an sich gebracht hat, wurde eingehend erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall). Ein Widerspruch der zu B. römisch eins. und römisch zwei. angestellten Erwägungen über die Erinnerung des Zeugen G***** liegt nicht vor. Aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten konnte formell fehlerfrei auf den Tatvorsatz geschlossen werden.

Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zu wecken.

Welche Feststellungen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich vermisst, legt sie nicht dar.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75431 14Os132.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00132.04.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20041116_OGH0002_0140OS00132_0400000_000