Gründe:
Über den am 5. Oktober 2006 verhafteten deutschen Staatsangehörigen Paul B***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 5).Über den am 5. Oktober 2006 verhafteten deutschen Staatsangehörigen Paul B***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und stellte fest, dass durch die Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft das Gesetz nicht verletzt wurde.
Gegen Paul B***** wurde die Voruntersuchung wegen Verbrechen nach § 114 Abs 2 und 4 erster Fall FPG eingeleitet (S 1 verso), weil er in dringendem Verdacht stand, Anfang Oktober 2006 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise von neun Fremden in bzw durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von 10.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem Zweck in Deutschland ein Fahrzeug anmietete und dieses Hastrat B***** zur Verfügung stellte, damit dieser die genannten Personen (von Slowenien über Österreich) nach Deutschland bzw Frankreich unrechtmäßig verbringen könnte.Gegen Paul B***** wurde die Voruntersuchung wegen Verbrechen nach Paragraph 114, Absatz 2 und 4 erster Fall FPG eingeleitet (S 1 verso), weil er in dringendem Verdacht stand, Anfang Oktober 2006 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise von neun Fremden in bzw durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von 10.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem Zweck in Deutschland ein Fahrzeug anmietete und dieses Hastrat B***** zur Verfügung stellte, damit dieser die genannten Personen (von Slowenien über Österreich) nach Deutschland bzw Frankreich unrechtmäßig verbringen könnte.
Deshalb und wegen weiterer Fakten wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am 12. Oktober 2006 Strafantrag wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs „1", 2 und 4 erster Fall „FrG" (richtig: FPG) gestellt (ON 8), zufolge Nachtragsanzeigen am 2. November 2006 ein Unzuständigkeitsurteil wegen Verdachts der Begehung derartiger Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs 5 erster Fall FPG gefällt.Deshalb und wegen weiterer Fakten wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am 12. Oktober 2006 Strafantrag wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebener Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Abs „1", 2 und 4 erster Fall „FrG" (richtig: FPG) gestellt (ON 8), zufolge Nachtragsanzeigen am 2. November 2006 ein Unzuständigkeitsurteil wegen Verdachts der Begehung derartiger Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz 5, erster Fall FPG gefällt.
Der gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts erhobenen, sich gegen dringenden Tatverdacht und Haftgründe wendenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.