Entscheidung 14 Os 132/11k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Ohsidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Monika K***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 HR 4/11t des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. August 2011, AZ 23 Bs 278/11t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Ohsidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Monika K***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 15 HR 4/11t des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. August 2011, AZ 23 Bs 278/11t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. Februar 2011, GZ 15 HR 4/11t-10, mit dem dessen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenshilfe zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00132.11K.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111108_OGH0002_0140OS00132_11K0000_000