[3] Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts richtet sich der am 12. Dezember 2023 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des L* D* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. [3] Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts richtet sich der am 12. Dezember 2023 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des L* D* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.
[4] Unter Behauptung einer Verletzung von Art 5 iVm Art 13 MRK bringt der Erneuerungswerber vor, das Oberlandesgericht habe die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf mehrere Jahrzehnte alte, infolge Gesetzesänderungen überholte Literatur und Kommentare gestützt und habe eine Auseinandersetzung mit dem „gegenwärtigen Meinungsstand“ abgelehnt. [4] Unter Behauptung einer Verletzung von Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 13, MRK bringt der Erneuerungswerber vor, das Oberlandesgericht habe die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf mehrere Jahrzehnte alte, infolge Gesetzesänderungen überholte Literatur und Kommentare gestützt und habe eine Auseinandersetzung mit dem „gegenwärtigen Meinungsstand“ abgelehnt.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt § 1 Abs 2 GRBG die Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art 5 MRK) im Zusammenhang mit der Verhängung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen nicht nur durch Grundrechtsbeschwerde, sondern auch durch – gegenüber dieser subsidiären – Antrag auf Erneuerung des Verfahrens aus (RIS-Justiz RS0123350 [insb T1 und T2]). [5] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Freiheit (Artikel 5, MRK) im Zusammenhang mit der Verhängung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen nicht nur durch Grundrechtsbeschwerde, sondern auch durch – gegenüber dieser subsidiären – Antrag auf Erneuerung des Verfahrens aus (RIS-Justiz RS0123350 [insb T1 und T2]).
[6] Demgemäß kann die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe unter dem Aspekt des Art 5 MRK (zur Akzessorietät des nach Art 13 MRK gewährleisteten Rechts auf wirksame Beschwerde vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 187 ff) nicht zum Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO (im erweiterten Anwendungsbereich) gemacht werden. [6] Demgemäß kann die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe unter dem Aspekt des Artikel 5, MRK (zur Akzessorietät des nach Artikel 13, MRK gewährleisteten Rechts auf wirksame Beschwerde vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 187 ff) nicht zum Gegenstand des Antrags nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO (im erweiterten Anwendungsbereich) gemacht werden.
[7] Unter dem Aspekt des Art 13 MRK bleibt anzumerken, dass dem Oberlandesgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die bedingte Entlassung des Erneuerungswerbers die volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen zukam (vgl § 89 Abs 2b StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). Im Übrigen hat das Beschwerdegericht – den Ausführungen des Erneuerungswerbers zuwider – die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht auf überholte Literatur, sondern – unter Auseinandersetzung mit der Schwere der Tat im konkreten Fall – im Einklang mit § 46 Abs 2 StGB auf generalpräventive Erwägungen gestützt und daher eine Befassung mit der – „spezialpräventive Belange tangierenden“ – Stellungnahme der Justizanstalt sowie mit dem von der Beschwerde ins Treffen geführten „gegenwärtigen wissenschaftlichen Meinungsstand“ (ersichtlich gemeint: zur Bedeutung generalpräventiver Aspekte bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung) für nicht erforderlich erachtet. [7] Unter dem Aspekt des Artikel 13, MRK bleibt anzumerken, dass dem Oberlandesgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die bedingte Entlassung des Erneuerungswerbers die volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen zukam vergleiche Paragraph 89, Absatz 2 b, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG). Im Übrigen hat das Beschwerdegericht – den Ausführungen des Erneuerungswerbers zuwider – die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht auf überholte Literatur, sondern – unter Auseinandersetzung mit der Schwere der Tat im konkreten Fall – im Einklang mit Paragraph 46, Absatz 2, StGB auf generalpräventive Erwägungen gestützt und daher eine Befassung mit der – „spezialpräventive Belange tangierenden“ – Stellungnahme der Justizanstalt sowie mit dem von der Beschwerde ins Treffen geführten „gegenwärtigen wissenschaftlichen Meinungsstand“ (ersichtlich gemeint: zur Bedeutung generalpräventiver Aspekte bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung) für nicht erforderlich erachtet.
[8] Gestützt auf die Behauptung einer Verletzung von Art 8 iVm Art 14 MRK vermeint der Erneuerungswerber, das Oberlandesgericht wäre verpflichtet gewesen, sich mit seinem hohen Alter und seiner (geringen) Lebenserwartung auseinanderzusetzen, weil bei hochbetagten Personen im Rahmen einer Entscheidung nach § 46 „Abs 1“ StGB stets zu prüfen sei, ob die Ablehnung einer bedingten Entlassung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße. [8] Gestützt auf die Behauptung einer Verletzung von Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 14, MRK vermeint der Erneuerungswerber, das Oberlandesgericht wäre verpflichtet gewesen, sich mit seinem hohen Alter und seiner (geringen) Lebenserwartung auseinanderzusetzen, weil bei hochbetagten Personen im Rahmen einer Entscheidung nach Paragraph 46, „Abs 1“ StGB stets zu prüfen sei, ob die Ablehnung einer bedingten Entlassung gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße.
[9] Damit verfehlt der Erneuerungswerber den in den Überlegungen des Beschwerdegerichts liegenden Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0124359), weil Letzteres – wie zuvor wiedergegeben – die Ablehnung der bedingten Entlassung ausschließlich auf § 46 Abs 2 StGB gestützt und aus diesem Grund keine Aussagen zu den in § 46 Abs 1 StGB normierten spezialpräventiven Erwägungen traf. [9] Damit verfehlt der Erneuerungswerber den in den Überlegungen des Beschwerdegerichts liegenden Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0124359), weil Letzteres – wie zuvor wiedergegeben – die Ablehnung der bedingten Entlassung ausschließlich auf Paragraph 46, Absatz 2, StGB gestützt und aus diesem Grund keine Aussagen zu den in Paragraph 46, Absatz eins, StGB normierten spezialpräventiven Erwägungen traf.
[10] Der Erneuerungsantrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO). [10] Der Erneuerungsantrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).