Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit
einer - undifferenziert - auf die Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.einer - undifferenziert - auf die Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 8) erblickt er darin, daß in der den Geschwornen erteilten (schriftlichen) Rechtsbelehrung sein bisheriges, durch einen mehr als 17 Jahre währenden Suchtgift-, Alkohol- und Medikamentenmißbrauch geprägtes Vorleben unerörtert geblieben sei; demzufolge hafte der bezüglichen Rechtsbelehrung eine ihrer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit an, die geeignet gewesen sei, die Geschwornen zu beirren und Anlaß zu Mißverständnissen über die Rechtslage zu geben.Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 8,) erblickt er darin, daß in der den Geschwornen erteilten (schriftlichen) Rechtsbelehrung sein bisheriges, durch einen mehr als 17 Jahre währenden Suchtgift-, Alkohol- und Medikamentenmißbrauch geprägtes Vorleben unerörtert geblieben sei; demzufolge hafte der bezüglichen Rechtsbelehrung eine ihrer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit an, die geeignet gewesen sei, die Geschwornen zu beirren und Anlaß zu Mißverständnissen über die Rechtslage zu geben.
Die Rüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn Gegenstand der den Geschwornen nach § 321 StPO zu erteilenden Rechtsbelehrung, deren Unrichtigkeit nach der in der Beschwerde relevierten Verfahrensbestimmung zur Nichtigkeit des Urteils führt, sind - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die betreffende Schuldfrage gerichtet ist, ferner eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und schließlich eine Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Eine Unrichtigkeit der den Laienrichtern in diesem Sinn zu vermittelnden Rechtsbelehrung wird aber vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar nicht behauptet.Die Rüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn Gegenstand der den Geschwornen nach Paragraph 321, StPO zu erteilenden Rechtsbelehrung, deren Unrichtigkeit nach der in der Beschwerde relevierten Verfahrensbestimmung zur Nichtigkeit des Urteils führt, sind - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die betreffende Schuldfrage gerichtet ist, ferner eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und schließlich eine Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Eine Unrichtigkeit der den Laienrichtern in diesem Sinn zu vermittelnden Rechtsbelehrung wird aber vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar nicht behauptet.
Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt - worauf die Beschwerde mit den zuvor wiedergegebenen Einwänden Bezug nimmt ist nicht Aufgabe der in Rede stehenden Belehrung, sondern der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) durchzuführenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen über die einzelnen Fragen (§ 323 Abs 2 StPO). Aber auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Geschwornen, zeigt aber damit nichts auf, das bei intersubjektiver Betrachtungsweise geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegten Tatsachen hervorzurufen.Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt - worauf die Beschwerde mit den zuvor wiedergegebenen Einwänden Bezug nimmt ist nicht Aufgabe der in Rede stehenden Belehrung, sondern der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) durchzuführenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen über die einzelnen Fragen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). Aber auch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Geschwornen, zeigt aber damit nichts auf, das bei intersubjektiver Betrachtungsweise geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegten Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach §§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2, 344 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i nF iVm § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i nF in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).