Den gegen dieses Urteil erhobenen, von beiden Angeklagten auf die Z 5 und vom Angeklagten P***** auch auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den gegen dieses Urteil erhobenen, von beiden Angeklagten auf die Ziffer 5 und vom Angeklagten P***** auch auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrügen (Z 5) stellen bei der Behauptung einer unvollständigen bzw. widersprüchlichen Begründung des Urteils nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab. Sie lassen vielmehr - unter grundsätzlicher Verkennung des Wesens sowohl eines Begründungsmangels im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO als auch der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - bei dem Bemühen, ihrer vom Schöffengericht abgelehnten (die subjektive Tatseite leugnenden) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, unberücksichtigt, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen keineswegs bloß auf die (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) für glaubwürdig erachteten Angaben (S 61, 237 f) des Zeugen Walter Sch***** stützte (US 9, 12, 15), sondern aus den Beweisergebnissen in ihrer Gesamtheit ableitete. Dabei bezog es sich insbesondere auch auf die bei der Durchführung des Diebstahls am Fahrzeug aufgetretenen (charakteristischen) Beschädigungen, sowie auf die Vorgänge rund um die Auftragserteilung und die Umstände, unter denen die beiden Angeklagten die Überstellung des Fahrzeuges von Wien nach Zagreb vorzunehmen hatten, aber auch auf das durch zahlreiche Vorstrafen wegen Vermögensdelikten belastete Vorleben der beiden Angeklagten. Indem die Beschwerdeführer einzelne dieser vom Schöffengericht in ihrer Gesamtheit verwerteten Verfahrensergebnisse herausgreifen, übergehen sie für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit maßgebliche (weitere) Urteilsprämissen. Im Kern erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrügen (Ziffer 5,) stellen bei der Behauptung einer unvollständigen bzw. widersprüchlichen Begründung des Urteils nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab. Sie lassen vielmehr - unter grundsätzlicher Verkennung des Wesens sowohl eines Begründungsmangels im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO als auch der gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - bei dem Bemühen, ihrer vom Schöffengericht abgelehnten (die subjektive Tatseite leugnenden) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, unberücksichtigt, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen keineswegs bloß auf die (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig erachteten Angaben (S 61, 237 f) des Zeugen Walter Sch***** stützte (US 9, 12, 15), sondern aus den Beweisergebnissen in ihrer Gesamtheit ableitete. Dabei bezog es sich insbesondere auch auf die bei der Durchführung des Diebstahls am Fahrzeug aufgetretenen (charakteristischen) Beschädigungen, sowie auf die Vorgänge rund um die Auftragserteilung und die Umstände, unter denen die beiden Angeklagten die Überstellung des Fahrzeuges von Wien nach Zagreb vorzunehmen hatten, aber auch auf das durch zahlreiche Vorstrafen wegen Vermögensdelikten belastete Vorleben der beiden Angeklagten. Indem die Beschwerdeführer einzelne dieser vom Schöffengericht in ihrer Gesamtheit verwerteten Verfahrensergebnisse herausgreifen, übergehen sie für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit maßgebliche (weitere) Urteilsprämissen. Im Kern erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Soweit der Angeklagte B***** in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die vom Erstgericht aufgezeigten Umstände ließen "keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß es sich nur um ein illegales Geschäft handeln kann", genügt der Hinweis, daß das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt ist, Tatsachenfeststellungen nicht nur aus zwingenden, sondern auch aus Wahrscheinlichkeitsschlüssen abzuleiten (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 26 ff zu § 258).Soweit der Angeklagte B***** in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, die vom Erstgericht aufgezeigten Umstände ließen "keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß es sich nur um ein illegales Geschäft handeln kann", genügt der Hinweis, daß das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt ist, Tatsachenfeststellungen nicht nur aus zwingenden, sondern auch aus Wahrscheinlichkeitsschlüssen abzuleiten (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 26 ff zu Paragraph 258,).
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Angeklagten P***** zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur abermals die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, wobei jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen werden und der Nachweis zu erbringen versucht wird, daß aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht dargetan.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Angeklagten P***** zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur abermals die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, wobei jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen werden und der Nachweis zu erbringen versucht wird, daß aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Berufung des Angeklagten P***** gegen den Ausspruch über die Schuld zu verfahren (§§ 283 Abs. 1, 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso war mit der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Berufung des Angeklagten P***** gegen den Ausspruch über die Schuld zu verfahren (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).