Der Antrag ist unzulässig.
Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte nach Verkündung des Urteiles und nach der ihm vom Vorsitzenden erteilten Belehrung auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und steht einer späteren, wenngleich innerhalb der Frist von drei Tagen (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1, 344 Abs 1 StPO) vorgenommenen Anmeldung eines Rechtsmittels entgegen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Eine dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre im übrigen bereits vom Gericht erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen (§§ 285 a Z 1, 344 Abs 1 StPO).Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte nach Verkündung des Urteiles und nach der ihm vom Vorsitzenden erteilten Belehrung auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und steht einer späteren, wenngleich innerhalb der Frist von drei Tagen (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, 344, Absatz eins, StPO) vorgenommenen Anmeldung eines Rechtsmittels entgegen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Eine dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre im übrigen bereits vom Gericht erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer eins, 344, Absatz eins, StPO).
Soweit der Angeklagte der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzicht anstrebt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solcher Rechtsbehelf in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Der in Rede stehende Antrag und dementsprechend auch die zugleich damit angemeldeten Rechtsmittel waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2, 344 Abs 1 StPO).Der in Rede stehende Antrag und dementsprechend auch die zugleich damit angemeldeten Rechtsmittel waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 344, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.