Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann die Begründung des vom Erstgericht festgestellten (s unten zur Z 9 lit a) Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung des Fahrzeuges zwanglos den Urteilsgründen entnommen werden. Denn die Tatrichter haben ihre Schlußfolgerung, daß der Angeklagte S***** den Zweck verfolgte, das Fahrzeug nicht bloß unbefugt in Gebrauch zu nehmen, sondern "zu stehlen" (US 11 iVm US 2, 5f), ausdrücklich auch auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten O***** in der Hauptverhandlung (S 189 iVm S 233) gestützt, jener habe vorgehabt, das Auto nach Ungarn zu verkaufen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann die Begründung des vom Erstgericht festgestellten (s unten zur Ziffer 9, Litera a,) Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung des Fahrzeuges zwanglos den Urteilsgründen entnommen werden. Denn die Tatrichter haben ihre Schlußfolgerung, daß der Angeklagte S***** den Zweck verfolgte, das Fahrzeug nicht bloß unbefugt in Gebrauch zu nehmen, sondern "zu stehlen" (US 11 in Verbindung mit US 2, 5f), ausdrücklich auch auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten O***** in der Hauptverhandlung (S 189 in Verbindung mit S 233) gestützt, jener habe vorgehabt, das Auto nach Ungarn zu verkaufen.
Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken, was sowohl auf die von ihm behauptete Alkoholisierung, die ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht habe, als auch auf seine von den Angaben des Identifikationszeugen P***** (US 12) abweichende Darstellung zutrifft, wonach er die Haare am Abend der Tat offen und nicht zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden getragen habe. Es gilt aber auch hinsichtlich der im übrigen ebenfalls im Urteil berücksichtigten (US 13) und wegen ihrer Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig verworfenen Aussage des "Alibizeugen" Lajos G*****.Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken, was sowohl auf die von ihm behauptete Alkoholisierung, die ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht habe, als auch auf seine von den Angaben des Identifikationszeugen P***** (US 12) abweichende Darstellung zutrifft, wonach er die Haare am Abend der Tat offen und nicht zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden getragen habe. Es gilt aber auch hinsichtlich der im übrigen ebenfalls im Urteil berücksichtigten (US 13) und wegen ihrer Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig verworfenen Aussage des "Alibizeugen" Lajos G*****.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bemängelt, orientiert er sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die diese Annahme sowohl im Urteilsspruch als auch in den Gründen zum Ausdruck gebracht haben (US 2, 5f). Seine Ausführungen sind solcherart nicht prozeßordnungsgemäß.Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bemängelt, orientiert er sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter, die diese Annahme sowohl im Urteilsspruch als auch in den Gründen zum Ausdruck gebracht haben (US 2, 5f). Seine Ausführungen sind solcherart nicht prozeßordnungsgemäß.
Somit konnte die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Somit konnte die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.