Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen (formellen) Begründungsmangel (Z 5) darin, daß das Schöffengericht den Tatvorsatz aus dem (ausführlich festgestellten und begründeten) äußeren Tatgeschehen ableitete (S 207 f), weil diese Argumentation der Tatrichter durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entspricht und es angesichts der typischen Sexualbezogenheit der Tathand- lungen keiner zusätzlichen Begründung bedurfte.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen (formellen) Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, daß das Schöffengericht den Tatvorsatz aus dem (ausführlich festgestellten und begründeten) äußeren Tatgeschehen ableitete (S 207 f), weil diese Argumentation der Tatrichter durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entspricht und es angesichts der typischen Sexualbezogenheit der Tathand- lungen keiner zusätzlichen Begründung bedurfte.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens, mit dem teils unter Verstoß gegen das gesetzliche Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu setzen, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens, mit dem teils unter Verstoß gegen das gesetzliche Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu setzen, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Indem der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b einwendet, die Tatrichter hätten die "indizierte Problematik" der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit "von Amts wegen aufzugreifen" gehabt, bringt er diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die Feststellung (US 2, 4, 10) übergeht, daß er trotz seines mäßiggradigen Schwachsinns zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.Indem der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, einwendet, die Tatrichter hätten die "indizierte Problematik" der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit "von Amts wegen aufzugreifen" gehabt, bringt er diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die Feststellung (US 2, 4, 10) übergeht, daß er trotz seines mäßiggradigen Schwachsinns zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.