Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, formell auch Z 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, formell auch Ziffer 5,, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, insbesondere auf den belastenden Angaben des Zeugen Adolf W***** in Verbindung mit der vom Angeklagten einbekannten finanziell prekären Situation basierenden Feststellungen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, insbesondere auf den belastenden Angaben des Zeugen Adolf W***** in Verbindung mit der vom Angeklagten einbekannten finanziell prekären Situation basierenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).
Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Urteilsspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Herauslockens der 300.000 S (16. Juli 2000; vgl US 2 und 8) liegt nicht vor und betrifft auch keine entscheidende Tatsache. Der in diesem Zusammenhang angesprochene Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 wird nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend gemacht. Dazu wird angemerkt, dass sich die Tatrichter im Übrigen - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend - mit einem mangelhaften Erinnerungsvermögen des Adolf W***** hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Geldübergaben beweiswürdigend auseinandergesetzt haben (US 11).Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Urteilsspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Herauslockens der 300.000 S (16. Juli 2000; vergleiche US 2 und 8) liegt nicht vor und betrifft auch keine entscheidende Tatsache. Der in diesem Zusammenhang angesprochene Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, wird nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend gemacht. Dazu wird angemerkt, dass sich die Tatrichter im Übrigen - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend - mit einem mangelhaften Erinnerungsvermögen des Adolf W***** hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Geldübergaben beweiswürdigend auseinandergesetzt haben (US 11).
Mit seinen weiteren Ausführungen ficht der Beschwerdeführer unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung an.
Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Höhe der von Adolf W***** eingeräumten Spielverluste aus Casinobesuchen (vgl US 11) und der Infragestellung einer Verschleierungstendenz des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Beischaffung der in seinem Beweisantrag (S 128) begehrten Originalzettel bemängelt, die der Zeuge W***** seiner Aufstellung zugrunde gelegt haben will, unterlässt er die Darlegung, warum die Beischaffung von Bedeutung sein soll; solches ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Höhe der von Adolf W***** eingeräumten Spielverluste aus Casinobesuchen vergleiche US 11) und der Infragestellung einer Verschleierungstendenz des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Beischaffung der in seinem Beweisantrag (S 128) begehrten Originalzettel bemängelt, die der Zeuge W***** seiner Aufstellung zugrunde gelegt haben will, unterlässt er die Darlegung, warum die Beischaffung von Bedeutung sein soll; solches ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.