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Entscheidung 14 Os 133/02×

Entscheidung 14 Os 133/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/02

Entscheidungsdatum

03.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Mai 2002, GZ 19 Hv 3/02k-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Villach mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den Adolf W***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche ihn um nachgenannte Beträge am Vermögen schädigten, und zwar (römisch eins) in der Zeit von 1998 bis 2000 in drei Fällen durch Täuschung über Adolf W***** Gesundheitszustand und die Vorgabe, ihn wegen seiner schweren Erkrankung und "Löchern" in seiner Aura behandeln zu müssen, zur Übergabe von zumindest 105.000 S (7.630,64 EUR); (römisch zwei) am 27. April 1999 (richtig:) und 18. Mai 1999 durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, insbesondere durch Verschweigen seiner Verbindlichkeiten, zur Übergabe von Darlehen von (insgesamt) zumindest 270.000 S (19.621,66 EUR); (römisch drei) am 16. Juli 2000 durch Täuschung über Adolf W***** Gesundheitszustand und Lebenserwartung, insbesondere durch die Vorgabe, nur er könne jegliches "Unheil" von Adolf W***** abwenden, zur Übergabe von 300.000 S (21.801,85 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, formell auch Ziffer 5,, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, insbesondere auf den belastenden Angaben des Zeugen Adolf W***** in Verbindung mit der vom Angeklagten einbekannten finanziell prekären Situation basierenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).

Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Urteilsspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Herauslockens der 300.000 S (16. Juli 2000; vergleiche US 2 und 8) liegt nicht vor und betrifft auch keine entscheidende Tatsache. Der in diesem Zusammenhang angesprochene Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, wird nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend gemacht. Dazu wird angemerkt, dass sich die Tatrichter im Übrigen - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend - mit einem mangelhaften Erinnerungsvermögen des Adolf W***** hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Geldübergaben beweiswürdigend auseinandergesetzt haben (US 11).

Mit seinen weiteren Ausführungen ficht der Beschwerdeführer unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung an.

Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Höhe der von Adolf W***** eingeräumten Spielverluste aus Casinobesuchen vergleiche US 11) und der Infragestellung einer Verschleierungstendenz des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Beischaffung der in seinem Beweisantrag (S 128) begehrten Originalzettel bemängelt, die der Zeuge W***** seiner Aufstellung zugrunde gelegt haben will, unterlässt er die Darlegung, warum die Beischaffung von Bedeutung sein soll; solches ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68034 14Os133.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00133.02.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20021203_OGH0002_0140OS00133_0200000_000