Entscheidung 14 Os 133/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht - wie bereits dort ausgeführt - ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht - wie bereits dort ausgeführt - ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E88990
14Os133.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00133.08B.1014.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081014_OGH0002_0140OS00133_08B0000_000