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Entscheidung 14 Os 133/09d×

Entscheidung 14 Os 133/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/09d (14Os140/09h)

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilie G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, AZ 35 Hv 21/09w des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 1. September 2009 (ON 54) sowie die von der Generalprokuratur gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler und der Verteidigerin Dr. Withoff zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 35 Hv 21/09w des Landesgerichts Krems an der Donau verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 1. September 2009 (ON 54) Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Schuld- und Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters an der Fällung des - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteils am 1. September 2009 mit Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO nicht im Einklang. Das Gericht war nicht gehörig besetzt, sodass der angefochtenen Entscheidung der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO anhaftet. Anzumerken ist, dass ein solcherart „überbesetztes" Schöffengericht kein „höher qualifizierter" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115), sondern vielmehr kein gesetzlicher Spruchkörper ist, womit die Urteilsfällung unter Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK erfolgte.

Da fallaktuell nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitwirkung eines weiteren Richters einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die der Abstimmung über die Schuld- und die Straffrage vorangegangenen Willensbildung im Senat hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E92815 14Os133.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00133.09D.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00133_09D0000_000