Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit denen die Übergabehaft über Alexandr B***** verhängt (ON 10) und dessen Übergabe an die deutschen Behörden für zulässig erklärt (ON 18) worden war, sieht die Strafprozessordnung die – im vorliegenden Fall auch jeweils ergriffene – Beschwerde an das Oberlandesgericht vor (§ 87 Abs 1, § 89 Abs 3, § 174 Abs 3 Z 8 und Abs 4 StPO). Sie können daher schon deshalb nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0061031 [T2, T3]; vgl im Übrigen auch § 4 Abs 1 GRBG).Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit denen die Übergabehaft über Alexandr B***** verhängt (ON 10) und dessen Übergabe an die deutschen Behörden für zulässig erklärt (ON 18) worden war, sieht die Strafprozessordnung die – im vorliegenden Fall auch jeweils ergriffene – Beschwerde an das Oberlandesgericht vor (Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 4, StPO). Sie können daher schon deshalb nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0061031 [T2, T3]; vergleiche im Übrigen auch Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, befasst sich hinwieder ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe der betroffenen Person zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Übergabehaft, womit deren Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz gleichfalls nicht zulässig ist (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0116089; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 7).Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, befasst sich hinwieder ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe der betroffenen Person zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Übergabehaft, womit deren Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz gleichfalls nicht zulässig ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0116089; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 7).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher – ohne Durchführung eines
Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass eine Umdeutung der
– ausschließlich das Recht auf Freiheit ansprechenden – Beschwerde in einen gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland gerichteten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228, RS0116089 [T3, T4]) nicht in Betracht kommt, weil Letzterer ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, das GRBG aber die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt (RIS-Justiz RS0122737 [T16, T26], RS0123350 [T1]). Im Übrigen wäre der Mangel des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) im Erneuerungsverfahren, für das das Gesetz keine § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmungen vorsieht, einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).Bleibt anzumerken, dass eine Umdeutung der, – ausschließlich das Recht auf Freiheit ansprechenden – Beschwerde in einen gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland gerichteten Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228, RS0116089 [T3, T4]) nicht in Betracht kommt, weil Letzterer ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, das GRBG aber die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt (RIS-Justiz RS0122737 [T16, T26], RS0123350 [T1]). Im Übrigen wäre der Mangel des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) im Erneuerungsverfahren, für das das Gesetz keine Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmungen vorsieht, einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).