Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 133/18t×

Entscheidung 14 Os 133/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/18t

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin Kolar im Verfahren zur Übergabe des Alexandr B***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 314 HR 33/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ der betroffenen Person gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August und vom 25. September 2018, GZ 314 HR 33/18k-10 und 18, sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren zur Übergabe des Alexandr B***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland wurde über den Betroffenen wegen des sich aus dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2014, AZ 415 Js 40476/12, ergebenden Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 259, Absatz eins, 260, Absatz eins, Nr 1, 263 Absatz eins und Absatz 3, Nr 1, 53 deutsches Strafgesetzbuch (Höchststrafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2018 (ON 10) die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, 18, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG) verhängt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Alexandr B***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 25. September 2018, AZ 22 Bs 247/18m, nicht Folge und setzte seinerseits die Übergabehaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen bis zum 26. November 2018 fort.

Gleichfalls am 25. September 2018 erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach öffentlicher Übergabeverhandlung (ON 17) die Übergabe der betroffenen Person an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen der im oben bezeichneten Europäischen Haftbefehl beschriebenen strafbaren Handlungen für zulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten mit Beschluss vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, nicht Folge.

Mit selbst verfasster – nicht von einem Verteidiger unterfertigter und direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter – Eingabe vom 21. November 2018 erhob Alexandr B***** – gestützt auf „§ 2 Absatz eins, GRBG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, MRK“ – „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August und vom 25. September 2018 sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.

Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit denen die Übergabehaft über Alexandr B***** verhängt (ON 10) und dessen Übergabe an die deutschen Behörden für zulässig erklärt (ON 18) worden war, sieht die Strafprozessordnung die – im vorliegenden Fall auch jeweils ergriffene – Beschwerde an das Oberlandesgericht vor (Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 4, StPO). Sie können daher schon deshalb nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0061031 [T2, T3]; vergleiche im Übrigen auch Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).

Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, befasst sich hinwieder ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe der betroffenen Person zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Übergabehaft, womit deren Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz gleichfalls nicht zulässig ist (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0116089; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 7).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher – ohne Durchführung eines

Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.

Bleibt anzumerken, dass eine Umdeutung der, – ausschließlich das Recht auf Freiheit ansprechenden – Beschwerde in einen gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland gerichteten Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228, RS0116089 [T3, T4]) nicht in Betracht kommt, weil Letzterer ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, das GRBG aber die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt (RIS-Justiz RS0122737 [T16, T26], RS0123350 [T1]). Im Übrigen wäre der Mangel des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) im Erneuerungsverfahren, für das das Gesetz keine Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmungen vorsieht, einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).

Textnummer

E123829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00133.18T.0108.000

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20190108_OGH0002_0140OS00133_18T0000_000