[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden sämtliche Beweisanträge zu Recht abgewiesen.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden sämtliche Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
[5] Jene auf (zusammengefasst) zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. * K*, auf Ergänzung von Befund und Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, auf Einholung „eines Gutachtens der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie“ sowie eines „Gutachtens der Arbeitsmedizin“ enthielten durchwegs kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS-Justiz RS0116503). Sie thematisierten nämlich bloß behauptete Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur korrekten Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten (insbesondere Ausstellung von Organstrafverfügungen samt weiterer Vorgangsweise). Solcherart angesprochene Dienstunfähigkeit ist jedoch von – hier allein entscheidender – im psychiatrischen Sachverständigengutachten verneinter (ON 45.2, 10 f und ON 99.3, 68) Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0130970; 17 Os 3/16v; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 137 und 196). Dass Letztere durch die begehrten Beweisaufnahmen hätte erwiesen werden können, wurde anlässlich der Antragstellung nicht (mit Bestimmtheit) vorgebracht (ON 386.9, 98 ff).Jene auf (zusammengefasst) zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. * K*, auf Ergänzung von Befund und Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, auf Einholung „eines Gutachtens der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie“ sowie eines „Gutachtens der Arbeitsmedizin“ enthielten durchwegs kein erhebliches Beweisthema vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503). Sie thematisierten nämlich bloß behauptete Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur korrekten Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten (insbesondere Ausstellung von Organstrafverfügungen samt weiterer Vorgangsweise). Solcherart angesprochene Dienstunfähigkeit ist jedoch von – hier allein entscheidender – im psychiatrischen Sachverständigengutachten verneinter (ON 45.2, 10 f und ON 99.3, 68) Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0130970; 17 Os 3/16v; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 137 und 196). Dass Letztere durch die begehrten Beweisaufnahmen hätte erwiesen werden können, wurde anlässlich der Antragstellung nicht (mit Bestimmtheit) vorgebracht (ON 386.9, 98 ff).
[6] Weshalb die vorgelegten Urkunden die Einschätzung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen über das Nichtvorliegen von Zurechnungsunfähigkeit hätten ändern können, wurde zudem nicht begründet. Ebenso wenig wurde ein Mangel seines Gutachtens im Sinn des § 127 Abs 3 StPO dargelegt; der Antrag auf dessen Ergänzung war daher auch auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 T6).Weshalb die vorgelegten Urkunden die Einschätzung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen über das Nichtvorliegen von Zurechnungsunfähigkeit hätten ändern können, wurde zudem nicht begründet. Ebenso wenig wurde ein Mangel seines Gutachtens im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO dargelegt; der Antrag auf dessen Ergänzung war daher auch auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 T6).
[7] Gegenstand einer Zeugenaussage sind bloß Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht aber subjektive Wertungen, Mutmaßungen und Meinungen etwa über innere Vorgänge in anderen Personen (RIS-Justiz RS0097545). Deshalb verfiel auch der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Thema, dass der Beschwerdeführer die eingehobenen Strafgelder „ordnungsgemäß abführen wollte“ und „sich kein Geld einstecken wollte“ (ON 386.9, 103), zu Recht der Abweisung.
[8] Die beantragte Vernehmung Dris. K* war demnach auch aus diesem Grund nicht durchzuführen, weil das Ziehen von Schlussfolgerungen (hier zum Gesundheitszustand und allfälliger Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit) dem Sachverständigen vorbehalten ist und einem Zeugen nicht zukommt (RIS-Justiz RS0097540).
[9] In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente sind wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.