Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 1993, GZ 7 a Vr 15.197/92-19, wurde Gerald A***** zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 1993, GZ 7 a römisch fünf r 15.197/92-19, wurde Gerald A***** zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Gemäß Entschließung des Bundespräsidenten wurde Gerald A***** mit Wirkung vom 16. Dezember 1993 der Rest der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, 27 Tagen und drei Stunden mit den Wirkungen einer bedingten Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (ON 27).
Mit Beschluß vom 28. April 1994, GZ 3 c Vr 2.844/94-33, widerrief das genannte Gericht diese bedingte Nachsicht (ON 31 des zuerst bezeichneten Aktes).Mit Beschluß vom 28. April 1994, GZ 3 c römisch fünf r 2.844/94-33, widerrief das genannte Gericht diese bedingte Nachsicht (ON 31 des zuerst bezeichneten Aktes).
Mit Beschluß desselben Gerichtes als Vollzugsgericht vom 22. Juni 1995, GZ 18 a BE 525/95-2, wurde Gerald A***** aus der daraufhin vollzogenen Freiheitsstrafe nach § 3 Amnestie 1995 per 2. März 1997 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen.Mit Beschluß desselben Gerichtes als Vollzugsgericht vom 22. Juni 1995, GZ 18 a BE 525/95-2, wurde Gerald A***** aus der daraufhin vollzogenen Freiheitsstrafe nach Paragraph 3, Amnestie 1995 per 2. März 1997 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen.
Mit Beschluß vom 26. August 1997, GZ 36 Vr 554/97-79, widerrief sodann das Landesgericht Wiener Neustadt diese bedingte Entlassung. Der Vollzug der Reststrafe wird nach Mitteilung der Justizanstalt Wiener Neustadt am 29. April 2000 beginnen (GZ 18 a BE 525/95-7).Mit Beschluß vom 26. August 1997, GZ 36 römisch fünf r 554/97-79, widerrief sodann das Landesgericht Wiener Neustadt diese bedingte Entlassung. Der Vollzug der Reststrafe wird nach Mitteilung der Justizanstalt Wiener Neustadt am 29. April 2000 beginnen (GZ 18 a BE 525/95-7).
Ungeachtet dieses aktenkundigen (ON 41) Widerrufsbeschlusses und eines darauf bezogenen Hinweises der Staatsanwaltschaft (ON 40) faßte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 24. Juni 1998 den von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften (S 324) Beschluß auf endgültige Nachsicht der (gesamten, im Entscheidungszeitpunkt aber schon größtenteils vollzogenen) Freiheitsstrafe (GZ 7 a Vr 15.197/92-42).Ungeachtet dieses aktenkundigen (ON 41) Widerrufsbeschlusses und eines darauf bezogenen Hinweises der Staatsanwaltschaft (ON 40) faßte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 24. Juni 1998 den von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften (S 324) Beschluß auf endgültige Nachsicht der (gesamten, im Entscheidungszeitpunkt aber schon größtenteils vollzogenen) Freiheitsstrafe (GZ 7 a römisch fünf r 15.197/92-42).
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.