Die allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern: Die Tatrichter haben die Aussagen des Belastungszeugen P***** ua deshalb als glaubwürdig beurteilt und ihren Urteilsannahmen darauf gegründet, weil er angegeben hatte, er und der Angeklagte seien "Geschäftspartner" gewesen (vgl S 497/II). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass bei den aktenkundigen Rufdatenerfassungen nahezu keine Gesprächskontakte zwischen P***** einerseits und M***** sowie Michael K***** andererseits ermittelt wurden. Diese Beweisergebnisse bedurften keiner Erörterung; denn die Rufdatenerfassungen Letztere beziehen sich auf Zeiträume ab 1. Juni 2001, während Gegenstand des Schuldspruchs B die Drogengeschäfte im Jahr 1995 sind. Nicht erörterungsbedürftig war weiters, dass P***** erklärt hatte, der Angeklagte sei bei Suchtgifttransaktionen mit Jeffrey L***** anwesend gewesen (S 493/II, 181/IV), während L***** deponiert hatte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (S 505, 509/II) und diesen bei der Entladung des Schmuggelfahrzeugs nicht gesehen zu haben (S 165/IV). Konnte doch L***** bei seiner (in der Hauptverhandlung nicht widerrufenen) Vernehmung vor der Polizei nicht ausschließen, dass M***** bei den Transaktionen dabei war, weil er damals süchtig und "immer zu" gewesen sei (S 509/II).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern: Die Tatrichter haben die Aussagen des Belastungszeugen P***** ua deshalb als glaubwürdig beurteilt und ihren Urteilsannahmen darauf gegründet, weil er angegeben hatte, er und der Angeklagte seien "Geschäftspartner" gewesen vergleiche S 497/II). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass bei den aktenkundigen Rufdatenerfassungen nahezu keine Gesprächskontakte zwischen P***** einerseits und M***** sowie Michael K***** andererseits ermittelt wurden. Diese Beweisergebnisse bedurften keiner Erörterung; denn die Rufdatenerfassungen Letztere beziehen sich auf Zeiträume ab 1. Juni 2001, während Gegenstand des Schuldspruchs B die Drogengeschäfte im Jahr 1995 sind. Nicht erörterungsbedürftig war weiters, dass P***** erklärt hatte, der Angeklagte sei bei Suchtgifttransaktionen mit Jeffrey L***** anwesend gewesen (S 493/II, 181/IV), während L***** deponiert hatte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (S 505, 509/II) und diesen bei der Entladung des Schmuggelfahrzeugs nicht gesehen zu haben (S 165/IV). Konnte doch L***** bei seiner (in der Hauptverhandlung nicht widerrufenen) Vernehmung vor der Polizei nicht ausschließen, dass M***** bei den Transaktionen dabei war, weil er damals süchtig und "immer zu" gewesen sei (S 509/II).
Die isolierte Hervorhebung des ersten Satzes der Niederschrift P*****s vom 15. Jänner 2004, M***** nicht zu kennen, übergeht die schon aus dem Folgesatz erhellende eindeutige Identifizierung des Genannten an Hand eines ihm in der Folge gezeigten Lichtbilds (S 485/II).
Mit Recht haben es die Erkenntnisrichter unterlassen, aus dem - nicht begründeten - Versuch P*****s, sich gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO des Zeugnisses zu entschlagen, beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 464).Mit Recht haben es die Erkenntnisrichter unterlassen, aus dem - nicht begründeten - Versuch P*****s, sich gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO des Zeugnisses zu entschlagen, beweiswürdigende Schlüsse zu ziehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 464).
Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angestellte Spekulation, P***** habe sich zur Belastung des Angeklagten erst entschlossen, nachdem ihm Polizeibeamte vorgehalten hätten, dass M***** gegen ihn ausgesagt habe.
Letztlich bedurfte auch der Umstand als entscheidungsirrelevant keiner Erörterung, dass sich P***** bei seiner Vernehmung vom 15. Jänner 2004 durch die Bezeichnung des Angeklagten als Haupttäter selbst nur als "Mittelsmann bzw Bote darzustellen versuchte" (vgl S 489/II). Ändert sich doch auch diesfalls nichts an der erstgerichtlichen Ansicht, P***** sei glaubwürdig, weil er sich mit seinen Angaben selbst belaste (US 8).Letztlich bedurfte auch der Umstand als entscheidungsirrelevant keiner Erörterung, dass sich P***** bei seiner Vernehmung vom 15. Jänner 2004 durch die Bezeichnung des Angeklagten als Haupttäter selbst nur als "Mittelsmann bzw Bote darzustellen versuchte" vergleiche S 489/II). Ändert sich doch auch diesfalls nichts an der erstgerichtlichen Ansicht, P***** sei glaubwürdig, weil er sich mit seinen Angaben selbst belaste (US 8).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringen an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringen an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die bloß angemeldete (ON 74), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung, welche angesichts der Tatsache, dass im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine sonstige Unrechtsfolge (nämlich die Einziehung sichergestellter Suchtmittel nach § 34 SMG) ausgesprochen wurde (US 4 f), eine Erklärung unterließ, gegen welchen dieser Aussprüche sich die Berufung richte (§ 294 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die bloß angemeldete (ON 74), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung, welche angesichts der Tatsache, dass im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine sonstige Unrechtsfolge (nämlich die Einziehung sichergestellter Suchtmittel nach Paragraph 34, SMG) ausgesprochen wurde (US 4 f), eine Erklärung unterließ, gegen welchen dieser Aussprüche sich die Berufung richte (Paragraph 294, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.