Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch II begründet das Erstgericht die Feststellungen zur, insbesondere auf das Alter des Opfers gerichteten, subjektiven Tatseite (US 6 f) mit allgemeiner Lebenserfahrung, nach welcher Arbeiter im Reitstall aufgrund von Gesprächen anlässlich gemeinsamer Tätigkeiten (etwa beim Versorgen der Pferde) mit Reiterinnen und Reitern über deren ungefähres Alter Bescheid wüssten (US 10). Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwand, es gebe „im ganzen Akt keinen Anhaltspunkt, vor allem aber keine Feststellung, dass der Angeklagte in diesem Wissen gehandelt habe", zeigt dieser keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sich - unter dem Aspekt formaler Begründungstauglichkeit unbedenklich (RIS-Justiz RS0118317) - auf die Angaben des Opfers stützt, wonach es den Reitstall bis zum Tatzeitpunkt zumindest ein Jahr lang frequentiert habe (vgl ON 21 S 5 ff).Zum Schuldspruch römisch zwei begründet das Erstgericht die Feststellungen zur, insbesondere auf das Alter des Opfers gerichteten, subjektiven Tatseite (US 6 f) mit allgemeiner Lebenserfahrung, nach welcher Arbeiter im Reitstall aufgrund von Gesprächen anlässlich gemeinsamer Tätigkeiten (etwa beim Versorgen der Pferde) mit Reiterinnen und Reitern über deren ungefähres Alter Bescheid wüssten (US 10). Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwand, es gebe „im ganzen Akt keinen Anhaltspunkt, vor allem aber keine Feststellung, dass der Angeklagte in diesem Wissen gehandelt habe", zeigt dieser keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sich - unter dem Aspekt formaler Begründungstauglichkeit unbedenklich (RIS-Justiz RS0118317) - auf die Angaben des Opfers stützt, wonach es den Reitstall bis zum Tatzeitpunkt zumindest ein Jahr lang frequentiert habe vergleiche ON 21 S 5 ff).
Die im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 11) vorgetragene Kritik, das Erstgericht habe wesentliche Milderungsgründe - etwa die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und das teilweise lange Zurückliegen der Tat (zu Schuldspruch II) - bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht als mildernd in Anschlag gebracht, stellt lediglich ein Berufungsvorbringen dar (RIS-Justiz RS0116960; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 709).Die im Rahmen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) vorgetragene Kritik, das Erstgericht habe wesentliche Milderungsgründe - etwa die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und das teilweise lange Zurückliegen der Tat (zu Schuldspruch römisch zwei) - bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht als mildernd in Anschlag gebracht, stellt lediglich ein Berufungsvorbringen dar (RIS-Justiz RS0116960; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 709).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.