Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der – vom Schöffengericht in erster Linie auf die als glaubwürdig angesehenen belastenden Angaben des Angeklagten N***** gestützten (US 18 ff) – Feststellungen zu A./3./ und B./2./. Indem sie die Erklärungen der Tatrichter zum Aussageverhalten desselben (US 20) kritisiert, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588). In unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt die Beschwerde auch mit der Behauptung, die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, wonach er bei einem Telefonat mit der Bezeichnung „Ding“ nicht Suchtgift, sondern getrocknete afghanische Früchte gemeint habe, sei – den Annahmen der Tatrichter (US 18) zuwider – nicht unglaubwürdig (RIS-Justiz RS0099455).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der – vom Schöffengericht in erster Linie auf die als glaubwürdig angesehenen belastenden Angaben des Angeklagten N***** gestützten (US 18 ff) – Feststellungen zu A./3./ und B./2./. Indem sie die Erklärungen der Tatrichter zum Aussageverhalten desselben (US 20) kritisiert, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588). In unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt die Beschwerde auch mit der Behauptung, die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, wonach er bei einem Telefonat mit der Bezeichnung „Ding“ nicht Suchtgift, sondern getrocknete afghanische Früchte gemeint habe, sei – den Annahmen der Tatrichter (US 18) zuwider – nicht unglaubwürdig (RIS-Justiz RS0099455).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermeint, es würden „keinerlei stichhaltige Beweismittel“ für die getroffenen Feststellungen vorliegen, weil Suchtgift weder sichergestellt noch gewogen und kein Abnehmer des Beschwerdeführers gehört worden sei, sodass die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht bloß auf die Aussage des Angeklagten N***** stützen hätten dürfen, kritisiert sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0098417).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermeint, es würden „keinerlei stichhaltige Beweismittel“ für die getroffenen Feststellungen vorliegen, weil Suchtgift weder sichergestellt noch gewogen und kein Abnehmer des Beschwerdeführers gehört worden sei, sodass die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht bloß auf die Aussage des Angeklagten N***** stützen hätten dürfen, kritisiert sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0098417).
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Tatzeitraum (US 11) und zur Bezahlung des Suchtgifts durch ihn bei dessen Übernahme (US 19) bemängelt, spricht er keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0106268).
Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Angeklagten N***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 20) und waren dabei – dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben sowie mögliche Motive für diese zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Angeklagten N***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 20) und waren dabei – dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben sowie mögliche Motive für diese zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer das in seinem Besitz befindliche Suchtgift verkauft hat (US 11 f), blieb nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Angaben des Angeklagten N***** (US 19) und den Umstand gestützt, dass es nicht sichergestellt werden konnte (US 22). Ob der Verkauf an eine Vielzahl von Abnehmern (oder etwa nur an einen) erfolgte, betrifft keine entscheidende Tatsache.Die Annahme, dass der Beschwerdeführer das in seinem Besitz befindliche Suchtgift verkauft hat (US 11 f), blieb nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Angaben des Angeklagten N***** (US 19) und den Umstand gestützt, dass es nicht sichergestellt werden konnte (US 22). Ob der Verkauf an eine Vielzahl von Abnehmern (oder etwa nur an einen) erfolgte, betrifft keine entscheidende Tatsache.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach teilweise Z 10) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen „im Zusammenhang mit dem angeklagten und letztendlich auch verurteilten Suchtgifthandel“ und dem alternativen Begehren, „im schlechtesten Fall allenfalls eine Vorbereitungshandlung nach § 28 SMG“ anzunehmen, die getroffenen Konstatierungen (US 11 f; RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach teilweise Ziffer 10,) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen „im Zusammenhang mit dem angeklagten und letztendlich auch verurteilten Suchtgifthandel“ und dem alternativen Begehren, „im schlechtesten Fall allenfalls eine Vorbereitungshandlung nach Paragraph 28, SMG“ anzunehmen, die getroffenen Konstatierungen (US 11 f; RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung des Angeklagten S***** gegen den Ausspruch über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO (§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung des Angeklagten S***** gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO (Paragraph 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.