Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 134/18i×

Entscheidung 14 Os 134/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os134/18i

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Hamed H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Fazel S***** und Scharifullah D***** sowie die Berufungen der Angeklagten Hamed H***** und Mohammad N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2018, GZ 27 Hv 11/18f-80, weiters über die Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden ebenso wie die gegen den Ausspruch über die Schuld gerichtete Berufung des Angeklagten S***** zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten S***** und D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – Fazel S***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./3./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B./2./) und Scharifullah D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (D./) schuldig erkannt.

Danach haben

A./3./ und B./2./ Fazel S***** zwischen Ende September und 19. Oktober 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.000 Gramm Cannabiskraut, davon 3.000 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 16 % Delta-9-THC (480 Gramm Reinsubstanz) und 4.000 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8 % Delta-9-THC (320 Gramm Reinsubstanz),

A./3./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern anderen überlassen, indem er in K***** das Suchtgift im Zuge mehrerer Übergaben gewinnbringend zum Teil durch kommissionsweise Übergabe zum Zweck des Weiterverkaufs an Hamed H***** und andere veräußerte;

B./2./ ein- und ausgeführt, indem er das Suchtgift im Zuge mehrerer Fahrten über den Grenzübergang Brenner von Italien nach Österreich brachte;

D./ Scharifullah D***** zu datumsmäßig nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen Mitte September und Oktober 2017 in K***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zuge einzelner Teilhandlungen insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 8 % Delta-9-THC (240 Gramm Reinsubstanz THC) gewinnbringend an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer zum Grammpreis von 10 Euro verkaufte.

Dagegen richten sich die von S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und von D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht im Recht sind.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der – vom Schöffengericht in erster Linie auf die als glaubwürdig angesehenen belastenden Angaben des Angeklagten N***** gestützten (US 18 ff) – Feststellungen zu A./3./ und B./2./. Indem sie die Erklärungen der Tatrichter zum Aussageverhalten desselben (US 20) kritisiert, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588). In unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt die Beschwerde auch mit der Behauptung, die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, wonach er bei einem Telefonat mit der Bezeichnung „Ding“ nicht Suchtgift, sondern getrocknete afghanische Früchte gemeint habe, sei – den Annahmen der Tatrichter (US 18) zuwider – nicht unglaubwürdig (RIS-Justiz RS0099455).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermeint, es würden „keinerlei stichhaltige Beweismittel“ für die getroffenen Feststellungen vorliegen, weil Suchtgift weder sichergestellt noch gewogen und kein Abnehmer des Beschwerdeführers gehört worden sei, sodass die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht bloß auf die Aussage des Angeklagten N***** stützen hätten dürfen, kritisiert sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0098417).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Tatzeitraum (US 11) und zur Bezahlung des Suchtgifts durch ihn bei dessen Übernahme (US 19) bemängelt, spricht er keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0106268).

Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Angeklagten N***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 20) und waren dabei – dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben sowie mögliche Motive für diese zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer das in seinem Besitz befindliche Suchtgift verkauft hat (US 11 f), blieb nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Angaben des Angeklagten N***** (US 19) und den Umstand gestützt, dass es nicht sichergestellt werden konnte (US 22). Ob der Verkauf an eine Vielzahl von Abnehmern (oder etwa nur an einen) erfolgte, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach teilweise Ziffer 10,) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen „im Zusammenhang mit dem angeklagten und letztendlich auch verurteilten Suchtgifthandel“ und dem alternativen Begehren, „im schlechtesten Fall allenfalls eine Vorbereitungshandlung nach Paragraph 28, SMG“ anzunehmen, die getroffenen Konstatierungen (US 11 f; RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung des Angeklagten S***** gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO (Paragraph 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00134.18I.0129.000

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0140OS00134_18I0000_000