[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten und der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RIS-Justiz RS0098646) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4], RS0104976 [T2]). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten und der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten vergleiche RIS-Justiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098646) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T4], RS0104976 [T2]).
[5] Dem zuletzt genannten Kriterium wird die gegen die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeugen S* W* (US 5 f) und Dr. * G* (US 8) sowie der Unglaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6 ff) gerichtete Beschwerde nicht gerecht, sprechen doch die ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen * Z* und M* W* zur Frage, ob der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend väterliche Gewalt erlebt hat (vgl dazu US 8), Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht an. Dem zuletzt genannten Kriterium wird die gegen die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeugen S* W* (US 5 f) und Dr. * G* (US 8) sowie der Unglaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6 ff) gerichtete Beschwerde nicht gerecht, sprechen doch die ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen * Z* und M* W* zur Frage, ob der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend väterliche Gewalt erlebt hat vergleiche dazu US 8), Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht an.
[6] Die weitere Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben des Zeugen S* W* zu den Fragen, in welcher Form der Angeklagte Gewalt gegen ihn angewendet und welche Folgen diese gehabt habe. Erhebliche Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0116877 [T1]) zeigt sie jedoch durch Verweis auf Passagen der Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei (ON 6.3 und ON 8.6) und vor Gericht (ON 23) gar nicht auf, schließt doch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Aussagen des Opfers zwecks Verhinderung sichtbarer Verletzungen Schläge mit der Faust vermieden hat, die Entstehung von Prellungen und Blutergüssen bei diesem durch andere Formen der Gewalt (insbesondere durch die konstatierten Schläge, Stöße und Tritte) nicht aus (RIS-Justiz RS0098646). Die weitere Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet erörterungsbedürftige Widersprüche in den Angaben des Zeugen S* W* zu den Fragen, in welcher Form der Angeklagte Gewalt gegen ihn angewendet und welche Folgen diese gehabt habe. Erhebliche Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0116877 [T1]) zeigt sie jedoch durch Verweis auf Passagen der Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei (ON 6.3 und ON 8.6) und vor Gericht (ON 23) gar nicht auf, schließt doch der Umstand, dass der Angeklagte nach den Aussagen des Opfers zwecks Verhinderung sichtbarer Verletzungen Schläge mit der Faust vermieden hat, die Entstehung von Prellungen und Blutergüssen bei diesem durch andere Formen der Gewalt (insbesondere durch die konstatierten Schläge, Stöße und Tritte) nicht aus (RIS-Justiz RS0098646).
[7] Im Übrigen unterzog das Gericht die Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei und vor Gericht einer eingehenden Würdigung und beurteilte sie als glaubwürdig (US 5 f), sodass es auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, die von der Beschwerde angesprochenen Aussagepassagen gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen unterzog das Gericht die Angaben des genannten Zeugen vor der Polizei und vor Gericht einer eingehenden Würdigung und beurteilte sie als glaubwürdig (US 5 f), sodass es auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, die von der Beschwerde angesprochenen Aussagepassagen gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch 2./ – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch 2./ – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist.
[10] Nach den Feststellungen (US 2 ff, 7) setzte der Angeklagte die vom Schuldspruch 1./ und 2./ umfassten Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl dazu RIS-Justiz RS0129716 [T4]; zur in § 107b StGB zudem angeordneten Subsumtionseinheit siehe RIS-Justiz RS0129716 [T3]). Die Subsumtion der (einen) Tat (RIS-Justiz RS0127374) auch dem Vergehen nach § 107b Abs 1 StGB erfolgte daher rechtsirrig. Nach den Feststellungen (US 2 ff, 7) setzte der Angeklagte die vom Schuldspruch 1./ und 2./ umfassten Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche dazu RIS-Justiz RS0129716 [T4]; zur in Paragraph 107 b, StGB zudem angeordneten Subsumtionseinheit siehe RIS-Justiz RS0129716 [T3]). Die Subsumtion der (einen) Tat (RIS-Justiz RS0127374) auch dem Vergehen nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB erfolgte daher rechtsirrig.
[11] Dieser Subsumtionsfehler bietet keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), weil er sich nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f). Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (US 9 f) liegt bei rechtsrichtiger Subsumtion zwar nicht in der angenommenen Variante des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen, wohl aber in jener der Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren – die zur Erfüllung der Qualifikation des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB erforderliche Dauer weit übersteigenden – Zeitraum vor. Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Dieser Subsumtionsfehler bietet keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), weil er sich nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (US 9 f) liegt bei rechtsrichtiger Subsumtion zwar nicht in der angenommenen Variante des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen, wohl aber in jener der Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren – die zur Erfüllung der Qualifikation des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB erforderliche Dauer weit übersteigenden – Zeitraum vor. Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.