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Entscheidung 14 Os 134/93×

Entscheidung 14 Os 134/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os134/93

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Wolfgang Peter D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.Juni 1993, GZ 34 römisch fünf r 737/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagen Wolfgang Peter D***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem vom Zweitangeklagten Wolfgang Peter D***** allein in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils (römisch eins B) wurde der Genannte des Verbrechens des schweren Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12,, erster (richtig: zweiter) Fall, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Spruch der Entscheidung hat der Erstangeklagte Sebastian H***** - der seine Verurteilung (römisch eins A) unangefochten ließ - am 13.März 1993 in Salzburg Schmuck, Uhren und Münzen im Gesamtwert von mindestens 519.420 S dem Ludwig H***** jun. und dem Ludwig H***** sen. nach Einschlagen einer Fensterscheibe, Einsteigen in den Keller des Hauses Aignerstraße Nr. 54 b und Aufbrechen der Kellertür mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. H***** tat dies, weil ihn Wolfgang Peter D***** durch Bekanntgabe des Tatobjektes, ferner einer geeigneten Einstiegstelle und des genauen Zeitpunktes, zu welchem sich Ludwig H***** sen. außer Haus befindet, zur Tat bestimmt hatte.

Rechtliche Beurteilung

In seiner (formell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich D***** dagegen, daß auch ihm der volle Wert der Diebsbeute und damit die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zugerechnet wird. Er verweist dabei (ua) auf eine Passage in den Urteilsgründen, wonach ihm H***** nach der Tat nur einen Teil des Diebsgutes gezeigt habe. Der gesamte Wert der Beute sei ihm daher "weder bekannt noch bewußt" gewesen.

Der Beschwerdeführer übergeht hiebei jedoch die Urteilsfeststellung, daß auf Grund der ihm vorgeworfenen Bestimmung zum Diebstahl der unmittelbare Täter nicht nur Sachen im Wert von mindestens 519.420 S tatsächlich gestohlen hat, sondern auch sein eigener (bedingter) Vorsatz auf eine möglichst hohe, über 500.000 S liegende Diebsbeute gerichtet war (US 12), deren tatsächlicher Wert somit den Rahmen der Bestimmung nicht überschritt. Diese Feststellung leitet das Erstgericht übrigens nicht aus dem Umfang des dem Angeklagten D***** nach Vollendung des Diebstahls gezeigten und allenfalls auch geteilten Diebsbeuteanteiles, sondern daraus ab, daß D***** auf Grund von Gesprächen mit H***** sen. (zutreffend) vermutete, daß sich in dessen Haus wertvolles Gut befindet, wovon - gemäß dem (bedingten) Vorsatz des Rechtsmittelwerbers -, H***** möglichst viele wertvolle Gegenstände stehlen sollte, was dieser in der Folge auch tat (US 12 ff).

Da der Rechtsmittelwerber in seinen Beschwerdeausführungen diese Feststellungen des Urteils - zu seinem (bedingten) Vorsatz - vernachlässigt, erweist sich seine Rechtsrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.

Zurückzuweisen war aber auch die vom Verteidiger ausdrücklich angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) waren die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln (Paragraph 285, i StPO) .

Anmerkung

E34799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00134.9306.0914.0

Dokumentnummer

JJT_19930914_OGH0002_0140OS00134_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung