In seiner (formell) auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich D***** dagegen, daß auch ihm der volle Wert der Diebsbeute und damit die Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB zugerechnet wird. Er verweist dabei (ua) auf eine Passage in den Urteilsgründen, wonach ihm H***** nach der Tat nur einen Teil des Diebsgutes gezeigt habe. Der gesamte Wert der Beute sei ihm daher "weder bekannt noch bewußt" gewesen.In seiner (formell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich D***** dagegen, daß auch ihm der volle Wert der Diebsbeute und damit die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zugerechnet wird. Er verweist dabei (ua) auf eine Passage in den Urteilsgründen, wonach ihm H***** nach der Tat nur einen Teil des Diebsgutes gezeigt habe. Der gesamte Wert der Beute sei ihm daher "weder bekannt noch bewußt" gewesen.
Der Beschwerdeführer übergeht hiebei jedoch die Urteilsfeststellung, daß auf Grund der ihm vorgeworfenen Bestimmung zum Diebstahl der unmittelbare Täter nicht nur Sachen im Wert von mindestens 519.420 S tatsächlich gestohlen hat, sondern auch sein eigener (bedingter) Vorsatz auf eine möglichst hohe, über 500.000 S liegende Diebsbeute gerichtet war (US 12), deren tatsächlicher Wert somit den Rahmen der Bestimmung nicht überschritt. Diese Feststellung leitet das Erstgericht übrigens nicht aus dem Umfang des dem Angeklagten D***** nach Vollendung des Diebstahls gezeigten und allenfalls auch geteilten Diebsbeuteanteiles, sondern daraus ab, daß D***** auf Grund von Gesprächen mit H***** sen. (zutreffend) vermutete, daß sich in dessen Haus wertvolles Gut befindet, wovon - gemäß dem (bedingten) Vorsatz des Rechtsmittelwerbers -, H***** möglichst viele wertvolle Gegenstände stehlen sollte, was dieser in der Folge auch tat (US 12 ff).
Da der Rechtsmittelwerber in seinen Beschwerdeausführungen diese Feststellungen des Urteils - zu seinem (bedingten) Vorsatz - vernachlässigt, erweist sich seine Rechtsrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.Da der Rechtsmittelwerber in seinen Beschwerdeausführungen diese Feststellungen des Urteils - zu seinem (bedingten) Vorsatz - vernachlässigt, erweist sich seine Rechtsrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.
Zurückzuweisen war aber auch die vom Verteidiger ausdrücklich angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 StPO).Zurückzuweisen war aber auch die vom Verteidiger ausdrücklich angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) waren die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln (§ 285 i StPO) .Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) waren die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln (Paragraph 285, i StPO) .