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Entscheidung 14 Os 134/95×

Entscheidung 14 Os 134/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os134/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1.März 1995, GZ 15 römisch fünf r 219/92-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** der Verbrechen (A) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB, (B/1) des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, (erster Fall) StGB und (B/2) der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (C/1) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, (C/2) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (C/3) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Urteilsfakten A römisch eins 1 bis 3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Den Antrag auf nochmalige Ladung der Zeugen Kurt K***** und Fritz P***** (S 363/VII) durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) ablehnen, weil diese Zeugen nach der Aktenlage (ON 36, 40, 43; S 291/VII) unbekannten Aufenthaltes sind und ein neuerlicher Ladungsversuch daher aussichtslos war.

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Urteilsannahme, daß der Angeklagte jeweils über die tatsächliche Einkommenssituation der von ihm der Bank als redliche Vertragspartner vorgestellten Personen - wenn auch teilweise über einen Mittelsmann (S 445/VI) - informiert worden war und wußte, daß die der Bank vorgelegten und teilweise (A/I/2 und 3) gefälschten Gehaltsbestätigungen und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen (US 8, 9, 10 und 12), denkfolgerichtig aus den Aussagen der einzelnen Kreditnehmer vor der Sicherheitsbehörde (S 359 f, 445 f, 555 f/VI), insbesondere den darin wiedergegebenen Modalitäten bei der Initiierung und dem Abschluß der jeweiligen Kreditverträge ableitbar.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie sich mit dem Einwand, mangels Täuschungsvorsatzes fehle es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzt.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die - lediglich für den Fall der "Verwerfung" der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogene - Berufung wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO).

Anmerkung

E40176 14D01345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00134.95.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19950926_OGH0002_0140OS00134_9500000_000