Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Urteilsfakten A I 1 bis 3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Urteilsfakten A römisch eins 1 bis 3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Den Antrag auf nochmalige Ladung der Zeugen Kurt K***** und Fritz P***** (S 363/VII) durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) ablehnen, weil diese Zeugen nach der Aktenlage (ON 36, 40, 43; S 291/VII) unbekannten Aufenthaltes sind und ein neuerlicher Ladungsversuch daher aussichtslos war.Den Antrag auf nochmalige Ladung der Zeugen Kurt K***** und Fritz P***** (S 363/VII) durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) ablehnen, weil diese Zeugen nach der Aktenlage (ON 36, 40, 43; S 291/VII) unbekannten Aufenthaltes sind und ein neuerlicher Ladungsversuch daher aussichtslos war.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Urteilsannahme, daß der Angeklagte jeweils über die tatsächliche Einkommenssituation der von ihm der Bank als redliche Vertragspartner vorgestellten Personen - wenn auch teilweise über einen Mittelsmann (S 445/VI) - informiert worden war und wußte, daß die der Bank vorgelegten und teilweise (A/I/2 und 3) gefälschten Gehaltsbestätigungen und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen (US 8, 9, 10 und 12), denkfolgerichtig aus den Aussagen der einzelnen Kreditnehmer vor der Sicherheitsbehörde (S 359 f, 445 f, 555 f/VI), insbesondere den darin wiedergegebenen Modalitäten bei der Initiierung und dem Abschluß der jeweiligen Kreditverträge ableitbar.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Urteilsannahme, daß der Angeklagte jeweils über die tatsächliche Einkommenssituation der von ihm der Bank als redliche Vertragspartner vorgestellten Personen - wenn auch teilweise über einen Mittelsmann (S 445/VI) - informiert worden war und wußte, daß die der Bank vorgelegten und teilweise (A/I/2 und 3) gefälschten Gehaltsbestätigungen und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen (US 8, 9, 10 und 12), denkfolgerichtig aus den Aussagen der einzelnen Kreditnehmer vor der Sicherheitsbehörde (S 359 f, 445 f, 555 f/VI), insbesondere den darin wiedergegebenen Modalitäten bei der Initiierung und dem Abschluß der jeweiligen Kreditverträge ableitbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie sich mit dem Einwand, mangels Täuschungsvorsatzes fehle es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie sich mit dem Einwand, mangels Täuschungsvorsatzes fehle es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzt.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die - lediglich für den Fall der "Verwerfung" der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogene - Berufung wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die - lediglich für den Fall der "Verwerfung" der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogene - Berufung wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO).